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    Insolvenz- & Schuldenrecht

    Privatinsolvenz: Ablauf, Dauer & Restschuldbefreiung

    Insolvenz- & Schuldenrecht
    Aktualisiert: 3 Min. LesezeitVon Redaktion Gesetz-Ratgeber

    Wer seine Schulden nicht mehr bezahlen kann, hat als Privatperson die Möglichkeit, über eine Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenzverfahren) einen geordneten Neuanfang zu wagen. Das Ziel: Nach einer Wohlverhaltensperiode von in der Regel 3 Jahren werden die restlichen Schulden erlassen (Restschuldbefreiung). Dieser Ratgeber erklärt den vollständigen Ablauf, die Voraussetzungen und worauf Sie achten müssen.

    Auf einen Blick

    1Die Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz) steht Verbrauchern und ehemals Selbstständigen mit überschaubaren Vermögensverhältnissen offen (§ 304 InsO).
    2Seit 2020 beträgt die Wohlverhaltensperiode bis zur Restschuldbefreiung grundsätzlich nur noch 3 Jahre (zuvor 6 Jahre).
    3Vor dem Insolvenzantrag ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern zwingend vorgeschrieben.
    4Während der Wohlverhaltensperiode muss der pfändbare Anteil des Einkommens an den Treuhänder abgeführt werden.
    5Bestimmte Schulden sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen – z. B. Geldstrafen, Bußgelder und Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung.
    6Eine erneute Restschuldbefreiung ist frühestens nach 11 Jahren möglich (§ 287a Abs. 2 InsO).

    Was ist eine Privatinsolvenz?

    Die Privatinsolvenz – offiziell Verbraucherinsolvenzverfahren – ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das zahlungsunfähigen Privatpersonen einen Weg aus der Schuldenfalle bietet. Ziel ist die Restschuldbefreiung: Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode werden die verbleibenden Schulden erlassen. Das Verfahren ist in den §§ 304 ff. InsO geregelt und richtet sich an Verbraucher sowie ehemals Selbstständige mit überschaubaren Verhältnissen.

    KriteriumVerbraucherinsolvenzRegelinsolvenz
    AnwendungsbereichVerbraucher, ehemals Selbstständige (< 20 Gläubiger)Unternehmen, aktiv Selbstständige
    VoraussetzungAußergerichtlicher EinigungsversuchNicht erforderlich
    VerfahrensdauerCa. 3 Jahre bis RestschuldbefreiungCa. 3 Jahre bis Restschuldbefreiung
    TreuhänderJa (vom Gericht bestellt)Insolvenzverwalter
    ZielRestschuldbefreiung (Schuldenfreiheit)Gläubigerbefriedigung / Sanierung
    Rechtsgrundlage§§ 304 ff. InsO§§ 1 ff. InsO
    Tipp
    Auch ehemals Selbstständige können die Verbraucherinsolvenz nutzen, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (§ 304 Abs. 1 InsO).

    Voraussetzungen und Ablauf – Schritt für Schritt

    Das Verbraucherinsolvenzverfahren gliedert sich in mehrere klar definierte Phasen. Der außergerichtliche Einigungsversuch ist dabei zwingend vorgeschrieben – ohne ihn wird der Insolvenzantrag zurückgewiesen.

    1. Schuldnerberatung aufsuchen (kostenlos bei anerkannten Stellen)
    2. Außergerichtlicher Einigungsversuch mit allen Gläubigern (Pflicht)
    3. Bei Scheitern: Bescheinigung über gescheiterten Einigungsversuch
    4. Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht stellen
    5. Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan (optional – Gericht kann Zustimmung ersetzen)
    6. Eröffnung des Insolvenzverfahrens
    7. Wohlverhaltensperiode (3 Jahre)
    8. Restschuldbefreiung durch Gerichtsbeschluss
    PhaseDauerWas passiert?
    Außergerichtlicher Einigungsversuch2–6 MonateSchuldnerberater verhandelt mit Gläubigern
    Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren1–3 MonateGericht versucht Einigung (optional)
    Insolvenzverfahren (vereinfacht)Ca. 12 MonateVerwertung pfändbarer Vermögenswerte
    Wohlverhaltensperiode3 Jahre ab EröffnungPfändbares Einkommen an Treuhänder
    RestschuldbefreiungZum Ende der 3 JahreGericht erteilt Beschluss
    Warnung
    Der außergerichtliche Einigungsversuch ist zwingend vorgeschrieben. Ohne die Bescheinigung einer anerkannten Stelle über das Scheitern der Einigung wird das Insolvenzgericht den Antrag zurückweisen.

    Kosten der Privatinsolvenz

    Die Kosten eines Insolvenzverfahrens können für Schuldner eine erhebliche Hürde darstellen. Das Gesetz sieht jedoch die Möglichkeit der Stundung vor: Die Verfahrenskosten können bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet werden (§ 4a InsO).

    KostenpositionBetrag (Orientierung)Hinweis
    GerichtskostenCa. 900–1.800 €Abhängig von Vermögensmasse
    TreuhändervergütungCa. 1.000–2.500 €Mindestvergütung gesetzlich geregelt
    Schuldnerberatung (öffentlich)KostenlosAnerkannte Beratungsstellen
    Schuldnerberatung (Anwalt)1.000–3.000 €Beratungshilfe möglich
    Stundung der VerfahrenskostenMöglich (§ 4a InsO)Rückzahlung in 48 Monatsraten nach Restschuldbefreiung
    Tipp
    Bei Mittellosigkeit können die Verfahrenskosten gestundet werden (§ 4a InsO). Sie zahlen dann erst nach der Restschuldbefreiung in 48 Monatsraten zurück. Auch Beratungshilfe für die anwaltliche Beratung können Sie beantragen.

