Die Regelinsolvenz ist das gesetzliche Verfahren für Unternehmen, aktiv tätige Selbstständige und Freiberufler in der Krise. Anders als bei der Verbraucherinsolvenz entfällt der außergerichtliche Einigungsversuch, dafür gelten strenge Antragspflichten und Haftungsrisiken für Geschäftsführer. Dieser Ratgeber erklärt Eröffnungsgründe, Verfahrensablauf, Sanierungsoptionen wie Eigenverwaltung und die Folgen für Mitarbeiter und Gesellschafter nach §§ 1 ff. InsO.
Auf einen Blick
Regelinsolvenz vs. Verbraucherinsolvenz – Abgrenzung
Die Insolvenzordnung unterscheidet zwischen Regelinsolvenz und Verbraucherinsolvenz (auch: Privatinsolvenz). Maßgeblich ist § 304 InsO: Das Verbraucherinsolvenzverfahren steht ausschließlich natürlichen Personen offen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder bei früherer Selbstständigkeit überschaubare Vermögensverhältnisse (weniger als 20 Gläubiger) und keine offenen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen haben. Alle anderen – also aktive Unternehmer, Freiberufler und sämtliche Gesellschaften – durchlaufen die Regelinsolvenz.
| Kriterium | Regelinsolvenz | Verbraucherinsolvenz |
|---|---|---|
| Zielgruppe | Unternehmen, aktiv Selbstständige, Freiberufler | Verbraucher, ehemals Selbstständige (< 20 Gläubiger) |
| Außergerichtliche Einigung | Nicht erforderlich | Zwingend (§ 305 InsO) |
| Verfahrensdauer | ca. 3 Jahre bis Restschuldbefreiung | ca. 3 Jahre bis Restschuldbefreiung |
| Verfahrensleitung | Insolvenzverwalter | Treuhänder |
| Gerichtskosten (Stand 2026) | ab ca. 2.500 € (je nach Masse) | ab ca. 1.500 € (oft Stundung möglich) |
| Eigenverwaltung möglich | Ja (§§ 270 ff. InsO) | Nein |
| Sanierungsoptionen | Insolvenzplan, Schutzschirm, StaRUG | Eingeschränkt |
Der wesentliche praktische Unterschied: In der Regelinsolvenz entfällt der zwingende außergerichtliche Einigungsversuch. Stattdessen wird sofort beim Insolvenzgericht der Antrag gestellt. Die Verfahrensstrukturen sind komplexer, da typischerweise mehr Gläubiger, Arbeitsverhältnisse und Vermögenswerte zu verwalten sind. Die Restschuldbefreiung steht aber auch natürlichen Personen in der Regelinsolvenz offen – seit 2020 grundsätzlich nach 3 Jahren.
Insolvenzantragspflicht für Geschäftsführer (§ 15a InsO)
Geschäftsführer und Vorstände von haftungsbeschränkten Gesellschaften (GmbH, UG, AG, GmbH & Co. KG) sind gesetzlich verpflichtet, bei Eintritt eines Insolvenzgrundes ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb gesetzlicher Höchstfristen Insolvenzantrag zu stellen. § 15a InsO sieht zwei zentrale Fristen vor: 3 Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und 6 Wochen ab Eintritt der Überschuldung.
- Frist bei Zahlungsunfähigkeit: 3 Wochen ab Eintritt (§ 15a Abs. 1 S. 1 InsO)
- Frist bei Überschuldung: 6 Wochen ab Eintritt (§ 15a Abs. 1 S. 2 InsO)
- Antragspflicht trifft jedes einzelne Mitglied der Geschäftsleitung
- Bei Führungslosigkeit greifen ersatzweise die Gesellschafter (§ 15a Abs. 3 InsO)
- Persönliche Haftung für masseschmälernde Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO)
- Strafbarkeit sowohl bei Vorsatz als auch bei Fahrlässigkeit
Die Verletzung der Antragspflicht ist nach § 15a Abs. 4 InsO strafbar: Vorsätzliche Insolvenzverschleppung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe geahndet, fahrlässige Verschleppung mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr. Hinzu kommt die persönliche zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber Gläubigern für Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO) sowie ein bis zu fünfjähriges Berufsverbot (§ 6 Abs. 2 GmbHG).
