Arbeitslosengeldrechner 2026 – ALG I Höhe & Anspruchsdauer
Berechnen Sie Ihren voraussichtlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld I nach §§ 136 ff. SGB III – Leistungshöhe (60 % / 67 % des pauschalierten Netto) und Bezugsdauer nach § 147 Abs. 2 SGB III. Stand: Januar 2026 (vorläufig auf Basis Leistungsentgeltverordnung 2025; Aktualisierung nach Verkündung im BGBl. 2025).
Rechtsgrundlage
Berechnung nach §§ 136, 142, 147, 149, 151, 153 SGB III. Bemessungsentgelt ist auf die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung gedeckelt (8.450,00 € / Monat). Der pauschalierte Nettoabzug folgt der Leistungsentgeltverordnung der Bundesagentur für Arbeit; dieser Rechner approximiert die Werte und ersetzt nicht den verbindlichen Bescheid.
Arbeitslosengeldrechner
Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt nach § 151 SGB III – ohne einmalige Zahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld.
Maßgeblich ist die Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres der Arbeitslosigkeit auf der Lohnsteuerkarte eingetragen war (§ 153 Abs. 1 SGB III).
In den letzten 5 Jahren (Rahmenfrist § 143 SGB III).
Ergebnis
- Bemessungsentgelt / Tag
- 115,07 €
- - SV-Pauschale 20 %
- - 23,01 €
- - Lohnsteuer (pauschal)
- - 19,56 €
- Leistungsentgelt / Tag
- 72,49 €
- Leistungssatz
- 60 %
- ALG I / Tag
- 43,50 €
- ALG I / Monat (30 Tage)
- 1.304,88 €
- Anspruchsdauer (§ 147 SGB III)
- 12 Monate
Vereinfachte Orientierung. Die verbindliche Berechnung erfolgt durch die zuständige Agentur für Arbeit nach der Leistungsentgeltverordnung.
Was ist Arbeitslosengeld I?
Arbeitslosengeld I (ALG I) ist eine Pflichtversicherungsleistung der Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Es sichert das Erwerbseinkommen ab, wenn ein Versicherungspflichtverhältnis endet – typischerweise nach Kündigung oder befristetem Arbeitsvertrag. Anders als das beitragsunabhängige Bürgergeld nach SGB II beruht ALG I auf den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung (2,6 % je hälftig Arbeitgeber/Arbeitnehmer, Stand 2025).
Die Leistung beträgt nach § 149 SGB III 60 % des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt). Für Bezieher mit mindestens einem Kind im Sinne von § 32 EStG erhöht sich der Satz auf 67 %.
Anspruchsvoraussetzungen (§ 137 SGB III)
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I entsteht, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
- Arbeitslosigkeit nach § 138 SGB III – kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, Verfügbarkeit für Vermittlung, Eigenbemühungen
- Persönliche Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit (§ 141 SGB III) – am ersten Tag der Arbeitslosigkeit
- Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 142 SGB III – mindestens 12 Monate Versicherungspflicht in der Rahmenfrist
Anwartschaftszeit und Rahmenfrist (§§ 142, 143 SGB III)
Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn in der Rahmenfrist von 30 Monaten vor Antragstellung mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis zurückgelegt wurden (§ 142 Abs. 1 SGB III). Berücksichtigt werden auch Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld sowie Pflegezeiten.
Wer von Januar 2024 bis Dezember 2024 sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und ab Januar 2026 arbeitslos wird, hat in der Rahmenfrist 30 Monate (Juli 2023 – Dezember 2025) genau 12 Versicherungsmonate – die Anwartschaft ist gerade noch erfüllt.
Anspruchsdauer (§ 147 Abs. 2 SGB III)
Die Bezugsdauer richtet sich nach Versicherungszeit und Lebensalter zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung. Maßgeblich ist die folgende gesetzliche Tabelle:
| Versicherungsmonate | Lebensalter | Anspruchsdauer |
|---|---|---|
| 12 Monate | unabhängig | 6 Monate |
| 16 Monate | unabhängig | 8 Monate |
| 20 Monate | unabhängig | 10 Monate |
| 24 Monate | unabhängig | 12 Monate |
| 30 Monate | ab 50 Jahre | 15 Monate |
| 36 Monate | ab 55 Jahre | 18 Monate |
| 48 Monate | ab 58 Jahre | 24 Monate |
Die längere Bezugsdauer ab dem 50. Lebensjahr berücksichtigt die typischerweise schlechteren Wiedereingliederungschancen älterer Arbeitnehmer.
Berechnung der Leistungshöhe (§§ 149, 151, 153 SGB III)
Die Höhe des Arbeitslosengeldes wird in drei Schritten ermittelt:
- Bemessungsentgelt (§ 151 SGB III): Durchschnittliches beitragspflichtiges Bruttoentgelt der letzten 12 abgerechneten Monate, geteilt durch 365 Kalendertage. Gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung (8.450,00 € / Monat = rund 268,33 €/Tag).
- Leistungsentgelt (§ 153 SGB III): Bemessungsentgelt abzüglich einer pauschalen Sozialversicherungsabgabe von 20 % sowie der pauschalierten Lohnsteuer nach der jährlich veröffentlichten Leistungsentgeltverordnung (LeistEntgV).
