Zum Inhalt springen
    Reiserecht / Fluggastrechte

    Stornogebühren im Hotel: Wie viel darf ein Hotel verlangen?

    Reiserecht / Fluggastrechte
    Aktualisiert: 3 Min. LesezeitVon Redaktion Gesetz-Ratgeber

    Ob 30 Prozent, 80 Prozent oder der volle Preis: Die Höhe der Stornogebühren im Hotel wirkt oft willkürlich. Tatsächlich gibt es rechtliche Leitplanken – vor allem die Anrechnung ersparter Aufwendungen und die AGB-Kontrolle. Dieser Ratgeber zeigt übliche Staffeln, typische Rechenwege und wann eine Stornoforderung angreifbar ist.

    Auf einen Blick

    1Eine gesetzlich festgelegte Höchstgrenze für Stornogebühren im Hotel gibt es nicht.
    2Maßgeblich sind die vereinbarten Bedingungen, begrenzt durch die AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB.
    3Ohne wirksame Vereinbarung gilt § 537 BGB: Zahlungspflicht abzüglich ersparter Aufwendungen.
    4Als ersparte Aufwendungen werden in der Praxis je nach Leistungsumfang etwa 10 bis 30 Prozent angesetzt.
    5Eine Pauschale ist eher zulässig, wenn sie nach Zeitpunkt gestaffelt ist und einen Gegenbeweis erlaubt.
    6Wird das Zimmer neu vermietet, mindert sich die Forderung des Hotels in der Regel entsprechend.
    7Stand: 08/2026 – Rechtslage und Rechtsprechung können sich ändern.

    Der rechtliche Rahmen für Stornogebühren

    Anders als im Pauschalreiserecht gibt es für reine Hotelbuchungen keine gesetzliche Stornostaffel. Die Höhe der Gebühr ergibt sich zunächst aus der Vereinbarung. Diese Vereinbarung ist aber fast immer eine Allgemeine Geschäftsbedingung und damit an §§ 305 ff. BGB zu messen.

    • Keine gesetzliche Obergrenze für Stornogebühren im Beherbergungsvertrag
    • Klausel muss vor Buchungsabschluss deutlich erkennbar sein
    • Pauschalen sollten nach Zeitabstand zur Anreise gestaffelt sein
    • Der Nachweis geringerer Kosten muss dem Gast offenstehen
    • Ohne wirksame Klausel gilt die gesetzliche Auffangregel des § 537 BGB

    Zwei Prüfungsschritte sind entscheidend: Erstens muss die Klausel wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, also vor Abschluss klar erkennbar gewesen sein (§ 305 Abs. 2 BGB). Zweitens darf sie den Gast nicht unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB). Eine starre Pauschale ohne jede Differenzierung und ohne Möglichkeit, geringere Kosten nachzuweisen, ist deshalb angreifbar.

    Warnung
    Eine Klausel, die dem Gast pauschal 100 Prozent des Preises auferlegt und ihm zugleich jeden Gegenbeweis abschneidet, ist im Verbrauchergeschäft in der Regel unwirksam. Fordern Sie in diesem Fall eine nachvollziehbare Abrechnung an.

    Uebliche Stornostaffeln in der Praxis

    In der Hotellerie haben sich Staffeln etabliert, die sich am Abstand zur Anreise orientieren. Sie sind kein Gesetz, aber ein guter Maßstab, um eine Forderung einzuordnen. Weicht die Rechnung deutlich nach oben ab, lohnt sich eine Nachfrage.

    Zeitpunkt der StornierungUebliche PauschaleEinordnung
    mehr als 30 Tage vorher0 bis 10 Prozentregelmäßig unproblematisch
    30 bis 15 Tage vorher20 bis 40 Prozentüblich
    14 bis 7 Tage vorher40 bis 60 Prozentüblich
    6 bis 2 Tage vorher60 bis 80 Prozentüblich bei Standardtarifen
    Am Vortag oder Anreisetag80 bis 100 Prozentnur bei klarer Vereinbarung
    No-Show ohne Nachrichterste Nacht bis 100 Prozentabhängig vom Tarif

    Bei Tagungen, Gruppenbuchungen und Ferienwohnungen liegen die Sätze häufig höher, weil die Wiedervermarktung schwieriger ist. Auch das ist zulässig, solange die Staffel transparent vereinbart wurde.

