Elterngeld und Elternzeit ermöglichen es Eltern, sich nach der Geburt eines Kindes Zeit für die Familie zu nehmen, ohne auf finanzielle Sicherheit verzichten zu müssen. Doch die Regelungen sind komplex: Basiselterngeld, ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus und Elternzeit greifen ineinander. Dieser Ratgeber erklärt alle Anspruchsvoraussetzungen, die Berechnung und wichtige Fristen.
Auf einen Blick
Anspruch auf Elterngeld
Elterngeld ist eine staatliche Leistung nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), die Eltern nach der Geburt eines Kindes finanziell unterstützt. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich alle Eltern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben und das Kind selbst betreuen. Die Erwerbstätigkeit darf während des Bezugs 32 Wochenstunden nicht überschreiten (§ 1 BEEG).
| Voraussetzung | Erläuterung | Nachweis |
|---|---|---|
| Wohnsitz in Deutschland | Oder gewöhnlicher Aufenthalt | Meldebescheinigung |
| Gemeinsamer Haushalt mit Kind | Persönliche Betreuung | Geburtsurkunde |
| Max. 32 Std./Woche erwerbstätig | Teilzeit möglich | Arbeitgeberbescheinigung |
| Einkommen unter 200.000 € (Paar) | Seit 2024, zu verst. Einkommen | Steuerbescheid |
| Kein voller Bezug von Sozialleistungen | Bürgergeld wird angerechnet | Leistungsbescheid |
Seit 2024 gelten neue Einkommensgrenzen: Der Anspruch entfällt, wenn das zu versteuernde Einkommen beider Elternteile zusammen 200.000 € übersteigt. Für Alleinerziehende liegt die Grenze bei 150.000 €. Auch Adoptiveltern und in Ausnahmefällen Verwandte dritten Grades können Elterngeld beantragen, wenn sie das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben und selbst betreuen.
Berechnung des Elterngeldes
Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes (§ 2 BEEG). Die Ersatzrate beträgt grundsätzlich 65 % bei einem Einkommen über 1.240 €. Bei geringerem Einkommen steigt die Ersatzrate stufenweise auf bis zu 100 %: Für jeden Euro unter 1.000 € erhöht sich der Prozentsatz um 0,1 Prozentpunkte.
| Nettoeinkommen (vor Geburt) | Ersatzrate | Elterngeld (monatlich) |
|---|---|---|
| 0 € (nicht erwerbstätig) | – | 300 € (Mindestbetrag) |
| 1.000 € | 100 % | 1.000 € |
| 1.200 € | 67 % | 804 € |
| 2.000 € | 65 % | 1.300 € |
| 2.770 € und mehr | 65 % | 1.800 € (Höchstbetrag) |
Das Mindestelterngeld beträgt 300 € pro Monat (auch für nicht erwerbstätige Eltern), das Maximum liegt bei 1.800 € pro Monat. Zusätzlich gibt es den Geschwisterbonus: Lebt im Haushalt ein weiteres Kind unter 3 Jahren oder zwei weitere Kinder unter 6 Jahren, erhöht sich das Elterngeld um 10 %, mindestens jedoch um 75 €. Bei Mehrlingsgeburten gibt es einen Zuschlag von 300 € pro weiterem Mehrling.
ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus
ElterngeldPlus wurde 2015 eingeführt, um Eltern die Kombination von Kinderbetreuung und Teilzeitarbeit zu erleichtern (§ 4 BEEG). Das Prinzip: Sie erhalten die Hälfte des monatlichen Basiselterngeldes, dafür aber doppelt so lange. Ein Monat Basiselterngeld kann in zwei Monate ElterngeldPlus umgewandelt werden. Besonders vorteilhaft ist ElterngeldPlus, wenn Sie während des Bezugs in Teilzeit arbeiten.
| Variante | Monatsbetrag | Bezugsdauer | Teilzeit möglich? |
|---|---|---|---|
| Basiselterngeld | 300–1.800 € | Bis zu 12 + 2 Monate | Ja (max. 32 Std.) |
| ElterngeldPlus | 150–900 € | Bis zu 24 + 4 Monate | Ja (max. 32 Std.) |
| Partnerschaftsbonus | 150–900 € | 4 zusätzliche Monate | Pflicht (24–32 Std.) |
Der Partnerschaftsbonus gewährt vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate, wenn beide Elternteile gleichzeitig zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten. Die vier Monate müssen am Stück genommen werden. Seit 2023 ist die Regelung flexibler: Die Arbeitszeit darf in einzelnen Monaten um 20 % abweichen, ohne dass der Anspruch entfällt.
