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    Insolvenz- & Schuldenrecht

    Regelinsolvenz: Verfahren für Selbstständige & Unternehmer

    Insolvenz- & Schuldenrecht
    Aktualisiert: 5 Min. LesezeitVon Redaktion Gesetz-Ratgeber

    Die Regelinsolvenz ist das gesetzliche Verfahren für Unternehmen, aktiv tätige Selbstständige und Freiberufler in der Krise. Anders als bei der Verbraucherinsolvenz entfällt der außergerichtliche Einigungsversuch, dafür gelten strenge Antragspflichten und Haftungsrisiken für Geschäftsführer. Dieser Ratgeber erklärt Eröffnungsgründe, Verfahrensablauf, Sanierungsoptionen wie Eigenverwaltung und die Folgen für Mitarbeiter und Gesellschafter nach §§ 1 ff. InsO.

    Auf einen Blick

    1Die Regelinsolvenz nach §§ 1 ff. InsO steht grundsätzlich allen Unternehmen, aktiv Selbstständigen und Freiberuflern offen – ohne vorherigen außergerichtlichen Einigungsversuch.
    2Geschäftsführer haftungsbeschränkter Gesellschaften müssen bei Zahlungsunfähigkeit binnen 3 Wochen, bei Überschuldung binnen 6 Wochen Antrag stellen (§ 15a InsO).
    3Eröffnungsgründe sind Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und Überschuldung (§ 19 InsO).
    4Die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO erlaubt der Unternehmensleitung, das Verfahren unter Aufsicht eines Sachwalters selbst zu führen.
    5Auch Selbstständige können nach in der Regel 3 Jahren Restschuldbefreiung erlangen (§ 287 Abs. 2 InsO).
    6Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld für die letzten 3 Monate vor Eröffnung (§ 165 SGB III) – Antragsfrist 2 Monate.

    Regelinsolvenz vs. Verbraucherinsolvenz – Abgrenzung

    Die Insolvenzordnung unterscheidet zwischen Regelinsolvenz und Verbraucherinsolvenz (auch: Privatinsolvenz). Maßgeblich ist § 304 InsO: Das Verbraucherinsolvenzverfahren steht ausschließlich natürlichen Personen offen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder bei früherer Selbstständigkeit überschaubare Vermögensverhältnisse (weniger als 20 Gläubiger) und keine offenen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen haben. Alle anderen – also aktive Unternehmer, Freiberufler und sämtliche Gesellschaften – durchlaufen die Regelinsolvenz.

    KriteriumRegelinsolvenzVerbraucherinsolvenz
    ZielgruppeUnternehmen, aktiv Selbstständige, FreiberuflerVerbraucher, ehemals Selbstständige (< 20 Gläubiger)
    Außergerichtliche EinigungNicht erforderlichZwingend (§ 305 InsO)
    Verfahrensdauerca. 3 Jahre bis Restschuldbefreiungca. 3 Jahre bis Restschuldbefreiung
    VerfahrensleitungInsolvenzverwalterTreuhänder
    Gerichtskosten (Stand 2026)ab ca. 2.500 € (je nach Masse)ab ca. 1.500 € (oft Stundung möglich)
    Eigenverwaltung möglichJa (§§ 270 ff. InsO)Nein
    SanierungsoptionenInsolvenzplan, Schutzschirm, StaRUGEingeschränkt

    Der wesentliche praktische Unterschied: In der Regelinsolvenz entfällt der zwingende außergerichtliche Einigungsversuch. Stattdessen wird sofort beim Insolvenzgericht der Antrag gestellt. Die Verfahrensstrukturen sind komplexer, da typischerweise mehr Gläubiger, Arbeitsverhältnisse und Vermögenswerte zu verwalten sind. Die Restschuldbefreiung steht aber auch natürlichen Personen in der Regelinsolvenz offen – seit 2020 grundsätzlich nach 3 Jahren.

