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    Familienrecht

    Trennungsunterhalt & nachehelicher Unterhalt: Anspruch, Berechnung & Befristung

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    Aktualisiert: 4 Min. LesezeitVon Redaktion Gesetz-Ratgeber

    Bei einer Trennung und Scheidung stellt sich häufig die Frage nach dem Ehegattenunterhalt. Dabei ist zwischen dem Trennungsunterhalt – der ab dem Tag der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung gilt – und dem nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden. Während der Trennungsunterhalt die ehelichen Lebensverhältnisse sichern soll, gilt nach der Scheidung der Grundsatz der Eigenverantwortung. Dieser Ratgeber erklärt die Voraussetzungen, die Berechnung und die Möglichkeiten der Befristung.

    Auf einen Blick

    1Trennungsunterhalt kann ab dem Tag der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung verlangt werden (§ 1361 BGB).
    2Nachehelicher Unterhalt setzt einen der 7 gesetzlichen Unterhaltstatbestände voraus (§§ 1570–1576 BGB).
    3Der Eigenverantwortungsgrundsatz (§ 1569 BGB): Nach der Scheidung ist grundsätzlich jeder Ehegatte für seinen eigenen Unterhalt verantwortlich.
    4Berechnung nach dem Halbteilungsgrundsatz: Der Unterhalt beträgt in der Regel 3/7 der Einkommensdifferenz.
    5Befristung und Herabsetzung sind nach § 1578b BGB möglich – insbesondere bei kurzer Ehedauer und fehlenden ehebedingten Nachteilen.
    6Verwirkung des Unterhaltsanspruchs bei schwerwiegendem Fehlverhalten nach § 1579 BGB.

    Trennungsunterhalt: Anspruch ab dem Tag der Trennung

    Der Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB dient der Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensverhältnisse während der Trennungszeit. Voraussetzung ist, dass die Ehegatten getrennt leben, ein Einkommensunterschied besteht und der geringerverdienende Ehegatte bedürftig ist. Im ersten Trennungsjahr besteht grundsätzlich keine verschärfte Erwerbsobliegenheit – der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss also nicht sofort eine Arbeit aufnehmen oder ausweiten.

    MerkmalTrennungsunterhaltNachehelicher Unterhalt
    ZeitraumAb Trennung bis ScheidungAb Rechtskraft der Scheidung
    Rechtsgrundlage§ 1361 BGB§§ 1569–1586b BGB
    VoraussetzungTrennung + BedürftigkeitGesetzlicher Unterhaltstatbestand
    ErwerbsobliegenheitEingeschränkt (1. Jahr)Verschärft (Eigenverantwortung)
    Verzicht möglich?Nein (für Zukunft unwirksam)Grundsätzlich ja (Grenzen beachten)
    BefristungNein (endet mit Scheidung)Ja (§ 1578b BGB)

    Der Trennungsunterhalt endet mit der Rechtskraft der Scheidung. Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt für die Zukunft ist unwirksam – auch in einem Ehevertrag. Lediglich für bereits fällige Rückstände kann ein Verzicht vereinbart werden. Dies unterscheidet den Trennungsunterhalt wesentlich vom nachehelichen Unterhalt, auf den grundsätzlich verzichtet werden kann.

    Nachehelicher Unterhalt: Die 7 gesetzlichen Gründe

    Nach der Scheidung gilt der Eigenverantwortungsgrundsatz (§ 1569 BGB): Grundsätzlich ist jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt verantwortlich. Nachehelicher Unterhalt wird nur gewährt, wenn einer der sieben gesetzlichen Unterhaltstatbestände der §§ 1570 bis 1576 BGB vorliegt. Der häufigste Grund ist der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB – wenn ein Elternteil wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein kann.

    UnterhaltstatbestandNormVoraussetzungTypische Dauer
    Kindesbetreuung§ 1570 BGBBetreuung eines gem. Kindes (Basisunterhalt: 3 Jahre)3 Jahre + Verlängerung
    Alter§ 1571 BGBErwerbstätigkeit wegen Alters nicht mehr zumutbarUnbefristet
    Krankheit§ 1572 BGBErwerbstätigkeit wegen Krankheit nicht möglichDauer der Erkrankung
    Erwerbslosigkeit§ 1573 Abs. 1 BGBTrotz Bemühungen keine Arbeit gefundenVorübergehend
    Aufstockung§ 1573 Abs. 2 BGBEigenes Einkommen reicht nicht zum ehelichen StandardHäufig befristet
    Ausbildung§ 1575 BGBAusbildung/Fortbildung/Umschulung wegen Ehe abgebrochenDauer der Ausbildung
    Billigkeit§ 1576 BGBSchwerwiegende Gründe, die in keinen anderen Tatbestand fallenEinzelfallabhängig

    Die sieben Unterhaltstatbestände sind nicht abschließend isoliert zu betrachten – sie können auch in Kombination auftreten (Unterhaltsverbünde). So kann etwa der Betreuungsunterhalt nahtlos in den Aufstockungsunterhalt übergehen, wenn das eigene Einkommen nach Ende der Betreuungsphase nicht ausreicht, um den ehelichen Lebensstandard aufrechtzuerhalten.