Eröffnungsgründe: Zahlungsunfähigkeit & Überschuldung
Die Insolvenzordnung kennt drei Eröffnungsgründe. Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Eine Liquiditätslücke unter 10 % gilt nach BGH-Rechtsprechung in der Regel als unerhebliche Zahlungsstockung – darüber wird grundsätzlich Zahlungsunfähigkeit vermutet, wenn sie nicht binnen 3 Wochen geschlossen werden kann.
| Eröffnungsgrund | Norm | Prüfschritt | Antragspflicht |
|---|---|---|---|
| Zahlungsunfähigkeit | § 17 InsO | Liquiditätsplan, fällige Forderungen vs. liquide Mittel | Ja (3 Wochen) |
| Drohende Zahlungsunfähigkeit | § 18 InsO | 24-Monats-Prognose der Zahlungsfähigkeit | Nein (nur Antragsrecht) |
| Überschuldung | § 19 InsO | Vermögensbilanz + Fortbestehensprognose | Ja (6 Wochen) |
Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) ist nur ein Antragsrecht – kein -pflichtgrund – und liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich seine künftig fällig werdenden Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann (Prognosezeitraum 24 Monate). Überschuldung (§ 19 InsO) ist gegeben, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht. Sie ist nur für haftungsbeschränkte Gesellschaften relevant.
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Verfahrensablauf Schritt für Schritt
Das Regelinsolvenzverfahren gliedert sich in mehrere klar abgegrenzte Phasen. Vom Antrag bis zur Schlussverteilung können in der Regel 1 bis 3 Jahre vergehen – komplexe Großverfahren dauern auch deutlich länger. Wesentlich für den Verfahrensverlauf sind die Größe der Insolvenzmasse, die Zahl der Gläubiger und die Frage, ob das Unternehmen fortgeführt oder liquidiert wird.
- Insolvenzantrag bei Insolvenzgericht – durch Schuldner oder Gläubiger (§§ 13, 14 InsO).
- Eröffnungsverfahren – Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und Sachverständigengutachten zur Massehaltigkeit.
- Eröffnungsbeschluss – Insolvenzgericht eröffnet das Verfahren, bestellt den Insolvenzverwalter und ruft Gläubiger zur Forderungsanmeldung auf.
- Berichtstermin – Verwalter berichtet Gläubigerversammlung über wirtschaftliche Lage und Fortführungsoptionen.
- Forderungsanmeldung & Prüfungstermin – Gläubiger melden Forderungen zur Insolvenztabelle an, der Verwalter prüft sie.
- Verwertung der Insolvenzmasse – Verkauf von Vermögensgegenständen, Einziehung von Forderungen, ggf. Fortführung des Geschäftsbetriebs.
- Schlussverteilung – Verteilung des verfügbaren Vermögens nach Befriedigungsreihenfolge der §§ 53 ff. InsO.
- Aufhebung des Verfahrens & ggf. anschließende Restschuldbefreiungsphase bei natürlichen Personen.
Die nachfolgende Übersicht beschreibt den typischen Ablauf eines Regelinsolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht (Amtsgericht am Sitz des Schuldners als Insolvenzgericht).
Eigenverwaltung & Schutzschirmverfahren (§§ 270 ff., 270d InsO)
Die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO ist eine Sonderform der Insolvenz, bei der die Geschäftsleitung im Amt bleibt und das Unternehmen unter Aufsicht eines Sachwalters selbst saniert. Sie ist insbesondere attraktiv für Unternehmen mit Sanierungschance, da Know-how und Kundenbeziehungen im Haus bleiben. Voraussetzung ist ein begründeter Antrag, der die Aussichten der Eigenverwaltung darlegt – das Gericht ordnet sie an, wenn keine Nachteile für die Gläubiger zu erwarten sind.
