Zum Inhalt springen
    Sozialrecht

    Schwerbehinderung: GdB-Antrag, Merkzeichen & Nachteilsausgleiche 2026

    Sozialrecht
    Aktualisiert: 4 Min. LesezeitVon Redaktion Gesetz-Ratgeber

    Rund 7,9 Millionen Menschen in Deutschland haben eine anerkannte Schwerbehinderung. Der Grad der Behinderung (GdB) und die zugehörigen Merkzeichen eröffnen zahlreiche Nachteilsausgleiche – vom Steuerfreibetrag über den besonderen Kündigungsschutz bis zum kostenlosen ÖPNV. Dieser Ratgeber erklärt, wie Sie den GdB beantragen, welche Merkzeichen es gibt und welche konkreten Vorteile Ihnen zustehen.

    Auf einen Blick

    1Als schwerbehindert gilt, wer einen GdB von mindestens 50 hat (§ 2 Abs. 2 SGB IX).
    2Der GdB wird vom Versorgungsamt auf Antrag festgestellt – die Bearbeitungszeit beträgt häufig 3–6 Monate.
    3Ab GdB 30 kann eine Gleichstellung beim Arbeitsamt beantragt werden, die ebenfalls Kündigungsschutz bietet.
    4Merkzeichen (G, aG, H, Bl, RF, B etc.) gewähren spezifische Zusatzleistungen wie Freifahrt im ÖPNV oder Kfz-Steuerermäßigung.
    5Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf 5 Tage Zusatzurlaub pro Jahr (§ 208 SGB IX).
    6Der besondere Kündigungsschutz erfordert die Zustimmung des Integrationsamts vor jeder Kündigung (§ 168 SGB IX).

    Was ist der Grad der Behinderung (GdB)?

    Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Maß für die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (§ 2 SGB IX). Er wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgestellt. Ab einem GdB von 50 gilt eine Person als schwerbehindert. Bei mehreren Beeinträchtigungen werden die einzelnen GdB-Werte nicht einfach addiert, sondern es wird ein Gesamt-GdB unter Berücksichtigung der wechselseitigen Auswirkungen gebildet.

    Der GdB bildet die Gesamtauswirkung aller Funktionsbeeinträchtigungen ab, nicht die einzelne Diagnose. Zwei Menschen mit derselben Erkrankung können unterschiedliche GdB-Werte erhalten, je nach konkreter Funktionseinschränkung. Grundlage der Bewertung sind die Versorgungsmedizinischen Grundsätze.

    Tipp
    Der GdB bemisst sich nicht nach der Diagnose, sondern nach der konkreten Funktionsbeeinträchtigung. Zwei Menschen mit derselben Erkrankung können unterschiedliche GdB-Werte erhalten. Schildern Sie Ihre konkreten Einschränkungen im Alltag möglichst genau.

    GdB beantragen – Schritt für Schritt

    Den Antrag auf Feststellung des GdB stellen Sie beim zuständigen Versorgungsamt oder Landesamt für soziale Dienste. In vielen Bundesländern ist der Antrag auch online möglich. Entscheidend für den Erfolg ist die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen: Fügen Sie dem Antrag alle relevanten ärztlichen Befunde, OP-Berichte und Arztbriefe bei. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 3 bis 6 Monate.

    1. Ärztliche Befunde und Diagnosen zusammenstellen
    2. Antragsformular ausfüllen – Einschränkungen im Alltag detailliert schildern
    3. Befunde, OP-Berichte und Arztbriefe dem Antrag beifügen
    4. Antrag beim Versorgungsamt einreichen
    5. Bescheid prüfen und bei zu niedrigem GdB innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen
    Warnung
    Verlassen Sie sich nicht darauf, dass das Versorgungsamt Ihre Ärzte von sich aus anschreibt. Fügen Sie dem Antrag alle relevanten Befunde, OP-Berichte und Arztbriefe bei – je vollständiger, desto besser und schneller die Bearbeitung.

