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    Verkehrsrecht

    Alkohol & Drogen im Straßenverkehr

    Verkehrsrecht
    Aktualisiert: 5 Min. LesezeitVon Redaktion Gesetz-Ratgeber

    Alkohol und Drogen am Steuer gehören zu den gefährlichsten Verstößen im Straßenverkehr – und zu den am härtesten sanktionierten. Bereits ab 0,3 Promille kann eine Straftat vorliegen, ab 1,1 Promille gilt man als absolut fahruntüchtig. Seit der Cannabis-Legalisierung 2024 gelten zudem neue Grenzwerte für THC. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Promillegrenzen gelten, welche Strafen drohen und wie Sie sich bei einer Polizeikontrolle richtig verhalten.

    Auf einen Blick

    1Ab 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, ab 1,1 Promille eine Straftat wegen absoluter Fahruntüchtigkeit (§ 316 StGB).
    2Für Fahranfänger in der Probezeit und unter 21 Jahren gilt eine 0,0-Promille-Grenze (§ 24c StVG).
    3Drogen am Steuer sind grundsätzlich mindestens eine Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG) – bei Ausfallerscheinungen eine Straftat.
    4MPU wird in der Regel ab 1,6 Promille oder bei wiederholter Trunkenheitsfahrt angeordnet.
    5Führerscheinentzug bei Straftaten: Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre.
    6Cannabis: Seit 2024 gilt ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blut (analog zur 0,5-Promille-Grenze).

    Promillegrenzen in Deutschland

    Das deutsche Verkehrsrecht kennt mehrere Promillegrenzen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen. Die Schwellen sind klar definiert und rechtlich verbindlich. Entscheidend ist dabei die Blutalkoholkonzentration (BAK) zum Zeitpunkt der Fahrt, nicht der Atemalkoholwert – letzterer dient lediglich als Screening vor Ort.

    PromillegrenzeRechtsfolgeRechtsgrundlagePunkteFahrverbot/Entzug
    0,0 ‰ (Probezeit/unter 21)Ordnungswidrigkeit§ 24c StVG1 PunktAufbauseminar + Probezeit-Verlängerung
    0,3 ‰ + AusfallerscheinungStraftat (relative Fahruntüchtigkeit)§ 316 StGB2–3 PunkteEntzug der Fahrerlaubnis möglich
    0,5 ‰ (ohne Ausfallerscheinung)Ordnungswidrigkeit§ 24a StVG2 Punkte1–3 Monate Fahrverbot
    1,1 ‰Straftat (absolute Fahruntüchtigkeit)§ 316 StGB3 PunkteEntzug der Fahrerlaubnis
    1,6 ‰Straftat + MPU-Anordnung§ 316 StGB + FeV3 PunkteEntzug + MPU-Pflicht für Neuerteilung

    Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit: Bei 0,3 Promille mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen (Schlangenlinien, Unfall) liegt bereits eine Straftat vor – auch ohne die 0,5-Promille-Grenze zu überschreiten. Die 0,5-Promille-Grenze markiert dagegen die Schwelle, ab der auch ohne Ausfallerscheinungen eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.

    Strafen bei Alkohol am Steuer

    Die Sanktionen bei Alkohol am Steuer richten sich nach der Promillezahl und danach, ob es sich um einen Erst- oder Wiederholungsverstoß handelt. Im Ordnungswidrigkeitenbereich (0,5–1,09 Promille ohne Ausfallerscheinungen) sind die Strafen im Bußgeldkatalog festgelegt. Im Strafrechtsbereich (ab 1,1 Promille oder ab 0,3 Promille mit Ausfallerscheinung) entscheidet der Richter.