| Aspekt | Eigenverwaltung | Schutzschirmverfahren |
|---|---|---|
| Norm | §§ 270 ff. InsO | § 270d InsO |
| Voraussetzung | Antrag + keine Gläubigernachteile | Drohende Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung + Bescheinigung |
| Geschäftsleitung | Bleibt im Amt | Bleibt im Amt |
| Aufsicht | Sachwalter | Sachwalter (vom Schuldner vorgeschlagen) |
| Schutzphase | Ab Eröffnung | Bis 3 Monate vor Eröffnung |
| Ziel | Sanierung im Verfahren | Vorbereitung Insolvenzplan |
Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO ist eine besondere Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren: Der Schuldner erhält bis zu 3 Monate Zeit, einen Insolvenzplan vorzubereiten, während das Gericht Vollstreckungsschutz gewährt. Voraussetzung ist eine Bescheinigung eines fachkundigen Dritten (z. B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Insolvenzfachanwalt), dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Restschuldbefreiung für Selbstständige
Auch in der Regelinsolvenz steht natürlichen Personen – also Einzelunternehmern und Freiberuflern – die Restschuldbefreiung offen. Seit der InsO-Reform 2020 beträgt die Wohlverhaltensperiode grundsätzlich 3 Jahre (§ 287 Abs. 2 InsO). Während dieser Zeit muss der Schuldner den pfändbaren Anteil seines Einkommens an den Treuhänder abführen und bestimmte Obliegenheiten nach § 295 InsO erfüllen.
- Wohlverhaltensperiode: in der Regel 3 Jahre ab Verfahrenseröffnung (§ 287 Abs. 2 InsO)
- Obliegenheiten: Erwerbsobliegenheit, Auskunftspflichten, Abführung pfändbarer Beträge (§ 295 InsO)
- Versagungsgründe: Insolvenzstraftaten, falsche Angaben, Verletzung von Mitwirkungspflichten (§ 290 InsO)
- Ausgenommene Forderungen: vorsätzliche unerlaubte Handlung, Geldstrafen, hinterzogene Steuern (§ 302 InsO)
- Sperrfrist nach Restschuldbefreiung: erneute RSB frühestens nach 11 Jahren (§ 287a InsO)
- Eintrag in der Schufa: Restschuldbefreiung wird in der Regel nach 6 Monaten gelöscht
Wichtig zu wissen: Bestimmte Forderungen sind nach § 302 InsO grundsätzlich von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Dazu zählen unter anderem Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, Geldstrafen und Bußgelder, hinterzogene Steuern und unterhaltsrechtliche Ansprüche bei vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht. Wer als Selbstständiger eine Restschuldbefreiung anstrebt, sollte diese Ausnahmen frühzeitig prüfen.
Insolvenzgeld & Arbeitnehmerrechte (§ 165 SGB III)
Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stehen Arbeitnehmer besonders geschützt da. Für ausstehende Lohnansprüche der letzten 3 Monate vor dem Insolvenzereignis können sie Insolvenzgeld bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen (§ 165 SGB III). Das Insolvenzgeld entspricht dem Nettoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze und wird unabhängig von der Insolvenzmasse gezahlt.
- Anspruch auf Insolvenzgeld für die letzten 3 Monate vor Insolvenzereignis
- Antragsfrist: 2 Monate ab Insolvenzereignis (§ 324 SGB III)
- Höhe: Nettoarbeitsentgelt bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze
- Verkürzte Kündigungsfrist im Insolvenzverfahren: max. 3 Monate (§ 113 InsO)
- Sozialplanansprüche begrenzt auf 2,5 Monatsverdienste (§ 123 InsO)
- Bei Betriebsübergang nach § 613a BGB gehen Arbeitsverhältnisse grundsätzlich auf Erwerber über
Wichtig ist die Antragsfrist: Der Antrag muss innerhalb von 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis (Eröffnung, Abweisung mangels Masse oder vollständige Betriebseinstellung) bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden – andernfalls erlischt der Anspruch. Daneben können Arbeitsverhältnisse vom Insolvenzverwalter mit verkürzter Frist (maximal 3 Monate, § 113 InsO) gekündigt werden.
Fazit: Frühzeitig handeln und Sanierungschancen nutzen
Die Regelinsolvenz ist kein Ende, sondern grundsätzlich auch ein geordneter Neustart – sowohl für Unternehmen als auch für Selbstständige. Entscheidend ist die rechtzeitige Antragstellung: Die Fristen des § 15a InsO sind strikt und persönliche Haftungs- und Strafrisiken erheblich. Wer frühzeitig professionelle Beratung sucht, kann mit Eigenverwaltung, Schutzschirm oder Insolvenzplan oft Sanierungschancen wahren. Eine pauschale Vorhersage über Verlauf und Kosten ist aber nicht möglich – jeder Fall ist individuell zu bewerten.
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