- Leistungssatz (§ 149 SGB III): 60 % bzw. 67 % vom Leistungsentgelt – ausgezahlt für 30 Tage je Bezugsmonat.
Bruttoentgelt 3.500 €/Monat, Steuerklasse I, kein Kind, Alter 45, 24 Versicherungsmonate: Bemessungsentgelt 3.500 × 12 / 365 ≈ 115,07 €/Tag. Pauschalabzug 20 % SV (≈ 23,01 €) und ~17 % LSt (≈ 19,56 €) → Leistungsentgelt ≈ 72,50 €/Tag → ALG I 60 % ≈ 43,50 €/Tag oder rund 1.305 €/Monat. Anspruchsdauer: 12 Monate.
Der Rechner verwendet vereinfachte Pauschalwerte für die Lohnsteuer. Die verbindlichen Werte ergeben sich aus der Leistungsentgeltverordnung des jeweiligen Jahres, in der die Bundesagentur für Arbeit das pauschalierte Nettoentgelt nach Steuerklasse und Bemessungsentgelt tabellarisch festlegt.
Sperrzeit und Ruhen (§§ 158, 159 SGB III)
Eine Sperrzeit verhängt die Agentur für Arbeit, wenn die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet wurde – etwa durch:
- Eigenkündigung ohne wichtigen Grund
- arbeitnehmerseitig veranlassten Aufhebungsvertrag
- Arbeitgeberkündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens
- Ablehnung einer zumutbaren Arbeit / Maßnahme
- verspätete Meldung nach § 38 SGB III
Die Regelsperrzeit beträgt 12 Wochen (§ 159 Abs. 3 SGB III). In dieser Zeit wird kein ALG I gezahlt, und die Anspruchsdauer reduziert sich um mindestens ein Viertel der ursprünglichen Bezugsdauer. Bei besonderer Härte kann die Sperrzeit auf 6 oder 3 Wochen verkürzt werden.
Eine Ruhenszeit nach § 158 SGB III greift, wenn nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung eine Abfindung gezahlt und die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde – der Anspruch ruht dann maximal ein Jahr.
Nebenverdienst während ALG I (§ 155 SGB III)
Während des ALG-I-Bezugs ist eine Nebenbeschäftigung von weniger als 15 Stunden pro Woche erlaubt. Bis zu einem Freibetrag von 165 € netto pro Monat bleibt das Einkommen anrechnungsfrei. Der darüber hinausgehende Betrag wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Abgrenzung zu anderen Leistungen
| Leistung | Rechtsgrundlage | Charakter |
|---|---|---|
| Arbeitslosengeld I | SGB III | Versicherungsleistung, 60/67 % vom Nettoentgelt |
| Bürgergeld | SGB II | Bedarfsorientierte Grundsicherung für Erwerbsfähige |
| Kurzarbeitergeld | §§ 95 ff. SGB III | 60 / 67 % der Nettoentgeltdifferenz bei Arbeitsausfall |
| Übergangsgeld | §§ 65 ff. SGB IX | Während Leistungen zur Teilhabe / Reha |
Nach Ende des ALG-I-Bezugs besteht bei fortbestehender Hilfebedürftigkeit regelmäßig Anspruch auf Bürgergeld nach SGB II. Liegt das ALG I unter dem Bürgergeld-Bedarf, ist ein ergänzender Bürgergeld-Anspruch („Aufstocker") möglich.
Antrag und Auszahlung
Der Antrag auf Arbeitslosengeld kann online über die eServices der Bundesagentur für Arbeit, schriftlich oder persönlich gestellt werden. Erforderliche Unterlagen:
- Arbeitsbescheinigung des letzten Arbeitgebers (§ 312 SGB III)
- Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate
- Kündigungsschreiben bzw. Aufhebungsvertrag
- Personalausweis und ggf. Aufenthaltstitel
- Sozialversicherungsausweis und Steueridentifikationsnummer
ALG I wird monatlich nachträglich ausgezahlt (§ 337 SGB III). Während des Bezugs besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung – die Beiträge übernimmt die Bundesagentur für Arbeit.
Häufige Fragen zum Arbeitslosengeld I
Weiterführende Inhalte
Der Rechner liefert eine vereinfachte Orientierung auf Basis des SGB III (Stand Januar 2026 (vorläufig auf Basis Leistungsentgeltverordnung 2025; Aktualisierung nach Verkündung im BGBl. 2025)). Die verbindliche Höhe bestimmt die Bundesagentur für Arbeit nach der jährlichen Leistungsentgeltverordnung; insbesondere die pauschalierte Lohnsteuer wird hier nur näherungsweise abgebildet. Besonderheiten (Sperrzeiten, Ruhen, Auslandsbeschäftigung, kurzfristige Beschäftigung, Selbständige nach § 28a SGB III) sind nicht vollständig berücksichtigt. BBG 2026 vorbehaltlich Verkündung der Sozialversicherungs- Rechengrößenverordnung 2026.
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Rechtlicher Hinweis: Dieser Ratgeber dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt. Ausführlicher Hinweis: Disclaimer.