    Ersparte Aufwendungen: der wichtigste Abzugsposten

    Storniert der Gast, spart das Hotel Kosten – Reinigung, Verbrauch, Frühstück, Verpflegung. Diese ersparten Aufwendungen muss es sich anrechnen lassen. Je mehr Leistungen im Preis enthalten sind, desto höher fällt der Abzug aus.

    LeistungsumfangTypischer AbzugVerbleibende Forderung
    Nur Uebernachtungetwa 10 bis 20 Prozentetwa 80 bis 90 Prozent
    Uebernachtung mit Frühstücketwa 20 Prozentetwa 80 Prozent
    Halbpensionetwa 25 bis 30 Prozentetwa 70 bis 75 Prozent
    Vollpensionetwa 30 bis 40 Prozentetwa 60 bis 70 Prozent
    Zimmer anderweitig vermietetbis 100 Prozentin der Regel 0 Prozent

    In der Praxis werden bei reiner Uebernachtung häufig rund 10 bis 20 Prozent, bei Uebernachtung mit Frühstück etwa 20 Prozent und bei Halb- oder Vollpension bis zu 30 Prozent oder mehr angesetzt. Diese Werte sind keine gesetzlichen Vorgaben, sondern in der Rechtspraxis gebräuchliche Größenordnungen. Kommt eine anderweitige Vermietung hinzu, reduziert sich der Anspruch zusätzlich.

    Beispiel
    Rechenbeispiel: Zwei Nächte mit Frühstück zu je 150 Euro, Stornierung drei Tage vor Anreise ohne wirksame Stornoklausel. Vom Gesamtpreis von 300 Euro werden rund 20 Prozent ersparte Aufwendungen abgezogen; es verbleiben rund 240 Euro. Kann das Hotel das Zimmer neu vergeben, entfällt die Forderung in der Regel weitgehend.

    Das könnte Sie auch interessieren

    Hotel stornieren: Fristen, Kosten und Rechte des Gastes

    Hotelzimmer stornieren: Welche Fristen gelten, wann Stornokosten anfallen und warum kein Widerrufsrecht greift. Mit Musterformulierung und Fristen-Tabelle.

    Wann eine Stornoklausel angreifbar ist

    Nicht jede hohe Gebühr ist unzulässig – aber es gibt wiederkehrende Fehler, die eine Klausel zu Fall bringen können. Wer die folgenden Punkte prüft, erkennt schnell, ob sich Widerspruch lohnt.

    • Die Stornobedingungen waren bei der Buchung nicht sichtbar oder nur versteckt verlinkt
    • Die Pauschale gilt starr, unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung
    • Der Nachweis geringerer Kosten wird ausdrücklich ausgeschlossen
    • Die Klausel verlangt mehr als den vollen Uebernachtungspreis
    • Die angerechneten ersparten Aufwendungen fehlen vollständig
    • Die Bedingungen widersprechen den Angaben der Buchungsplattform

    Führt die Prüfung zu einem dieser Punkte, sollte die Forderung schriftlich beanstandet und eine nachvollziehbare Abrechnung verlangt werden. Sinnvoll ist es, den unstreitigen Teil zu zahlen und nur den strittigen Rest zurückzuhalten – das verhindert unnötige Mahnkosten.

    Stornorechnung Schritt für Schritt prüfen

    Eine Stornorechnung lässt sich in wenigen Schritten nachrechnen. Ziel ist es, den Betrag zu ermitteln, der nach Abzug ersparter Aufwendungen und etwaiger Neuvermietung tatsächlich geschuldet ist.

    1. Tarif und vereinbarte Stornostaffel aus der Buchungsbestätigung entnehmen
    2. Zeitpunkt der Stornierung mit der Staffel abgleichen
    3. Berechnete Pauschale mit dem Gesamtpreis vergleichen
    4. Ersparte Aufwendungen je nach Leistungsumfang abziehen
    5. Nachfragen, ob das Zimmer anderweitig vergeben wurde
    6. Differenz beziffern und schriftlich mit Frist von 14 Tagen zurückfordern
    Tipp
    Formulieren Sie sachlich: „Bitte weisen Sie die Berechnung der Stornokosten auf, insbesondere die angesetzten ersparten Aufwendungen sowie eine etwaige anderweitige Vermietung des Zimmers.“ Solche Anfragen führen häufig zu einer Korrektur der Rechnung.

