Bürgergeldrechner 2026 – Regelsatz, Mehrbedarf & Kosten der Unterkunft
Berechnen Sie Ihren voraussichtlichen Bürgergeld-Anspruch nach SGB II – inklusive Regelbedarfen, Mehrbedarfen nach § 21, Kosten der Unterkunft (§ 22) und Einkommensanrechnung mit Freibeträgen (§ 11b). Stand: Januar 2026 (RBSFV 2025 fortgeschrieben, RBSFV 2026 i. d. R. im 4. Quartal 2025 verkündet).
Rechtsgrundlage
Berechnung nach §§ 19–22, 11, 11b SGB II in Verbindung mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung. Die Regelbedarfe für 2026 werden hier auf dem Stand der Fortschreibung 2025 angesetzt. Sobald die RBSFV 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet ist, werden die Werte aktualisiert.
Bürgergeldrechner
Kaltmiete + kalte Nebenkosten + Heizkosten. Das Jobcenter prüft die Angemessenheit nach kommunaler Richtlinie (nach Ablauf der 12-monatigen Karenzzeit, § 22 Abs. 1 SGB II).
Lohn nach Abzug von Steuern und Sozialversicherung. Freibeträge nach § 11b SGB II werden automatisch berücksichtigt.
z. B. Rente, Krankengeld, Arbeitslosengeld I, Unterhalt – wird in voller Höhe angerechnet (ohne Erwerbstätigenfreibetrag).
259 € pro Kind ab 01.01.2026. Wird grundsätzlich als Einkommen des jeweiligen Kindes angerechnet (§ 11 Abs. 1 S. 5 SGB II).
Ergebnis
- Regelbedarf Erwachsene
- 563,00 €
- Kosten der Unterkunft (Warmmiete)
- 550,00 €
- Gesamtbedarf
- 1.113,00 €
- Anrechenbares Einkommen
- - 0,00 €
- Voraussichtliches Bürgergeld / Monat
- 1.113,00 €
Vereinfachte Orientierung. Die verbindliche Berechnung erfolgt durch das zuständige Jobcenter unter Berücksichtigung aller individuellen Umstände.
Was ist Bürgergeld?
Das Bürgergeld ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Es löste zum 1. Januar 2023 das frühere Arbeitslosengeld II („Hartz IV") ab und sichert den Lebensunterhalt erwerbsfähiger Personen, die ihren Bedarf nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können. Träger sind die Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen von Bundesagentur für Arbeit und Kommunen (§ 6 SGB II).
Bürgergeld setzt sich grundsätzlich aus drei Komponenten zusammen: dem Regelbedarf für den notwendigen Lebensunterhalt (§ 20 SGB II), etwaigen Mehrbedarfen in besonderen Lebenslagen (§ 21 SGB II) sowie den Bedarfen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). Eigenes Einkommen und Vermögen werden – mit Freibeträgen – angerechnet.
Anspruchsvoraussetzungen (§ 7 SGB II)
Bürgergeld können Personen erhalten, die folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
- Lebensalter zwischen 15 Jahren und der Regelaltersgrenze (§ 7a SGB II)
- erwerbsfähig im Sinne von § 8 SGB II – also in der Lage, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten
- hilfebedürftig nach § 9 SGB II – Bedarf wird nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen gedeckt
- gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
Personen ab der Regelaltersgrenze oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen fallen nicht unter das SGB II, sondern unter die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII.