    Merkzeichen und ihre Bedeutung

    Neben dem GdB können im Schwerbehindertenausweis Merkzeichen eingetragen werden, die zusätzliche Nachteilsausgleiche gewähren. Die Merkzeichen werden anhand spezifischer gesundheitlicher Voraussetzungen vergeben und eröffnen jeweils eigene Rechte und Vergünstigungen.

    MerkzeichenBedeutungWichtigste Vorteile
    GErheblich gehbehindertFreifahrt ÖPNV (mit Wertmarke) oder Kfz-Steuerermäßigung 50 %
    aGAußergewöhnlich gehbehindertBehindertenparkplatz, Kfz-Steuerbefreiung
    HHilflosSteuerfreibetrag 7.400 Euro, Kfz-Steuerbefreiung
    BlBlindBlindengeld, Kfz-Steuerbefreiung, Freifahrt
    BBegleitperson erforderlichBegleitperson fährt kostenfrei im ÖPNV
    RFRundfunkbeitragsermäßigungErmäßigter Rundfunkbeitrag
    TBlTaubblindUmfassende Nachteilsausgleiche
    Beispiel
    Ein Rollstuhlfahrer mit GdB 80 und Merkzeichen aG und B: Er erhält einen Behindertenparkausweis, ist von der Kfz-Steuer befreit, seine Begleitperson fährt kostenfrei im ÖPNV und er erhält 5 Tage Zusatzurlaub.

    Das könnte Sie auch interessieren

    Bürgergeld 2026: Anspruch, Höhe, Antrag & Sanktionen

    Bürgergeld 2026: Wer hat Anspruch, wie hoch sind die Regelsätze und wie läuft der Antrag? Verständlich erklärt.

    Nachteilsausgleiche im Arbeitsleben

    Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen besonderen Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX: Vor jeder Kündigung muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamts einholen. Außerdem haben Schwerbehinderte Anspruch auf 5 Tage Zusatzurlaub pro Jahr (§ 208 SGB IX). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsplatz behinderungsgerecht zu gestalten. Bereits ab GdB 30 kann eine Gleichstellung beantragt werden (§ 2 Abs. 3 SGB IX), die den Kündigungsschutz gewährt.

    Der besondere Kündigungsschutz gilt erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit und nicht bei befristeten Verträgen, die auslaufen. In der Probezeit greift er ebenfalls nicht.

    Warnung
    Der besondere Kündigungsschutz schützt nicht vor jeder Kündigung – er erfordert nur die vorherige Zustimmung des Integrationsamts. In vielen Fällen stimmt das Integrationsamt zu, insbesondere bei betriebsbedingten Kündigungen. Er ist aber ein wichtiger Verhandlungsfaktor für eine höhere Abfindung.

    Steuerliche Vorteile

    Menschen mit Behinderung können den Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG) geltend machen – einen jährlichen Steuerfreibetrag, der nach GdB gestaffelt ist. Er ersetzt den Einzelnachweis behinderungsbedingter Kosten. Zusätzlich können bei Merkzeichen G oder aG Fahrtkosten pauschal abgesetzt werden. Bei Merkzeichen H oder Bl beträgt der Pauschbetrag 7.400 Euro.

    GdBPauschbetrag pro Jahr
    20384 Euro
    30620 Euro
    40860 Euro
    501.140 Euro
    601.440 Euro
    701.780 Euro
    802.120 Euro
    902.460 Euro
    1002.840 Euro
    Merkzeichen H oder Bl7.400 Euro
    Tipp
    Den Behinderten-Pauschbetrag können Sie alternativ zu den tatsächlichen behinderungsbedingten Kosten geltend machen – ohne Einzelnachweise. Er wird automatisch berücksichtigt, wenn Sie den GdB in Ihrer Steuererklärung angeben.