    Insolvenzantragspflicht für Geschäftsführer (§ 15a InsO)

    Geschäftsführer und Vorstände von haftungsbeschränkten Gesellschaften (GmbH, UG, AG, GmbH & Co. KG) sind gesetzlich verpflichtet, bei Eintritt eines Insolvenzgrundes ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb gesetzlicher Höchstfristen Insolvenzantrag zu stellen. § 15a InsO sieht zwei zentrale Fristen vor: 3 Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und 6 Wochen ab Eintritt der Überschuldung.

    • Frist bei Zahlungsunfähigkeit: 3 Wochen ab Eintritt (§ 15a Abs. 1 S. 1 InsO)
    • Frist bei Überschuldung: 6 Wochen ab Eintritt (§ 15a Abs. 1 S. 2 InsO)
    • Antragspflicht trifft jedes einzelne Mitglied der Geschäftsleitung
    • Bei Führungslosigkeit greifen ersatzweise die Gesellschafter (§ 15a Abs. 3 InsO)
    • Persönliche Haftung für masseschmälernde Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO)
    • Strafbarkeit sowohl bei Vorsatz als auch bei Fahrlässigkeit

    Die Verletzung der Antragspflicht ist nach § 15a Abs. 4 InsO strafbar: Vorsätzliche Insolvenzverschleppung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe geahndet, fahrlässige Verschleppung mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr. Hinzu kommt die persönliche zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber Gläubigern für Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO) sowie ein bis zu fünfjähriges Berufsverbot (§ 6 Abs. 2 GmbHG).

    Warnung
    Die Insolvenzverschleppung ist eines der häufigsten Strafverfahren gegen Geschäftsführer. Wer die 3- bzw. 6-Wochen-Frist versäumt, riskiert nicht nur Strafe und persönliche Haftung, sondern auch ein Berufsverbot. Bei ersten Anzeichen einer Krise sollte die Liquidität wöchentlich geprüft werden.

    Eröffnungsgründe: Zahlungsunfähigkeit & Überschuldung

    Die Insolvenzordnung kennt drei Eröffnungsgründe. Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Eine Liquiditätslücke unter 10 % gilt nach BGH-Rechtsprechung in der Regel als unerhebliche Zahlungsstockung – darüber wird grundsätzlich Zahlungsunfähigkeit vermutet, wenn sie nicht binnen 3 Wochen geschlossen werden kann.

    EröffnungsgrundNormPrüfschrittAntragspflicht
    Zahlungsunfähigkeit§ 17 InsOLiquiditätsplan, fällige Forderungen vs. liquide MittelJa (3 Wochen)
    Drohende Zahlungsunfähigkeit§ 18 InsO24-Monats-Prognose der ZahlungsfähigkeitNein (nur Antragsrecht)
    Überschuldung§ 19 InsOVermögensbilanz + FortbestehensprognoseJa (6 Wochen)

    Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) ist nur ein Antragsrecht – kein -pflichtgrund – und liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich seine künftig fällig werdenden Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann (Prognosezeitraum 24 Monate). Überschuldung (§ 19 InsO) ist gegeben, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht. Sie ist nur für haftungsbeschränkte Gesellschaften relevant.

    Beispiel
    Beispiel Liquiditätsplan: Eine GmbH hat fällige Verbindlichkeiten von 200.000 €, liquide Mittel von 160.000 €. Die Liquiditätslücke beträgt 20 % – dies ist mehr als 10 % und damit grundsätzlich keine bloße Zahlungsstockung mehr. Wenn die Lücke nicht binnen 3 Wochen geschlossen werden kann, liegt Zahlungsunfähigkeit vor.

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    Verfahrensablauf Schritt für Schritt

    Das Regelinsolvenzverfahren gliedert sich in mehrere klar abgegrenzte Phasen. Vom Antrag bis zur Schlussverteilung können in der Regel 1 bis 3 Jahre vergehen – komplexe Großverfahren dauern auch deutlich länger. Wesentlich für den Verfahrensverlauf sind die Größe der Insolvenzmasse, die Zahl der Gläubiger und die Frage, ob das Unternehmen fortgeführt oder liquidiert wird.