Regelbedarfsstufen 2026 (§ 20 SGB II)
Die Regelbedarfe werden jährlich nach § 28a SGB XII durch die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung fortgeschrieben. Maßgeblich ist ein Mischindex aus Preis- und Lohnentwicklung. Für 2025 ergab sich eine Nullrunde; nach derzeitigem Stand werden auch für 2026 die Beträge unverändert fortgeschrieben.
| Stufe | Personengruppe | 2024 | 2025 | 2026* |
|---|---|---|---|---|
| RBS 1 | Alleinstehende / Alleinerziehende | 563 € | 563 € | 563 € |
| RBS 2 | Paare / Bedarfsgemeinschaft (je Partner) | 506 € | 506 € | 506 € |
| RBS 3 | Erwachsene unter 25 im Haushalt der Eltern | 451 € | 451 € | 451 € |
| RBS 4 | Jugendliche 14–17 Jahre | 471 € | 471 € | 471 € |
| RBS 5 | Kinder 6–13 Jahre | 390 € | 390 € | 390 € |
| RBS 6 | Kinder 0–5 Jahre | 357 € | 357 € | 357 € |
* Vorläufiger Stand. Die finale Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 wird üblicherweise im 4. Quartal 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Mehrbedarfe (§ 21 SGB II)
In bestimmten Lebenslagen erkennt das Gesetz einen Mehrbedarf an. Bezugsgröße ist regelmäßig der Regelbedarf der Person, für die der Mehrbedarf gilt:
- Schwangere ab der 13. SSW: 17 % des maßgeblichen Regelbedarfs (§ 21 Abs. 2 SGB II).
- Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB II): 36 % bei einem Kind unter 7 oder zwei bis drei Kindern unter 16 Jahren – ansonsten 12 % je Kind, maximal 60 %. Der jeweils höhere Wert gilt.
- Behinderte Menschen mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: 35 % des Regelbedarfs (§ 21 Abs. 4 SGB II).
- Kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen (z. B. Zöliakie): in angemessener Höhe (§ 21 Abs. 5 SGB II).
- Dezentrale Warmwasserbereitung (z. B. Durchlauferhitzer): 2,3 % (Stufe 1) bis 0,8 % (Stufe 6) des Regelbedarfs (§ 21 Abs. 7 SGB II).
Mutter mit zwei Kindern (4 und 9 Jahre): Regelbedarf 563 € + 357 € + 390 € = 1.310 €. Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3: Da ein Kind unter 7 Jahre ist, gilt die 36-%-Variante – also 563 € × 0,36 ≈ 202,68 € zusätzlich.
Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II)
Die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft (Kaltmiete und kalte Nebenkosten) sowie die Heizkosten werden in angemessener Höhe übernommen. Was angemessen ist, richtet sich nach der kommunalen Mietobergrenze (Produkttheorie: angemessene Wohnungsgröße × angemessener Quadratmeterpreis).
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt die Karenzzeit Wohnen nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II: Die tatsächlichen Aufwendungen werden unabhängig von der Angemessenheit anerkannt. Erst danach kann das Jobcenter zur Senkung der Kosten (z. B. Umzug) auffordern.
Einkommen und Freibeträge (§§ 11, 11b SGB II)
Einkommen sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld (§ 11 Abs. 1 SGB II). Vom Erwerbseinkommen werden vor der Anrechnung folgende Beträge nach § 11b SGB II abgesetzt:
- Grundfreibetrag: 100 € pauschal (deckt u. a. Versicherungen, Werbungskosten, Riester-Beiträge).
- Erwerbstätigenfreibetrag:
- 20 % vom Anteil zwischen 100 € und 520 €
- 30 % vom Anteil zwischen 520 € und 1.000 €
- 10 % vom Anteil zwischen 1.000 € und 1.200 € (bzw. 1.500 € mit minderjährigem Kind)
Brutto-Erwerb 1.200 € netto: 100 € Grundfreibetrag + (420 € × 20 %) + (480 € × 30 %) + (200 € × 10 %) = 100 + 84 + 144 + 20 = 348 € Freibetrag. Anrechenbar: 1.200 − 348 = 852 €.
Andere Einnahmen wie Renten, Krankengeld, Arbeitslosengeld I oder Unterhalt werden in voller Höhe (nach Abzug der Versicherungspauschale von 30 €) angerechnet. Kindergeld gilt als Einkommen des Kindes, soweit es zur Sicherung seines Lebensunterhalts benötigt wird (§ 11 Abs. 1 S. 5 SGB II).
