Nicht jede Krise muss in der Liquidation enden. Mit dem StaRUG steht seit 2021 ein außergerichtlicher Restrukturierungsrahmen zur Verfügung, daneben bieten Insolvenzplanverfahren und Schutzschirm bewährte Sanierungsoptionen innerhalb der Insolvenzordnung. Dieser Ratgeber vergleicht die drei Wege, erklärt Voraussetzungen und Kosten und zeigt, welcher Sanierungspfad in welcher Krisenphase grundsätzlich passt.
Auf einen Blick
Drei Sanierungswege im Überblick
Wirtschaftliche Krisen lassen sich heute über drei rechtlich klar getrennte Verfahren bewältigen. Der jüngste Weg ist das StaRUG-Verfahren – ein außergerichtlicher Restrukturierungsrahmen, der seit 2021 zur Verfügung steht und insbesondere für Unternehmen vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit attraktiv ist. Klassisch innerhalb der Insolvenzordnung stehen das Schutzschirmverfahren und das Insolvenzplanverfahren bereit, die häufig in Kombination mit Eigenverwaltung eingesetzt werden.
| Verfahren | StaRUG | Schutzschirm (§ 270d InsO) | Insolvenzplan (§ 217 InsO) |
|---|---|---|---|
| Voraussetzung | Drohende Zahlungsunfähigkeit | Drohende Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung | Insolvenzgrund eingetreten |
| Außergerichtlich | Ja (Restrukturierungsgericht nur Hilfsfunktion) | Nein (Insolvenzgericht) | Nein (Insolvenzgericht) |
| Geschäftsleitung | Bleibt voll im Amt | Bleibt im Amt (Sachwalter) | In der Regel Eigenverwaltung |
| Schutzphase | Nur auf Antrag (Stabilisierungsanordnung) | Bis 3 Monate | Ab Eröffnung |
| Öffentlichkeit | Diskret möglich | Öffentliche Bekanntmachung | Öffentliche Bekanntmachung |
| Zustimmung Gläubiger | 75 % je Gruppe | Wie Insolvenzplan | Mehrheit pro Gruppe + Cram-Down |
Welcher Weg geeignet ist, hängt vom Stadium der Krise, der Sanierungsfähigkeit und den beteiligten Stakeholdern ab. Das StaRUG eignet sich für die frühe Krise mit klarer Sanierungsperspektive, der Schutzschirm für die akute Vorbereitung eines Insolvenzplans, und der Insolvenzplan für die strukturierte Restrukturierung im eröffneten Verfahren.
StaRUG – außergerichtliche Restrukturierung (seit 1.1.2021)
Das StaRUG implementiert die EU-Restrukturierungsrichtlinie 2019/1023 in deutsches Recht. Es ermöglicht Unternehmen mit drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO – Prognosezeitraum 24 Monate) eine vertrauliche Sanierung außerhalb des Insolvenzverfahrens. Kernstück ist der Restrukturierungsplan, der nicht alle, sondern nur die ausgewählten Gläubigergruppen erfassen kann.
- Voraussetzung: drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO (Prognose 24 Monate)
- Anzeige der Restrukturierungssache beim Restrukturierungsgericht
- Restrukturierungsplan kann gezielt einzelne Gläubigergruppen erfassen
- Mehrheit 75 % der Stimmrechte je Gruppe für Annahme erforderlich
- Stabilisierungsanordnung schützt vor Einzelvollstreckungen (max. 3, in Ausnahmen 8 Monate)
- Verfahren ist diskret – nur betroffene Gläubiger werden eingebunden
- Geschäftsleitung bleibt voll im Amt – kein Insolvenzverwalter
Der Plan kann mit einer Mehrheit von 75 % je Gläubigergruppe angenommen und vom Restrukturierungsgericht bestätigt werden. Auf Antrag sind weitere Instrumente verfügbar: Stabilisierungsanordnungen (Vollstreckungsschutz bis 3 Monate, in Ausnahmefällen 8 Monate), gerichtliche Vorprüfung des Plans und Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten. Die Geschäftsleitung bleibt vollständig im Amt – ein wesentlicher Unterschied zum Insolvenzverfahren.
Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO)
Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere Form der Eigenverwaltung im Insolvenzeröffnungsverfahren. Auf Antrag des Schuldners gewährt das Insolvenzgericht eine Schutzphase von bis zu 3 Monaten, in der der Schuldner – unter Aufsicht eines Sachwalters – einen Insolvenzplan ausarbeitet. Während dieser Zeit ist Vollstreckungsschutz nach § 21 InsO möglich.
