Das Bürgergeld (ehemals Hartz IV) sichert den Lebensunterhalt von Menschen, die ihren Bedarf nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können. Seit der Einführung 2023 hat sich einiges geändert – insbesondere bei Regelsätzen, Karenzzeiten und Sanktionen. Dieser Ratgeber erklärt, wer Anspruch hat, wie hoch die Leistungen 2026 sind und wie Sie den Antrag stellen.
Auf einen Blick
Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?
Anspruch auf Bürgergeld haben grundsätzlich alle erwerbsfähigen Personen zwischen 15 Jahren und dem Rentenalter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und hilfebedürftig sind (§ 7 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen und Vermögen sichern kann. Dabei wird nicht nur die Einzelperson betrachtet, sondern die gesamte Bedarfsgemeinschaft – also Partner und im Haushalt lebende minderjährige Kinder.
EU-Bürger haben erst nach fünf Jahren Aufenthalt oder bei bestehender Erwerbstätigkeit Anspruch. Studierende sind grundsätzlich vom Bürgergeld ausgeschlossen, da BAföG vorrangig ist. Nicht erwerbsfähige Personen erhalten statt Bürgergeld Sozialhilfe nach SGB XII.
Regelsätze und Mehrbedarfe 2026
Die Höhe des Bürgergeldes richtet sich nach den Regelbedarfsstufen, die jährlich angepasst werden. Der Regelsatz soll den laufenden Lebensunterhalt abdecken – Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Strom und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zusätzlich gibt es Mehrbedarfe für besondere Lebenslagen: Schwangere ab der 13. Woche erhalten 17 % Mehrbedarf, Alleinerziehende je nach Kinderzahl 12-60 %, Menschen mit Behinderung 35 %.
| Regelbedarfsstufe | Personenkreis | Regelsatz 2026 |
|---|---|---|
| Stufe 1 | Alleinstehende / Alleinerziehende | 563 Euro |
| Stufe 2 | Paare (je Partner) | 506 Euro |
| Stufe 3 | Erwachsene in Einrichtungen | 451 Euro |
| Stufe 4 | Jugendliche 14–17 Jahre | 471 Euro |
| Stufe 5 | Kinder 6–13 Jahre | 390 Euro |
| Stufe 6 | Kinder 0–5 Jahre | 357 Euro |
Kosten der Unterkunft und Heizung
Neben dem Regelsatz übernimmt das Jobcenter die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung, sofern diese angemessen sind (§ 22 SGB II). Was als angemessen gilt, hängt vom Wohnort und der Anzahl der Haushaltsmitglieder ab. In den ersten zwölf Monaten des Leistungsbezugs (Karenzzeit) werden die tatsächlichen Kosten übernommen – unabhängig von der Angemessenheit. Danach prüft das Jobcenter und kann eine Kostensenkung verlangen.
| Haushalt | Angemessene Fläche | Angemessene Kaltmiete (ca.) |
|---|---|---|
| 1 Person | 45–50 m² | 400–550 Euro |
| 2 Personen | 60–65 m² | 500–650 Euro |
| 3 Personen | 75–80 m² | 600–750 Euro |
| 4 Personen | 85–95 m² | 700–850 Euro |
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Einkommen und Vermögen
Eigenes Einkommen wird auf das Bürgergeld angerechnet – allerdings gibt es Freibeträge, die einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit schaffen sollen. Die ersten 100 Euro brutto sind komplett anrechnungsfrei (Grundfreibetrag). Vom Einkommen zwischen 100 und 520 Euro bleiben 20 % frei, zwischen 520 und 1.000 Euro weitere 10 %. Beim Vermögen gilt in der Karenzzeit ein Freibetrag von 40.000 Euro für den Antragsteller plus 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft.
| Bruttoeinkommen | Freibetrag | Anrechnung |
|---|---|---|
| Bis 100 Euro | 100 Euro (komplett frei) | 0 Euro |
| 100–520 Euro | 100 Euro + 20 % | 80 % Anrechnung |
| 520–1.000 Euro | Vorherige + 10 % | 90 % Anrechnung |
| 1.000–1.200 Euro (ohne Kind) | Vorherige + 0 % | 100 % Anrechnung |
| 1.000–1.500 Euro (mit Kind) | Vorherige + 0 % | 100 % Anrechnung |
Antrag stellen – Schritt für Schritt
Den Antrag auf Bürgergeld stellen Sie beim örtlich zuständigen Jobcenter. Sie können persönlich vorsprechen, den Antrag schriftlich einreichen oder in vielen Regionen auch online stellen. Wichtig: Der Antrag wirkt ab dem Ersten des Monats, in dem er gestellt wird. Ein formloses Schreiben oder ein Anruf genügen zunächst zur Fristwahrung – die vollständigen Unterlagen können Sie nachreichen.
- Termin beim Jobcenter vereinbaren oder formlos Antrag stellen (fristwahrend)
- Antragsformular vollständig ausfüllen
- Unterlagen zusammenstellen: Personalausweis, Mietvertrag, Kontoauszüge der letzten 3 Monate, Einkommensnachweise
- Unterlagen beim Jobcenter einreichen
- Bescheid prüfen und bei Fehlern innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen
Sanktionen und Pflichtverletzungen
Wer Bürgergeld bezieht, hat Mitwirkungspflichten: Sie müssen an Eingliederungsmaßnahmen teilnehmen, sich um Arbeit bemühen und Vereinbarungen mit dem Jobcenter einhalten. Bei Pflichtverletzungen kann das Jobcenter Sanktionen verhängen. Die Leistungsminderung beträgt bei der ersten Pflichtverletzung 10 % des Regelsatzes für einen Monat, bei der zweiten 20 % für zwei Monate und bei der dritten 30 % für drei Monate. Die Kosten der Unterkunft bleiben in jedem Fall unberührt.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2019 entschieden, dass Sanktionen über 30 % des Regelsatzes verfassungswidrig sind. Das Bürgergeld-Gesetz hat die Sanktionsregelungen entsprechend angepasst. Bei jeder Sanktion muss eine Härtefallprüfung stattfinden.
Widerspruch und Klage gegen Bescheide
Gegen jeden Bescheid des Jobcenters können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Der Widerspruch ist kostenfrei und muss schriftlich beim Jobcenter eingehen. Wird der Widerspruch abgelehnt, können Sie Klage beim Sozialgericht erheben – auch das ist für Leistungsempfänger kostenfrei. Häufige Fehler in Bescheiden betreffen die Berechnung der Kosten der Unterkunft, die Einkommensanrechnung und die Berücksichtigung von Mehrbedarfen.
Fazit
Das Bürgergeld sichert das Existenzminimum und bietet mit Karenzzeiten und Freibeträgen mehr Spielraum als das frühere Hartz IV. Prüfen Sie Ihren Anspruch auch bei geringem Einkommen, stellen Sie den Antrag frühzeitig und legen Sie bei fehlerhaften Bescheiden Widerspruch ein – das ist kostenfrei und lohnt sich häufig.
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