    Warnung
    Nachehelicher Unterhalt ist kein Automatismus – Sie müssen einen der 7 gesetzlichen Gründe nachweisen. Der Eigenverantwortungsgrundsatz verlangt, dass Sie sich nach der Scheidung grundsätzlich selbst versorgen. Nur wenn dies nicht möglich ist, besteht ein Unterhaltsanspruch.

    Berechnung: Halbteilungsgrundsatz und Erwerbstätigenbonus

    Die Berechnung des Ehegattenunterhalts folgt dem Halbteilungsgrundsatz: Beide Ehegatten sollen nach der Trennung am ehelichen Lebensstandard teilhaben. Klassisch wird die sogenannte 3/7-Methode angewendet (Unterhalt = 3/7 der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen, 1/7 verbleibt als Erwerbstätigenbonus beim Verdienenden). Zahlreiche Oberlandesgerichte (insbesondere die süddeutschen Leitlinien) rechnen seit den Leitlinien 2022 alternativ mit einem pauschalen 10 %-Erwerbstätigenbonus – also einer echten 45/45-Halbteilung nach Bonusabzug. Beide Wege führen zu ähnlichen, aber nicht identischen Ergebnissen. Maßgeblich sind stets die Leitlinien des für Sie zuständigen OLG.

    Das bereinigte Nettoeinkommen wird nach denselben Grundsätzen ermittelt wie beim Kindesunterhalt: Vom Bruttoeinkommen werden Steuern, Sozialabgaben und berufsbedingte Aufwendungen (5 % Pauschale) abgezogen. Vorrangiger Kindesunterhalt wird ebenfalls vorab abgezogen. Ist nur ein Ehegatte erwerbstätig, beträgt der Unterhalt nach der 3/7-Methode 3/7 seines bereinigten Nettoeinkommens.

    Beispiel
    Ehemann: bereinigtes Nettoeinkommen 3.500 €. Ehefrau: bereinigtes Nettoeinkommen 1.200 €. Differenz: 2.300 €. Unterhalt nach 3/7-Methode: 2.300 × 3/7 ≈ 986 € monatlich. Nach der alternativen Halbteilung mit 10 %-Bonus: (3.500 − 350) − (1.200 + 120) = 1.830 € Differenz, halbiert ≈ 915 €. Der konkrete Betrag hängt von den Leitlinien des zuständigen OLG ab.

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    Befristung und Herabsetzung

    Nach § 1578b BGB kann der nacheheliche Unterhalt zeitlich befristet oder in der Höhe herabgesetzt werden. Das zentrale Kriterium ist dabei das Vorliegen ehebedingter Nachteile: Hat der Unterhaltsberechtigte wegen der Ehe – etwa durch Aufgabe der Berufstätigkeit für die Kinderbetreuung – berufliche Nachteile erlitten, die sein Einkommen dauerhaft mindern?

    • Zentrales Kriterium: Ehebedingte Nachteile (berufliche Einbußen durch Ehegestaltung)
    • Keine ehebedingten Nachteile: Befristung ist die Regel
    • Ehedauer als wichtiger Faktor – je länger die Ehe, desto seltener Befristung
    • Herabsetzung: Unterhalt wird auf den angemessenen Eigenbedarf begrenzt
    • Befristung und Herabsetzung können kombiniert werden

    Liegen keine ehebedingten Nachteile vor, ist eine Befristung die Regel. Die Dauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls: Ehedauer, Alter, Gesundheitszustand und wirtschaftliche Verhältnisse. Bei kurzen Ehen ohne ehebedingte Nachteile ist eine Befristung auf wenige Jahre üblich. Bei langen Ehen mit erheblichen ehebedingten Nachteilen kann der Unterhalt dagegen unbefristet zugesprochen werden.

    Tipp
    Je kürzer die Ehe und je geringer die ehebedingten Nachteile, desto wahrscheinlicher ist eine Befristung des nachehelichen Unterhalts. Dokumentieren Sie Ihre berufliche Entwicklung während der Ehe sorgfältig – das kann für die Frage der ehebedingten Nachteile entscheidend sein.

    Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

    Der Unterhaltsanspruch kann nach § 1579 BGB ganz oder teilweise verwirkt sein, wenn die Inanspruchnahme des Pflichtigen grob unbillig wäre. Das Gesetz nennt mehrere Härtegründe, bei deren Vorliegen der Unterhalt versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden kann. Die Verwirkung setzt stets ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten voraus.

    • Verfestigte Lebensgemeinschaft (neue Partnerschaft seit 2–3 Jahren)
    • Straftat gegen den Unterhaltspflichtigen oder dessen Angehörige
    • Mutwällige Herbeiführung der eigenen Bedürftigkeit
    • Kurze Ehedauer ohne gemeinsame Kinder
    • Offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei dem Berechtigten liegendes Fehlverhalten
    • Vorsätzliche Täuschung über Einkommen oder Vermögen

    Der praktisch wichtigste Verwirkungsgrund ist die verfestigte Lebensgemeinschaft: Lebt der Unterhaltsberechtigte in einer neuen Partnerschaft zusammen und ist diese auf Dauer angelegt (in der Regel nach 2–3 Jahren), kann der Unterhaltsanspruch verwirkt sein. Weitere Verwirkungsgründe sind Straftaten gegen den Pflichtigen, mutwällige Herbeiführung der Bedürftigkeit und eine kurze Ehedauer ohne Kinder.

    Unterhalt im Ehevertrag regeln

    Im Ehevertrag können die Ehegatten Regelungen zum nachehelichen Unterhalt treffen – etwa einen Verzicht, eine Begrenzung der Höhe oder eine Befristung. Ein vollständiger Verzicht auf Trennungsunterhalt für die Zukunft ist jedoch nach ständiger BGH-Rechtsprechung unwirksam, da er den verfassungsrechtlich geschützten Schutz während der Trennungszeit aushebeln würde.

    Beim nachehelichen Unterhalt ist die Vertragsgestaltung flexibler. Ein Verzicht ist grundsätzlich möglich, unterliegt aber der gerichtlichen Inhaltskontrolle. Die BGH-Kernbereichslehre schützt insbesondere den Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) als Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts. Ein Verzicht auf Betreuungsunterhalt kann daher unwirksam sein, wenn bei Vertragsschluss bereits Kinder vorhanden waren oder geplant wurden.

    Warnung
    Ein vollständiger Verzicht auf Trennungsunterhalt im Ehevertrag ist unwirksam – er würde den verfassungsrechtlich geschützten Schutz während der Trennung aushebeln. Beim nachehelichen Unterhalt sind Regelungen möglich, aber der Betreuungsunterhalt gehört zum geschützten Kernbereich.

    Steuerliche Behandlung: Realsplitting

    Ehegattenunterhalt – sowohl Trennungs- als auch nachehelicher Unterhalt – kann im Rahmen des sogenannten Realsplittings steuerlich geltend gemacht werden. Der Unterhaltspflichtige kann Unterhaltsleistungen bis zu 13.805 € jährlich als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG). Im Gegenzug muss der Unterhaltsempfänger die erhaltenen Beträge als sonstige Einkünfte versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG).

    AspektUnterhaltspflichtigerUnterhaltsempfänger
    Steuerliche BehandlungSonderausgabenabzug (§ 10 EStG)Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)
    Höchstbetrag13.805 €/JahrEntsprechende Versteuerung
    VorteilSteuerersparnis durch AbzugAnspruch auf Nachteilsausgleich
    NachteilPflicht zum NachteilsausgleichVersteuerung des Unterhalts

    Das Realsplitting erfordert die Zustimmung des Unterhaltsempfängers. Diese Zustimmung kann nicht verweigert werden, wenn der Pflichtige sich verpflichtet, dem Empfänger die durch die Versteuerung entstehenden Nachteile auszugleichen (Nachteilsausgleich). In der Praxis wird der Nachteilsausgleich häufig bereits im Rahmen der Unterhaltsberechnung berücksichtigt.

    Fazit: Unterhaltsansprüche kennen und richtig durchsetzen

    Trennungsunterhalt sichert die Lebensgrundlage bis zur Scheidung und kann nicht wirksam ausgeschlossen werden. Nachehelicher Unterhalt wird nur bei Vorliegen eines gesetzlichen Grundes gewährt und kann befristet werden – der Eigenverantwortungsgrundsatz gilt. Die 3/7-Methode bildet die Berechnungsgrundlage. Nutzen Sie unseren Unterhaltsrechner für eine erste Einschätzung und lassen Sie sich im konkreten Fall anwaltlich beraten.

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