    Fazit: Staffel prüfen, ersparte Aufwendungen abziehen

    Stornogebühren im Hotel sind Verhandlungssache im Rahmen der AGB-Kontrolle. Eine gestaffelte, transparent vereinbarte Pauschale ist in der Regel zulässig, eine starre 100-Prozent-Klausel ohne Gegenbeweis dagegen angreifbar. Wer die ersparten Aufwendungen und eine mögliche Neuvermietung ins Spiel bringt, reduziert die Forderung in vielen Fällen deutlich.

    Häufige Fragen

    RG

    Über die Redaktion

    Redaktion Gesetz-Ratgeber

    Redaktionsteam

    Das Redaktionsteam von Gesetz-Ratgeber recherchiert aktuelle Rechtsthemen und bereitet sie verständlich auf. Jeder Artikel durchläuft einen mehrstufigen Qualitätsprozess: Recherche der aktuellen Rechtslage, Abgleich mit Gesetzestexten und Rechtsprechung, verständliche Aufbereitung und abschließende Prüfung. Wir arbeiten unabhängig und finanzieren uns ausschließlich über Werbung und Gastbeiträge – unsere redaktionellen Inhalte sind davon nicht beeinflusst.

    Rechtlicher Hinweis: Dieser Ratgeber dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt. Ausführlicher Hinweis: Disclaimer. Inhalte werden teils KI-gestützt vorbereitet und stets redaktionell geprüft und verantwortet – KI-Transparenz nach der KI-Verordnung.

    Weiterführende Beiträge

    Reiserecht / Fluggastrechte

    Hotelbuchung online: Stornierung, Overbooking & Verbraucherrechte

    Eine Hotelbuchung über Plattformen wie Booking.com oder direkt beim Hotel sieht einfach aus – rechtlich ist sie es nicht. Bei Online-Buchungen mit konkretem Termin gilt das gesetzliche Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB grundsätzlich nicht. Stornoraten ergeben sich allein aus den AGB des Hotels und können bis zu 100 % des Übernachtungspreises betragen. Bei Overbooking, Mängeln vor Ort oder unzulässigen Klauseln stehen Gästen jedoch klare Rechte zu. Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten Konstellationen rund um Hotelbuchungen, Stornierung, Chargeback und gerichtliche Durchsetzung – Stand 2026.

    Weiterlesen →
    Reiserecht / Fluggastrechte

    Reiserücktritt: Stornokosten, Fristen & kostenfreie Stornierung

    Eine gebuchte Pauschalreise lässt sich grundsätzlich jederzeit stornieren – allerdings selten ohne Kosten. Reiseveranstalter dürfen nach § 651h BGB eine angemessene Entschädigung verlangen, deren Höhe sich an einer abgestuften Stornostaffel orientiert. Kostenfrei zurücktreten können Reisende nur bei „unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen“ am Reiseziel. Dieser Ratgeber erklärt die Rechtsgrundlagen, typische Stornopauschalen, die Rolle der Reiserücktrittsversicherung sowie die 14-Tage-Frist zur Rückzahlung.

    Weiterlesen →
    Reiserecht / Fluggastrechte

    Reisemängel: Minderung, Kündigung & Schadensersatz bei Pauschalreisen

    Verschmutzter Pool, Baulärm oder ein Hotel fernab der versprochenen Strandlage – Reisemängel können den Urlaub erheblich beeinträchtigen. Bei Pauschalreisen haben Sie umfangreiche Rechte: Reisepreisminderung, Schadensersatz und in schweren Fällen sogar das Recht zur Kündigung des Reisevertrags. Seit der Reform des Pauschalreiserechts 2018 sind diese Rechte in den §§ 651a–651y BGB klar geregelt. Dieser Ratgeber erklärt, was ein Reisemangel ist, wie Sie richtig reklamieren und welche Ansprüche Ihnen zustehen.

    Weiterlesen →