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    Elterngeldrechner 2026 – Basiselterngeld & ElterngeldPlus

    Berechnen Sie Ihr voraussichtliches Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) – inklusive Geschwisterbonus, Mehrlingszuschlag und Prüfung der Einkommensgrenze von 175.000 €. Stand: Januar 2026.

    Rechtsgrundlage

    Berechnung nach §§ 2, 2a, 4, 4a BEEG. Die Werte (Mindestbetrag 300 €, Höchstbetrag 1.800 €, Einkommensgrenze 175.000 €, Geschwisterbonus +10 %) gelten für Geburten ab dem 01.04.2025 unverändert weiter.

    Elterngeldrechner

    Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate vor dem Geburtsmonat (bzw. vor Beginn der Mutterschutzfrist).

    Bei Teilzeit nach der Geburt wird der Differenzbetrag herangezogen (max. 32 Wochenstunden, § 1 Abs. 6 BEEG).

    Bei Paaren das gemeinsame zu versteuernde Einkommen. Über 175.000 € entfällt der Anspruch (§ 1 Abs. 8 BEEG).

    Aktivieren bei älterem Geschwisterkind unter 3 Jahren, zwei Geschwistern unter 6 Jahren oder Geschwisterkind mit Behinderung unter 14 Jahren (§ 2a Abs. 1 BEEG).

    Ergebnis

    Ersatzrate
    65,0 %
    Basiselterngeld / Monat
    1.430,00 €
    Gesamt 12 Monate
    17.160,00 €
    Gesamt 14 Monate (mit Partnermonaten)
    20.020,00 €
    ElterngeldPlus / Monat
    715,00 €
    Gesamt 24 Monate (max. doppelte Bezugsdauer)
    17.160,00 €

    Vereinfachte Orientierung. Maßgeblich ist die Berechnung der Elterngeldstelle Ihres Bundeslandes anhand der nachgewiesenen Einkommensunterlagen.

    Was ist Elterngeld?

    Elterngeld ist eine Lohnersatzleistung des Bundes, die Eltern in den ersten Lebensmonaten ihres Kindes finanziell entlasten soll. Rechtsgrundlage ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Anspruchsberechtigt sind Mütter und Väter, die mit ihrem Kind in einem Haushalt leben, es selbst betreuen und höchstens 32 Wochenstunden erwerbstätig sind (§ 1 BEEG).

    Das Elterngeld ersetzt einen Teil des weggefallenen Erwerbseinkommens. Die Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Netto-Einkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt. Eltern können wählen zwischen Basiselterngeld, ElterngeldPlus und dem Partnerschaftsbonus – auch in Kombination.

    Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus

    VarianteHöheBezugsdauer
    Basiselterngeld300 €–1.800 €/Monat12 Monate (14 mit Partnermonaten)
    ElterngeldPlus150 €–900 €/Monat (halbe Basis)doppelte Bezugsdauer (bis 24/28 Monate)
    Partnerschaftsbonusje Elternteil 2–4 zusätzl. Plus-MonateVoraussetzung: beide 24–32 Std./Woche parallel

    Ein Basiselterngeldmonat lässt sich in zwei ElterngeldPlus-Monate umwandeln. Das halbiert zwar den Monatsbetrag, verdoppelt aber die Bezugsdauer – sinnvoll insbesondere bei Teilzeitarbeit während des Bezugs, weil das zusätzliche Einkommen dann nicht „verbraucht" wird.

    Tipp
    Der Partnerschaftsbonus nach § 4b BEEG honoriert geteilte Erwerbsarbeit: Arbeiten beide Eltern zeitgleich 24 bis 32 Stunden pro Woche, erhalten beide je 2 bis 4 zusätzliche ElterngeldPlus-Monate.

    So wird die Höhe berechnet (§ 2 BEEG)

    Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen aus nichtselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit. Bei Angestellten dient der Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate vor Geburt als Grundlage; Mutterschutzmonate werden auf Antrag herausgerechnet. Bei Selbständigen wird der Gewinn des letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahres herangezogen.

    Die Ersatzrate ist nach § 2 Abs. 2 BEEG gestaffelt:

    • 1.000 € bis 1.200 € Netto: 67 % Ersatzrate.
    • Über 1.200 € Netto: Die Rate sinkt um 0,1 Prozentpunkte je 2 €, die das Einkommen 1.200 € übersteigt – bis auf 65 % ab einem Netto von 1.240 €.
    • Unter 1.000 € Netto: Die Rate steigt um 0,1 Prozentpunkte je 2 €, die das Einkommen unter 1.000 € liegt – bis auf maximal 100 %.
    • Mindestbetrag: 300 € (auch für Nicht-Erwerbstätige), Höchstbetrag: 1.800 €.
    Rechenbeispiel

    Sachverhalt: Eine angestellte Mutter verdient durchschnittlich 2.200 € netto pro Monat vor Geburt und arbeitet während des Bezugs nicht.