    Mobilität und ÖPNV

    Menschen mit Merkzeichen G, aG, H oder Bl können eine Wertmarke erwerben und damit den gesamten ÖPNV im Nahverkehr bundesweit kostenfrei nutzen. Die Wertmarke kostet 46 Euro pro Halbjahr oder 91 Euro pro Jahr; bei Merkzeichen H oder Bl ist sie kostenfrei. Alternativ zur Freifahrt können Personen mit Merkzeichen G eine 50-prozentige Kfz-Steuerermäßigung wählen. Bei Merkzeichen aG oder Bl gibt es einen Behindertenparkausweis.

    Beispiel
    Mit Merkzeichen G und dem Beiblatt mit Wertmarke (91 Euro pro Jahr) können Sie den gesamten ÖPNV im Nahverkehr (Busse, S-Bahnen, Regionalzüge) bundesweit kostenfrei nutzen. Alternativ können Sie statt der Freifahrt eine 50%ige Kfz-Steuerermäßigung wählen.

    Widerspruch gegen den GdB-Bescheid

    Gegen den GdB-Feststellungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist kostenfrei und wird beim Versorgungsamt eingereicht. Begründen Sie den Widerspruch mit ärztlichen Befunden, die Ihre Einschränkungen belegen. Wird der Widerspruch abgelehnt, können Sie Klage beim Sozialgericht erheben – auch das ist kostenfrei.

    Die Erfolgsquote bei Widersprüchen und Klagen im Schwerbehindertenrecht ist vergleichsweise hoch – viele Erstbescheide bewerten den GdB zu niedrig. Im Klageverfahren wird ein unabhängiges Gutachten erstellt.

    Tipp
    Wurde Ihr GdB zu niedrig festgesetzt, legen Sie Widerspruch ein. Holen Sie zusätzliche ärztliche Stellungnahmen ein, die Ihre Einschränkungen detailliert beschreiben. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht wird ein unabhängiges Gutachten erstellt – kostenfrei für Sie.

    Gleichstellung und GdB unter 50

    Auch mit einem GdB von 30 oder 40 können Sie unter bestimmten Voraussetzungen den besonderen Kündigungsschutz erhalten: durch eine Gleichstellung (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Voraussetzung ist, dass Sie ohne die Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten könnten. Die Gleichstellung wird bei der Agentur für Arbeit beantragt – nicht beim Versorgungsamt.

    GdBStatusKündigungsschutzZusatzurlaubSteuerpauschbetrag
    20–30NeinNeinJa
    30–40 (gleichgestellt)GleichgestelltJaNeinJa
    50+SchwerbehindertJa5 TageJa
    Warnung
    Die Gleichstellung bringt den besonderen Kündigungsschutz, aber keinen Zusatzurlaub und kein Recht auf Freifahrt im ÖPNV. Beantragen Sie die Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit – nicht beim Versorgungsamt.

    Fazit

    Ein anerkannter GdB eröffnet zahlreiche Nachteilsausgleiche, die vielen Betroffenen nicht bekannt sind. Stellen Sie den Antrag frühzeitig und sorgfältig, nutzen Sie die Widerspruchsmöglichkeit bei zu niedrigem GdB und informieren Sie sich über alle Ihnen zustehenden Leistungen. Die Beratung bei Sozialverbänden und dem Versorgungsamt ist kostenfrei.

    Häufige Fragen

    RG

    Über die Redaktion

    Redaktion Gesetz-Ratgeber

    Redaktionsteam

    Das Redaktionsteam von Gesetz-Ratgeber recherchiert aktuelle Rechtsthemen und bereitet sie verständlich auf. Jeder Artikel durchläuft einen mehrstufigen Qualitätsprozess: Recherche der aktuellen Rechtslage, Abgleich mit Gesetzestexten und Rechtsprechung, verständliche Aufbereitung und abschließende Prüfung. Wir arbeiten unabhängig und finanzieren uns ausschließlich über Werbung und Gastbeiträge – unsere redaktionellen Inhalte sind davon nicht beeinflusst.

    Rechtlicher Hinweis: Dieser Ratgeber dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt. Ausführlicher Hinweis: Disclaimer.