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Aufteilung zwischen den Eltern
Das Basiselterngeld steht Eltern für insgesamt 14 Monate zu – aufgeteilt nach dem Prinzip 12 + 2 Partnermonate. Das bedeutet: Ein Elternteil kann maximal 12 Monate Basiselterngeld beziehen, die zwei zusätzlichen Monate stehen dem anderen Elternteil zu. Nimmt nur ein Elternteil Elterngeld in Anspruch, sind maximal 12 Monate möglich.
- Beide Elternteile legen gemeinsam fest, wer wie viele Monate Elterngeld bezieht (insgesamt 14 Monate Basis).
- Ein Elternteil kann maximal 12 Monate Basiselterngeld beziehen – die restlichen 2 Monate stehen dem Partner zu.
- Bei gleichzeitigem Bezug werden zwei Anspruchsmonate gleichzeitig verbraucht.
- Alleinerziehende erhalten alle 14 Monate Basiselterngeld selbst.
- Basiselterngeld und ElterngeldPlus können frei kombiniert werden – ein Basismonat = zwei ElterngeldPlus-Monate.
Alleinerziehende können alle 14 Monate Basiselterngeld selbst beanspruchen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen (alleiniges Sorgerecht oder alleinige Obhut des Kindes). Die Monate sind frei kombinierbar: Beide Elternteile können gleichzeitig oder abwechselnd Elterngeld beziehen. Eine gleichzeitige Nutzung verkürzt jedoch die Gesamtdauer entsprechend.
Elternzeit beantragen: Fristen & Ablauf
Elternzeit ist ein arbeitsrechtlicher Anspruch nach § 15 BEEG, der unabhängig vom Elterngeld besteht. Jeder Elternteil kann bis zu 3 Jahre Elternzeit pro Kind nehmen. Die Anmeldung muss spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich beim Arbeitgeber erfolgen (§ 16 BEEG). Für Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes beträgt die Anmeldefrist 13 Wochen.
Bei der Anmeldung müssen Sie sich verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb der nächsten zwei Jahre Sie Elternzeit nehmen möchten. Die Elternzeit kann in bis zu drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Für den dritten Abschnitt ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich – er kann ihn aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Kündigungsschutz in der Elternzeit
Während der Elternzeit genießen Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Der Schutz beginnt ab dem Zeitpunkt der Anmeldung – frühestens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit (bzw. 14 Wochen bei Elternzeit ab dem 3. Geburtstag). Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während der gesamten Elternzeit nicht kündigen.
Ausnahmen vom Kündigungsverbot sind nur in besonderen Fällen möglich und bedürfen der vorherigen Zulassung durch die zuständige Aufsichtsbehörde (in der Regel die Bezirksregierung oder das Landesamt). Typische Ausnahme: Betriebsstilllegung. Der Arbeitnehmer selbst kann das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Elternzeit kündigen (§ 19 BEEG).
Teilzeit während der Elternzeit
Während der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Teilzeitarbeit beim bisherigen Arbeitgeber (§ 15 Abs. 5–7 BEEG). Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, das Arbeitsverhältnis seit mindestens 6 Monaten besteht und die gewünschte Arbeitszeit zwischen 15 und 32 Wochenstunden liegt.
- Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten müssen Teilzeitanträge grundsätzlich genehmigen
- Gewünschte Arbeitszeit: 15–32 Wochenstunden
- Antragsfrist: 7 Wochen vor gewünschtem Beginn (13 Wochen bei Elternzeit ab dem 3. Geburtstag)
- Arbeitgeber hat 4 Wochen Entscheidungsfrist – Schweigen gilt als Zustimmung
- Während der Teilzeit-Elternzeit gelten Kündigungsschutz und Elterngeldanspruch weiter
Der Antrag auf Teilzeit muss spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich beim Arbeitgeber gestellt werden. Der Arbeitgeber kann den Antrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen und muss die Ablehnung spätestens 4 Wochen nach Zugang des Antrags schriftlich begründen. Stimmt er nicht fristgerecht ab, gilt die Teilzeit als genehmigt.
Fazit: Elterngeld und Elternzeit frühzeitig planen
Elterngeld und Elternzeit bieten finanzielle Sicherheit und Flexibilität für junge Familien. Die Kombination aus Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus ermöglicht eine individuelle Gestaltung – planen Sie die Aufteilung frühzeitig und achten Sie auf die Anmeldefristen für die Elternzeit. Eine frühe Beratung bei der Elterngeldstelle kann helfen, die optimale Variante zu finden.
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