    Berechnung: Über 1.240 € → Ersatzrate 65 %. 2.200 € × 0,65 = 1.430 € Basiselterngeld pro Monat.

    Gesamt: 14 Monate × 1.430 € = 20.020 € bei Inanspruchnahme der zwei Partnermonate.

    Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag

    Der Geschwisterbonus nach § 2a Abs. 1 BEEG erhöht das Elterngeld um 10 %, mindestens jedoch um 75 € pro Monat. Voraussetzung ist mindestens eines der folgenden Kriterien:

    • Ein älteres Geschwisterkind unter 3 Jahren im Haushalt
    • Zwei oder mehr ältere Geschwisterkinder unter 6 Jahren im Haushalt
    • Geschwisterkind mit Behinderung unter 14 Jahren im Haushalt

    Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld nach § 2a Abs. 4 BEEG um 300 € je weiterem Kind (Basis) bzw. 150 € (Plus). Zwillingseltern erhalten also einen Zuschlag von 300 €, Drillingseltern 600 €.

    Einkommensgrenze 175.000 € (Reform 2024/2025)

    Mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 wurde die Einkommensgrenze für Elterngeld schrittweise abgesenkt. Für Geburten ab dem 01.04.2025 gilt einheitlich für Paare und Alleinerziehende eine Grenze von 175.000 € zu versteuerndem Einkommen (§ 1 Abs. 8 BEEG). Liegt das zu versteuernde Einkommen des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums vor der Geburt darüber, entfällt der Anspruch vollständig.

    Warnung
    Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen, nicht das Bruttogehalt oder das Nettoeinkommen. Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben werden bereits abgezogen. Die Elterngeldstelle prüft dies anhand des Steuerbescheids.

    Anrechnung Mutterschaftsgeld

    Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld werden nach § 3 BEEG in voller Höhe auf das Basiselterngeld der ersten Lebensmonate angerechnet. In der Praxis bedeutet das: Während der achtwöchigen Schutzfrist nach der Entbindung (§ 3 MuSchG) zahlt die Krankenkasse Mutterschaftsgeld – Elterngeld kommt für diese Monate nicht zusätzlich obendrauf. Diese Monate gelten dennoch als verbrauchte Elterngeldmonate.

    Antrag und Auszahlung

    Elterngeld wird schriftlich bei der Elterngeldstelle des jeweiligen Bundeslandes beantragt (z. B. Landesamt für Soziales, Versorgungsamt oder Jugendamt – je nach Bundesland). Erforderlich sind unter anderem Geburtsurkunde, Einkommensnachweise der letzten 12 Monate, Arbeitgeberbescheinigung sowie der Nachweis über Mutterschaftsleistungen.

    Warnung
    Elterngeld wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonatevor Antragseingang gezahlt (§ 7 Abs. 1 BEEG). Wer den Antrag zu spät stellt, verliert frühere Monate endgültig.

    Steuerliche Behandlung

    Elterngeld ist selbst steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Es erhöht damit den persönlichen Steuersatz für das übrige zu versteuernde Einkommen. Wer im Bezugsjahr noch weiteres Einkommen erzielt, sollte daher mit einer Steuernachzahlung rechnen. Eine Einkommensteuererklärung ist verpflichtend, wenn steuerfreie Lohnersatzleistungen über 410 € pro Jahr bezogen wurden.

    Häufige Fragen zum Elterngeld

    Weiterführende Inhalte

    Hinweis

    Der Rechner liefert eine vereinfachte Orientierung auf Basis des BEEG (Stand Januar 2026). Tatsächliche Bemessung erfolgt durch die Elterngeldstelle anhand der Einkommensunterlagen. Sonderfälle (Selbständige mit schwankendem Gewinn, mehrere Arbeitsverhältnisse, Steuerklassenwechsel, Mischbezug Basis/Plus, Mutterschaftsgeld-Anrechnung) sind nicht vollständig abgebildet.

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    Rechtlicher Hinweis: Dieser Ratgeber dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt. Ausführlicher Hinweis: Disclaimer.