    1. Insolvenzantrag bei Insolvenzgericht – durch Schuldner oder Gläubiger (§§ 13, 14 InsO).
    2. Eröffnungsverfahren – Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und Sachverständigengutachten zur Massehaltigkeit.
    3. Eröffnungsbeschluss – Insolvenzgericht eröffnet das Verfahren, bestellt den Insolvenzverwalter und ruft Gläubiger zur Forderungsanmeldung auf.
    4. Berichtstermin – Verwalter berichtet Gläubigerversammlung über wirtschaftliche Lage und Fortführungsoptionen.
    5. Forderungsanmeldung & Prüfungstermin – Gläubiger melden Forderungen zur Insolvenztabelle an, der Verwalter prüft sie.
    6. Verwertung der Insolvenzmasse – Verkauf von Vermögensgegenständen, Einziehung von Forderungen, ggf. Fortführung des Geschäftsbetriebs.
    7. Schlussverteilung – Verteilung des verfügbaren Vermögens nach Befriedigungsreihenfolge der §§ 53 ff. InsO.
    8. Aufhebung des Verfahrens & ggf. anschließende Restschuldbefreiungsphase bei natürlichen Personen.

    Die nachfolgende Übersicht beschreibt den typischen Ablauf eines Regelinsolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht (Amtsgericht am Sitz des Schuldners als Insolvenzgericht).

    Beispiel
    Beispiel Verfahrensdauer (Stand 2026): Eine kleine GmbH ohne Sanierungsoption durchläuft das Verfahren typischerweise in 12–18 Monaten. Größere Verfahren mit Insolvenzplan dauern oft 18–36 Monate, internationale Konzerninsolvenzen können sich über 5 Jahre und länger erstrecken.

    Eigenverwaltung & Schutzschirmverfahren (§§ 270 ff., 270d InsO)

    Die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO ist eine Sonderform der Insolvenz, bei der die Geschäftsleitung im Amt bleibt und das Unternehmen unter Aufsicht eines Sachwalters selbst saniert. Sie ist insbesondere attraktiv für Unternehmen mit Sanierungschance, da Know-how und Kundenbeziehungen im Haus bleiben. Voraussetzung ist ein begründeter Antrag, der die Aussichten der Eigenverwaltung darlegt – das Gericht ordnet sie an, wenn keine Nachteile für die Gläubiger zu erwarten sind.

    AspektEigenverwaltungSchutzschirmverfahren
    Norm§§ 270 ff. InsO§ 270d InsO
    VoraussetzungAntrag + keine GläubigernachteileDrohende Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung + Bescheinigung
    GeschäftsleitungBleibt im AmtBleibt im Amt
    AufsichtSachwalterSachwalter (vom Schuldner vorgeschlagen)
    SchutzphaseAb EröffnungBis 3 Monate vor Eröffnung
    ZielSanierung im VerfahrenVorbereitung Insolvenzplan

    Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO ist eine besondere Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren: Der Schuldner erhält bis zu 3 Monate Zeit, einen Insolvenzplan vorzubereiten, während das Gericht Vollstreckungsschutz gewährt. Voraussetzung ist eine Bescheinigung eines fachkundigen Dritten (z. B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Insolvenzfachanwalt), dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

    Tipp
    Die Eigenverwaltung wird grundsätzlich nur bei sorgfältiger Vorbereitung erfolgreich. Empfehlenswert ist eine frühzeitige Einbindung eines Insolvenzfachanwalts und eines erfahrenen CRO (Chief Restructuring Officer). Ohne professionelle Begleitung droht der Wechsel in die Regelinsolvenz mit Verlust der Geschäftsführungsbefugnis.

    Restschuldbefreiung für Selbstständige

    Auch in der Regelinsolvenz steht natürlichen Personen – also Einzelunternehmern und Freiberuflern – die Restschuldbefreiung offen. Seit der InsO-Reform 2020 beträgt die Wohlverhaltensperiode grundsätzlich 3 Jahre (§ 287 Abs. 2 InsO). Während dieser Zeit muss der Schuldner den pfändbaren Anteil seines Einkommens an den Treuhänder abführen und bestimmte Obliegenheiten nach § 295 InsO erfüllen.