Vermögen und Schonvermögen (§ 12 SGB II)
Nach dem Inkrafttreten der Änderungen zum 01.07.2026 gilt für neue Bewilligungsabschnitte einheitlich ein Schonvermögen von 15.000 € pro Person der Bedarfsgemeinschaft (§ 12 Abs. 1 SGB II). Die vormals im Rahmen der Karenzzeit geltende erhöhte Vermögensfreigrenze (40.000 € für die erste, 15.000 € für weitere Personen) wurde abgeschafft.
Geschützt bleiben nach § 12 Abs. 1 SGB II u. a. angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug je erwerbsfähiger Person, eine selbstgenutzte Immobilie in angemessener Größe sowie geschützte Altersvorsorge (z. B. Riester-Vermögen, „Rürup"-Verträge). Für die Angemessenheit von Kfz und Wohnung gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Werte, die von den Jobcentern konkret geprüft werden.
Leistungsminderungen (§ 31a SGB II)
Bei Pflichtverletzungen – etwa Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ohne wichtigen Grund – wird der Regelbedarf einheitlich um 30 % für drei Monate gemindert (§ 31a SGB II in der ab 2026 geltenden Fassung nach dem Urteil des BVerfG vom 05.11.2019 – 1 BvL 7/16). Versäumte Meldetermine führen zu 10 % Minderung für einen Monat (§ 32 SGB II). Kosten der Unterkunft bleiben unberührt.
Antrag und Auszahlung
Bürgergeld muss beim zuständigen Jobcenter beantragt werden – entweder persönlich, schriftlich oder online über das Portal „jobcenter.digital". Leistungen werden grundsätzlich ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wird (§ 37 Abs. 2 SGB II). Eine Rückwirkung gibt es nur in eng begrenzten Ausnahmefällen.
Mitwirkungspflichten ergeben sich aus §§ 60 ff. SGB I: Einkommens- und Vermögensnachweise, Mietvertrag, Kontoauszüge und Personalausweis sind regelmäßig vorzulegen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen, um Rückforderungen zu vermeiden.
Abgrenzung zu anderen Leistungen
| Leistung | Rechtsgrundlage | Charakter |
|---|---|---|
| Arbeitslosengeld I | SGB III | Versicherungsleistung, 60/67 % vom Nettoentgelt |
| Bürgergeld | SGB II | Grundsicherung für Erwerbsfähige |
| Grundsicherung im Alter / bei Erwerbsminderung | SGB XII Kapitel 4 | Für Personen ab Regelaltersgrenze / dauerhaft voll erwerbsgemindert |
| Wohngeld | WoGG | Mietzuschuss für Haushalte mit ausreichendem Einkommen |
| Kinderzuschlag | § 6a BKGG | Für Familien mit Erwerbseinkommen knapp über der Bedürftigkeit |
Wohngeld und Kinderzuschlag schließen Bürgergeld grundsätzlich aus, sofern sie den Bedarf decken. Eine Antragstellung kann sich lohnen, wenn der Bürgergeld-Anspruch nur knapp besteht – nutzen Sie auch den Wohngeldrechner zum Vergleich.
Häufige Fragen zum Bürgergeld
Weiterführende Inhalte
Der Rechner liefert eine vereinfachte Orientierung auf Basis des SGB II (Stand Januar 2026 (RBSFV 2025 fortgeschrieben, RBSFV 2026 i. d. R. im 4. Quartal 2025 verkündet)). Die verbindliche Berechnung erfolgt durch das zuständige Jobcenter. Sonderfälle (Auszubildende nach § 7 Abs. 5 SGB II, Selbständige nach § 3 Bürgergeld-V, Sanktionen, kommunale Mietobergrenzen, dezentrale Warmwasserbereitung, einmalige Bedarfe nach § 24 SGB II) sind nicht vollständig abgebildet. Regelsätze 2026 unter Vorbehalt der Verkündung der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026.
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