- Antrag im Insolvenzeröffnungsverfahren – kein eigenständiges Verfahren
- Bescheinigung „nicht offensichtlich aussichtslos" durch Wirtschaftsprüfer/StB/Anwalt
- Schutzphase: bis zu 3 Monate (§ 270d Abs. 1 InsO)
- Eigenverwaltung mit selbst vorgeschlagenem Sachwalter
- Vollstreckungsschutz nach § 21 InsO möglich
- Ziel: Vorbereitung eines Insolvenzplans bis zur Verfahrenseröffnung
- Voraussetzung: drohende Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung (nicht eingetretene)
Voraussetzung ist die drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – nicht aber die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit. Zwingend erforderlich ist eine Bescheinigung eines fachkundigen Dritten (in der Regel Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Insolvenzfachanwalt), dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Der Schuldner darf den Sachwalter selbst vorschlagen – ein wichtiger Vertrauensvorteil.
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Insolvenzplanverfahren (§§ 217 ff. InsO)
Das Insolvenzplanverfahren ist das klassische Sanierungsinstrument innerhalb der Insolvenzordnung. Statt der schematischen Verteilung des Vermögens nach Quote ermöglicht es einen individuell verhandelten Vergleich mit den Gläubigern. Inhalte können sein: Schuldenschnitt, Stundungen, Debt-Equity-Swap, Veräußerung an einen Investor oder Übertragung in eine Auffanggesellschaft. Vorlageberechtigt sind Schuldner und Insolvenzverwalter.
| Phase | Inhalt | Norm |
|---|---|---|
| Planvorlage | Schuldner oder Verwalter legt Plan vor | § 218 InsO |
| Vorprüfung | Gericht prüft formelle Voraussetzungen | § 231 InsO |
| Gruppenbildung | Gläubiger in homogene Gruppen | § 222 InsO |
| Erörterungs- & Abstimmungstermin | Diskussion und Abstimmung | §§ 235–238 InsO |
| Annahme | Mehrheit Köpfe + Summen je Gruppe | § 244 InsO |
| Cram-Down | Überstimmen ablehnender Gruppen | § 245 InsO |
| Bestätigung | Gerichtliche Bestätigung | § 248 InsO |
| Aufhebung & Vollzug | Verfahren wird aufgehoben, Plan vollzogen | § 258 InsO |
Wesentlich ist die Gruppenbildung nach § 222 InsO: Gläubiger werden in Gruppen mit gleicher Rechtsstellung eingeteilt (z. B. gesicherte Gläubiger, Kleingläubiger, Lieferanten). In jeder Gruppe wird gesondert abgestimmt – Mehrheit nach Köpfen UND Summen erforderlich. Anschließend bestätigt das Gericht den Plan, sofern die Voraussetzungen der §§ 248, 249 InsO erfüllt sind. Bekannte Beispiele aus der Praxis sind das Verfahren des Suhrkamp Verlags (2013) und große Restrukturierungen in Handel und Industrie.
Cram-Down: Überstimmen ablehnender Gläubiger (§ 245 InsO)
Eine zentrale Stärke des Insolvenzplans und des StaRUG ist der Cram-Down: Eine ablehnende Gläubigergruppe kann unter strengen Voraussetzungen überstimmt werden. Nach § 245 InsO ist dies möglich, wenn die Gläubiger der ablehnenden Gruppe durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden als ohne Plan, sie angemessen am wirtschaftlichen Wert beteiligt werden und die Mehrheit der Gruppen dem Plan zugestimmt hat.
- Voraussetzung 1: Schlechterstellungsverbot – ablehnende Gruppe nicht schlechter als ohne Plan
- Voraussetzung 2: Angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Wert
- Voraussetzung 3: Mehrheit der Gruppen hat zugestimmt
- Praxis: Drohung mit Cram-Down erleichtert oft Vergleichsverhandlungen
- Risiko: Sofortige Beschwerde gegen Bestätigung möglich (§ 253 InsO)
- Bei StaRUG: ähnliche Voraussetzungen (§§ 26 ff. StaRUG)
Im StaRUG gelten ähnliche Regeln (§§ 26 ff. StaRUG): Die ablehnende Gruppe darf nicht schlechter gestellt werden als im Vergleich zur Liquidation, eine angemessene Beteiligung muss vorliegen und die Mehrzahl der Gruppen muss zugestimmt haben. Der Cram-Down ist ein scharfes Schwert – in der Praxis wird er häufig allein durch seine drohende Anwendung wirksam, da Gläubiger lieber kompromissbereit verhandeln als überstimmt zu werden.
