Kindesunterhalt ist nach einer Trennung eines der wichtigsten Themen für Eltern. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes – die Düsseldorfer Tabelle gibt dabei die Orientierung. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie der Unterhalt berechnet wird, welche Selbstbehalte gelten und was bei mehreren unterhaltsberechtigten Kindern passiert.
Auf einen Blick
Anspruchsgrundlage und Unterhaltspflicht
Die gesetzliche Grundlage für den Kindesunterhalt bilden die §§ 1601 ff. BGB. Danach sind Verwandte in gerader Linie – also Eltern und Kinder – einander zum Unterhalt verpflichtet. Nach einer Trennung der Eltern leistet der betreuende Elternteil seinen Unterhalt in der Regel durch die tägliche Pflege und Erziehung des Kindes (Betreuungsunterhalt), während der andere Elternteil Barunterhalt in Form einer monatlichen Geldzahlung schuldet.
| Unterhaltsart | Pflichtiger | Rechtsgrundlage | Form |
|---|---|---|---|
| Barunterhalt | Nicht betreuender Elternteil | §§ 1601, 1612a BGB | Monatliche Geldzahlung |
| Betreuungsunterhalt | Betreuender Elternteil | § 1606 Abs. 3 BGB | Pflege, Erziehung, Wohnung |
| Sonderbedarf | Beide Eltern anteilig | § 1613 Abs. 2 BGB | Einmalige unvorhergesehene Kosten |
| Mehrbedarf | Beide Eltern anteilig | § 1610 Abs. 1 BGB | Regelmäßige zusätzliche Kosten |
Die Rangfolge der Unterhaltsansprüche ist in § 1609 BGB geregelt. Minderjährige unverheiratete Kinder stehen an erster Stelle, gefolgt von Elternteilen, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind. Diese Rangfolge wird besonders im Mangelfall relevant, wenn das Einkommen des Pflichtigen nicht für alle Berechtigten ausreicht.
Die Düsseldorfer Tabelle 2026
Die Düsseldorfer Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag herausgegeben. Sie ist keine gesetzliche Vorschrift, wird aber von nahezu allen Familiengerichten in Deutschland als verbindliche Richtlinie angewendet. Die Tabelle gliedert sich in Einkommensgruppen des Unterhaltspflichtigen und vier Altersstufen der Kinder.
| Nettoeinkommen | 0–5 Jahre | 6–11 Jahre | 12–17 Jahre | Ab 18 Jahre | Bedarfskontrollbetrag |
|---|---|---|---|---|---|
| Bis 2.100 € | 480 € | 551 € | 645 € | 689 € | 1.200 / 1.450 € |
| 2.101–2.500 € | 504 € | 579 € | 678 € | 723 € | 1.750 € |
| 2.501–2.900 € | 528 € | 607 € | 710 € | 758 € | 1.850 € |
| 2.901–3.300 € | 552 € | 634 € | 742 € | 792 € | 1.950 € |
| 3.301–3.700 € | 576 € | 662 € | 774 € | 827 € | 2.050 € |
| 3.701–4.100 € | 614 € | 705 € | 825 € | 881 € | 2.150 € |
Die Bedarfssätze steigen mit dem Einkommen des Pflichtigen und dem Alter des Kindes. Zusätzlich enthält die Tabelle einen Bedarfskontrollbetrag, der sicherstellen soll, dass dem Unterhaltspflichtigen genügend für den eigenen Lebensbedarf verbleibt. Wird der Bedarfskontrollbetrag unterschritten, erfolgt eine Herabstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe.
Berechnung des Zahlbetrags
Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes. Grundlage für die Einordnung in die richtige Einkommensgruppe ist das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Dieses wird aus dem Bruttoeinkommen nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und bestimmten berufsbedingten Aufwendungen ermittelt.
- Bruttoeinkommen abzüglich Steuern und Sozialabgaben ergibt das Nettoeinkommen
- Berufsbedingte Aufwendungen: Pauschale von 5 % oder tatsächliche Kosten
- Ehebedingte Verbindlichkeiten können das bereinigte Nettoeinkommen mindern
- Kindergeld wird bei minderjährigen Kindern hälftig angerechnet (§ 1612b BGB)
- Bei volljährigen Kindern wird das volle Kindergeld angerechnet
- Mehrbedarf (z. B. Kindergarten, Nachhilfe) wird zusätzlich zum Tabellenunterhalt geschuldet
Als berufsbedingte Aufwendungen wird in der Regel eine Pauschale von 5 Prozent des Nettoeinkommens anerkannt, sofern keine höheren tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden. Auch Verbindlichkeiten wie Kredite können das bereinigte Nettoeinkommen mindern – allerdings nur, wenn sie bereits vor der Unterhaltspflicht bestanden oder zwingend notwendig waren. Neben dem regulären Unterhalt kann zusätzlich Mehr- oder Sonderbedarf anfallen, etwa für Kieferorthopädie, Nachhilfe oder die Erstausstattung für die Schule.