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    Wohlverhaltensperiode – Ihre Pflichten

    Während der Wohlverhaltensperiode müssen Sie bestimmte Obliegenheiten erfüllen (§ 295 InsO). Verstöße können zur Versagung der Restschuldbefreiung führen – auch noch kurz vor Ende der 3 Jahre.

    • Pfändbares Einkommen an den Treuhänder abführen
    • Angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich um eine solche bemühen
    • Jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Arbeitsstelle dem Gericht und Treuhänder mitteilen
    • Kein Verschweigen von Vermögenszuwächsen (z. B. Erbschaft – hälftige Abführungspflicht)
    • Keine Bevorzugung einzelner Gläubiger
    • Keine neuen unangemessenen Schulden aufnehmen
    Warnung
    Erbschaften während der Wohlverhaltensperiode müssen zur Hälfte an den Treuhänder abgeführt werden (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Verschweigen Sie eine Erbschaft nicht – dies kann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

    Restschuldbefreiung – Ausnahmen und Versagung

    Die Restschuldbefreiung befreit den Schuldner von seinen verbleibenden Verbindlichkeiten. Allerdings sind bestimmte Schulden von der Befreiung ausgenommen, und das Gericht kann die Restschuldbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen versagen.

    Von Restschuldbefreiung ausgenommenRechtsgrundlageBeispiel
    Geldstrafen und Bußgelder§ 302 Nr. 2 InsOGeldstrafe wegen Steuerhinterziehung
    Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung§ 302 Nr. 1 InsOSchadensersatz wegen Betrug
    Zinsloses Darlehen zur Deckung der Verfahrenskosten§ 302 Nr. 3 InsOStundungsbetrag
    Steuerschulden aus Steuerstraftaten§ 302 Nr. 1 InsOHinterzogene Steuern

    Die Restschuldbefreiung kann außerdem versagt werden, wenn der Schuldner seine Obliegenheiten verletzt hat, in den letzten 3 Jahren vor dem Antrag rechtskräftig wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt wurde oder falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat (§ 290 InsO).

    Beispiel
    Ein Schuldner hat 80.000 € Schulden aus Konsumkrediten und 5.000 € Geldstrafe wegen Betrug. Nach 3 Jahren Wohlverhaltensperiode wird er von den 80.000 € Konsumschulden befreit. Die 5.000 € Geldstrafe muss er weiterhin bezahlen.

    SCHUFA und Privatinsolvenz

    Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird der SCHUFA gemeldet und als negativer Eintrag gespeichert. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf Ihre Bonität und damit auf die Möglichkeit, Verträge abzuschließen, Kredite aufzunehmen oder eine Wohnung zu mieten.

    EreignisSCHUFA-EintragLöschungsfrist
    Eröffnung des InsolvenzverfahrensJa3 Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung
    Restschuldbefreiung erteiltJa (eigener Eintrag)3 Jahre nach Erteilung
    Versagung der RestschuldbefreiungJa3 Jahre nach Eintragung
    Einzelne Forderungen (erledigt)Ja3 Jahre nach Erledigung
    Tipp
    Nach Erteilung der Restschuldbefreiung wird der SCHUFA-Eintrag noch 3 Jahre gespeichert. Prüfen Sie nach Ablauf der Frist, ob die Löschung tatsächlich erfolgt ist – Sie haben ein Recht auf kostenlose Selbstauskunft.

    Sonderfälle – Selbstständige, Ehepaare, Wiederholungsinsolvenz

    Die Privatinsolvenz folgt nicht immer dem Standardablauf. Verschiedene Sondersituationen erfordern besondere Beachtung und können den Ablauf oder die Erfolgschancen beeinflussen.

    SonderfallBesonderheitEmpfehlung
    Ehepaare/LebenspartnerGetrennte Verfahren, aber gemeinsame Antragstellung möglichGleichzeitig beantragen spart Kosten
    Ehemals SelbstständigeVerbraucherinsolvenz nur bei < 20 Gläubigern und keinen Arbeitnehmer-ForderungenGläubigerliste sorgfältig prüfen
    Aktiv SelbstständigeNur Regelinsolvenz möglichFrühzeitig beraten lassen
    WiederholungsinsolvenzFrühestens nach 11 Jahren erneute RestschuldbefreiungSperrfrist beachten (§ 287a Abs. 2 InsO)
    Insolvenz mit ImmobilieHaus/Wohnung wird in der Regel verwertetGgf. Freikauf prüfen
    Warnung
    Ehepaare haften für gemeinsame Schulden gesamtschuldnerisch. Die Insolvenz eines Partners befreit den anderen nicht von seiner Haftung. Beide Partner sollten daher in der Regel gleichzeitig einen Insolvenzantrag stellen.

    Fazit: Privatinsolvenz als Chance zum Neuanfang

    Die Privatinsolvenz bietet Schuldnern einen gesetzlich geregelten Weg aus der Schuldenfalle. Mit der verkürzten Wohlverhaltensperiode von 3 Jahren ist der Neuanfang schneller möglich als je zuvor. Suchen Sie frühzeitig eine anerkannte Schuldnerberatung auf und halten Sie sich konsequent an die Obliegenheiten – dann steht der Restschuldbefreiung in der Regel nichts im Weg.

    Häufige Fragen

    RG

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