Kosten & Dauer der Sanierungsverfahren
Sanierungsverfahren sind anspruchsvoll und kostenintensiv. Die Hauptkostenblöcke sind Gerichtskosten, Vergütung von Sachwalter/Restrukturierungsbeauftragtem und Beraterhonorare (Anwälte, Wirtschaftsprüfer, CRO). Die Höhe hängt stark von Unternehmensgröße, Komplexität und Verfahrensdauer ab. Faustregel: Für mittelständische Sanierungen sollten mindestens 250.000 € bis 1 Mio. € Verfahrenskosten kalkuliert werden – bei Großverfahren auch deutlich mehr.
| Kostenposition | StaRUG | Schutzschirm/Insolvenzplan |
|---|---|---|
| Gerichtskosten | moderat (Antrag + Plan) | nach Insolvenzkostenrecht (massehängig) |
| Sach-/Restrukturierungsbeauftragter | ca. 50.000–250.000 € je nach Größe | ca. 100.000–500.000 € |
| Anwaltliche Beratung | 100.000–500.000 € | 150.000–800.000 € |
| Wirtschaftsprüfer (Bescheinigung/IDW S6) | 30.000–150.000 € | 50.000–200.000 € |
| Verfahrensdauer | ca. 3–9 Monate | ca. 9–24 Monate |
| Gesamtkosten Mittelstand | ab ca. 250.000 € | ab ca. 500.000 € |
Die Verfahrensdauer reicht von 6 Monaten (kompakte StaRUG-Verfahren) bis zu mehreren Jahren (komplexe Insolvenzpläne mit Auslandsbezug). Eine realistische Liquiditätsplanung über die Verfahrensdauer ist erfolgskritisch – ohne ausreichende Massefinanzierung scheitern viele Sanierungen. Bei börsennotierten Unternehmen kommen Mitteilungspflichten und Investor-Relations-Kosten hinzu.
Sanierung scheitert – was dann?
Nicht jede Sanierung gelingt. Scheitert ein StaRUG-Verfahren – etwa weil die Mehrheiten verfehlt werden oder die Krise eskaliert – steht in der Regel die Folgeinsolvenz an. Bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit müssen Geschäftsführer haftungsbeschränkter Gesellschaften unverzüglich Insolvenzantrag stellen (§ 15a InsO). Beim Übergang vom Schutzschirm in das eröffnete Verfahren kann das Gericht die Eigenverwaltung aufheben und einen Insolvenzverwalter bestellen.
- StaRUG-Scheitern: in der Regel Folgeinsolvenz nach § 15a InsO
- Schutzschirm-Scheitern: Aufhebung der Eigenverwaltung, Bestellung Insolvenzverwalter (§ 270e InsO)
- Plan-Scheitern: Fortsetzung des Regelverfahrens
- Persönliche Geschäftsführerhaftung bei verspätetem Insolvenzantrag (§ 15b InsO)
- Strafbarkeit nach § 15a Abs. 4 InsO (Insolvenzverschleppung)
- Lückenlose Dokumentation aller Sanierungsschritte erforderlich
Geschäftsführer tragen während der Sanierungsphase erhebliche Verantwortung. Wer pflichtwidrig zu spät den Antrag stellt oder masseschmälernde Zahlungen leistet, haftet persönlich und kann sich strafbar machen. Eine sorgfältige Dokumentation aller Sanierungsschritte und Liquiditätsentwicklungen ist daher Pflicht. Bei Anzeichen für ein Scheitern ist die unverzügliche Konsultation eines Insolvenzfachanwalts grundsätzlich unerlässlich.
Fazit: Sanierungsoptionen frühzeitig prüfen
Die deutschen Sanierungsverfahren bieten heute ein flexibles Instrumentarium für Krisenunternehmen – vorausgesetzt, sie werden rechtzeitig genutzt. Das StaRUG ist die Wahl der frühen Krise, das Schutzschirmverfahren bereitet einen Insolvenzplan vor, und das Insolvenzplanverfahren strukturiert die umfassende Restrukturierung im eröffneten Verfahren. Entscheidend für den Erfolg sind eine ehrliche Krisenanalyse, professionelle Beratung und ein realistischer Sanierungsplan. Wer wartet, bis die Zahlungsunfähigkeit eintritt, verliert die wertvollsten Optionen.
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