    • Wohlverhaltensperiode: in der Regel 3 Jahre ab Verfahrenseröffnung (§ 287 Abs. 2 InsO)
    • Obliegenheiten: Erwerbsobliegenheit, Auskunftspflichten, Abführung pfändbarer Beträge (§ 295 InsO)
    • Versagungsgründe: Insolvenzstraftaten, falsche Angaben, Verletzung von Mitwirkungspflichten (§ 290 InsO)
    • Ausgenommene Forderungen: vorsätzliche unerlaubte Handlung, Geldstrafen, hinterzogene Steuern (§ 302 InsO)
    • Sperrfrist nach Restschuldbefreiung: erneute RSB frühestens nach 11 Jahren (§ 287a InsO)
    • Eintrag in der Schufa: Restschuldbefreiung wird in der Regel nach 6 Monaten gelöscht

    Wichtig zu wissen: Bestimmte Forderungen sind nach § 302 InsO grundsätzlich von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Dazu zählen unter anderem Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, Geldstrafen und Bußgelder, hinterzogene Steuern und unterhaltsrechtliche Ansprüche bei vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht. Wer als Selbstständiger eine Restschuldbefreiung anstrebt, sollte diese Ausnahmen frühzeitig prüfen.

    Insolvenzgeld & Arbeitnehmerrechte (§ 165 SGB III)

    Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stehen Arbeitnehmer besonders geschützt da. Für ausstehende Lohnansprüche der letzten 3 Monate vor dem Insolvenzereignis können sie Insolvenzgeld bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen (§ 165 SGB III). Das Insolvenzgeld entspricht dem Nettoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze und wird unabhängig von der Insolvenzmasse gezahlt.

    • Anspruch auf Insolvenzgeld für die letzten 3 Monate vor Insolvenzereignis
    • Antragsfrist: 2 Monate ab Insolvenzereignis (§ 324 SGB III)
    • Höhe: Nettoarbeitsentgelt bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze
    • Verkürzte Kündigungsfrist im Insolvenzverfahren: max. 3 Monate (§ 113 InsO)
    • Sozialplanansprüche begrenzt auf 2,5 Monatsverdienste (§ 123 InsO)
    • Bei Betriebsübergang nach § 613a BGB gehen Arbeitsverhältnisse grundsätzlich auf Erwerber über

    Wichtig ist die Antragsfrist: Der Antrag muss innerhalb von 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis (Eröffnung, Abweisung mangels Masse oder vollständige Betriebseinstellung) bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden – andernfalls erlischt der Anspruch. Daneben können Arbeitsverhältnisse vom Insolvenzverwalter mit verkürzter Frist (maximal 3 Monate, § 113 InsO) gekündigt werden.

    Beispiel
    Beispielrechnung: Arbeitnehmer mit 3.500 € netto monatlich, der seit 4 Monaten kein Gehalt erhalten hat. Insolvenzgeld wird für die letzten 3 Monate vor Insolvenzereignis gezahlt – also 3 × 3.500 € = 10.500 €. Den 4. Monat muss er zur Insolvenztabelle anmelden – die Quote liegt erfahrungsgemäß bei unter 10 %.

    Fazit: Frühzeitig handeln und Sanierungschancen nutzen

    Die Regelinsolvenz ist kein Ende, sondern grundsätzlich auch ein geordneter Neustart – sowohl für Unternehmen als auch für Selbstständige. Entscheidend ist die rechtzeitige Antragstellung: Die Fristen des § 15a InsO sind strikt und persönliche Haftungs- und Strafrisiken erheblich. Wer frühzeitig professionelle Beratung sucht, kann mit Eigenverwaltung, Schutzschirm oder Insolvenzplan oft Sanierungschancen wahren. Eine pauschale Vorhersage über Verlauf und Kosten ist aber nicht möglich – jeder Fall ist individuell zu bewerten.

    Häufige Fragen

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