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Selbstbehalt und Mangelfall
Der Selbstbehalt schützt das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen. Er stellt den Betrag dar, der dem Pflichtigen nach Abzug aller Unterhaltsleistungen mindestens verbleiben muss. Die Höhe unterscheidet sich danach, ob der Pflichtige erwerbstätig ist und gegenüber welchen Berechtigten Unterhalt geschuldet wird. Gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern gilt der sogenannte notwendige Selbstbehalt.
| Unterhaltsberechtigter | Selbstbehalt (erwerbstätig) | Selbstbehalt (nicht erwerbstätig) |
|---|---|---|
| Minderjährige Kinder | 1.450 € | 1.200 € |
| Privilegiert volljährige Kinder | 1.450 € | 1.200 € |
| Volljährige Kinder (nicht privilegiert) | 1.750 € | 1.750 € |
| Ehegatten | 1.510 € / 1.340 € | 1.510 € / 1.340 € |
Ein Mangelfall liegt vor, wenn das bereinigte Nettoeinkommen abzüglich des Selbstbehalts nicht ausreicht, um den Unterhalt für alle Berechtigten vollständig zu decken. In diesem Fall wird der verfügbare Betrag anteilig auf die Berechtigten verteilt – minderjährige Kinder haben dabei Vorrang. Der Pflichtige muss gegebenenfalls auch seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB erfüllen und zusätzliche Einnahmequellen erschließen.
Unterhalt für volljährige Kinder
Auch volljährige Kinder haben grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt, solange sie sich in einer Erstausbildung oder einem Studium befinden und dieses zielstrebig und ernsthaft betreiben. Im Unterschied zu minderjährigen Kindern sind bei Volljährigen beide Elternteile barunterhaltspflichtig – der Unterhalt wird dann anteilig nach dem Einkommen beider Eltern berechnet.
- Volljährige Kinder in Erstausbildung oder Studium haben Unterhaltsanspruch
- Beide Elternteile sind anteilig barunterhaltspflichtig
- Privilegiert Volljährige (unter 21, Schulausbildung, im Elternhaushalt) werden wie Minderjährige behandelt
- Eigeneinkommen wird voll auf den Bedarf angerechnet (abzüglich ausbildungsbedingter Aufwendungen)
- Studenten: Regelbedarf 930 € monatlich bei eigenem Haushalt (Stand 2026)
- Ausbildungsvergütung wird abzüglich 100 € Pauschale angerechnet
Privilegiert volljährige Kinder sind unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (§ 1603 Abs. 2 BGB). Sie werden unterhaltsrechtlich den minderjährigen Kindern gleichgestellt und genießen dieselbe Rangstellung. Eigenes Einkommen des volljährigen Kindes – etwa aus einer Nebentätigkeit oder BAföG – wird auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.
Änderung, Abänderungsklage und Vollstreckung
Der Kindesunterhalt ist kein statischer Betrag. Er ändert sich mit dem Einkommen des Pflichtigen, dem Alter des Kindes und den Bedarfssätzen der Düsseldorfer Tabelle. Um den Unterhalt rechtssicher zu titulieren, gibt es mehrere Möglichkeiten: die Jugendamtsurkunde, den notariellen Titel oder das gerichtliche Urteil. Der dynamische Titel nach § 1612a BGB passt sich automatisch an Erhöhungen des Mindestunterhalts an.
- Jugendamtsurkunde: Kostenlose Titulierung beim Jugendamt, vollstreckbar
- Dynamischer Titel: Passt sich automatisch an Mindestunterhaltserhöhungen an
- Abänderungsklage bei wesentlicher Einkommensänderung (> 10 %)
- Vollstreckung durch Lohnpfändung, Kontopfändung oder Gerichtsvollzieher
- Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt bei Zahlungsausfall (§ 1 UhVorschG)
Ändert sich das Einkommen des Pflichtigen wesentlich – etwa durch Arbeitsplatzverlust oder Gehaltssteigerung –, kann eine Abänderungsklage nach § 238 FamFG erforderlich werden. Voraussetzung ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die eine Abweichung von mindestens 10 Prozent vom bisherigen Unterhalt ergibt. Bei Zahlungsverzug kann der Unterhalt aus dem Titel vollstreckt werden – etwa durch Lohn- oder Kontopfändung.
Steuerliche Aspekte des Kindesunterhalts
Kindesunterhalt kann vom Barunterhaltspflichtigen steuerlich nicht als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Der Gesetzgeber berücksichtigt die Unterhaltsbelastung stattdessen über den Kinderfreibetrag und das Kindergeld. Der Kinderfreibetrag beträgt 2026 insgesamt 9.312 € pro Kind (einschließlich des Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrags).
Alleinerziehende können zusätzlich den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG geltend machen. Dieser beträgt 4.260 € für das erste Kind und erhöht sich um je 240 € für jedes weitere Kind. Voraussetzung ist, dass der Alleinerziehende mit mindestens einem Kind in einer gemeinsamen Wohnung lebt und keine Haushaltsgemeinschaft mit einem anderen Erwachsenen bildet. Ehegattenunterhalt hingegen kann im Rahmen des Realsplittings steuerlich abgesetzt werden – diese Möglichkeit besteht für Kindesunterhalt nicht.
Fazit: Kindesunterhalt richtig berechnen und durchsetzen
Der Kindesunterhalt richtet sich nach dem Einkommen des Pflichtigen und dem Alter des Kindes. Die Düsseldorfer Tabelle gibt die Orientierung, der Zahlbetrag ergibt sich nach Abzug des hälftigen Kindergeldes. Im Mangelfall werden die Beträge anteilig gekürzt – minderjährige Kinder haben Vorrang. Lassen Sie den Unterhalt frühzeitig titulieren, um im Ernstfall die Vollstreckung sicherzustellen.
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