    VerstoßBußgeld/StrafePunkteFahrverbot/Entzug
    0,5–1,09 ‰ (Erstverstoß)500 € Bußgeld2 Punkte1 Monat Fahrverbot
    0,5–1,09 ‰ (2. Verstoß)1.000 € Bußgeld2 Punkte3 Monate Fahrverbot
    0,5–1,09 ‰ (3. Verstoß)1.500 € Bußgeld2 Punkte3 Monate Fahrverbot
    Ab 1,1 ‰ (absolute Fahruntüchtigkeit)Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr3 PunkteEntzug (Sperrfrist 6 Mon.–5 Jahre)
    Gefährdung anderer unter Alkohol (§ 315c StGB)Geld-/Freiheitsstrafe bis 5 Jahre3 PunkteEntzug + ggf. MPU
    0,0 ‰-Verstoß (Probezeit/unter 21)250 € Bußgeld1 PunktAufbauseminar, Probezeit +2 Jahre
    Warnung
    Auch bei 0,3 Promille droht bereits eine Straftat, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen – etwa Schlangenlinien, ein Unfall oder auffällige Fahrweise. Die Polizei dokumentiert solche Ausfallerscheinungen genau. Unterschätzen Sie niedrige Promillewerte nicht!

    Drogen am Steuer – Regelungen und Grenzwerte

    Für Drogen am Steuer gilt grundsätzlich eine Nulltoleranz-Regelung gemäß § 24a Abs. 2 StVG. Bereits der Nachweis bestimmter Substanzen im Blut – auch ohne Ausfallerscheinungen – stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die relevanten Substanzen sind in der Anlage zu § 24a StVG aufgelistet: Cannabis (THC), Heroin/Morphin, Kokain, Amphetamin, Designer-Amphetamine (MDMA/Ecstasy) und Methamphetamin.

    • Cannabis (THC): Grenzwert 3,5 ng/ml im Blutserum seit 2024
    • Amphetamin/Methamphetamin: analytische Nachweisgrenze (ca. 25 ng/ml)
    • Kokain: analytische Nachweisgrenze (ca. 10 ng/ml)
    • MDMA/Ecstasy: analytische Nachweisgrenze (ca. 25 ng/ml)
    • Heroin/Morphin: analytische Nachweisgrenze (ca. 10 ng/ml)
    • Drogenschnelltest vor Ort: nicht bindend, Blutprobe ist entscheidend

    Die Nachweiszeiten variieren je nach Substanz erheblich: Während Alkohol innerhalb weniger Stunden abgebaut wird, kann THC je nach Konsumhäufigkeit Tage bis Wochen im Blut nachweisbar sein. Seit der Cannabis-Legalisierung 2024 gilt ein konkreter Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum – darunter liegt keine Ordnungswidrigkeit vor. Für alle anderen Substanzen gilt weiterhin die analytische Nachweisgrenze.

    Beispiel
    Ein gelegentlicher Cannabis-Konsument fährt zwei Tage nach dem letzten Konsum Auto. Bei einer Kontrolle ergibt der Bluttest einen THC-Wert von 2,1 ng/ml. Da der Wert unter dem Grenzwert von 3,5 ng/ml liegt, liegt keine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vor. Bei Ausfallerscheinungen könnte aber dennoch eine Straftat nach § 316 StGB vorliegen.

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    Cannabis und die neue Rechtslage seit 2024

    Mit dem Cannabisgesetz (CanG) wurde 2024 nicht nur der Besitz und Anbau von Cannabis für Erwachsene teillegalisiert, sondern auch das Verkehrsrecht angepasst. Der zentrale Punkt: Für Cannabis gilt nun ein konkreter Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum als Schwelle für eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Dieser Wert wurde bewusst analog zur 0,5-Promille-Grenze für Alkohol konzipiert.

    • Grenzwert: 3,5 ng/ml THC im Blutserum
    • Sanktion bei Überschreitung (Erstverstoß): 500 € Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
    • Probezeit/unter 21: 0,0-Grenze für THC (wie bei Alkohol)
    • Mischkonsum Cannabis + Alkohol: immer Ordnungswidrigkeit
    • Cannabis-Medikation auf Rezept: Ausnahme möglich, wenn Fahreignung nicht beeinträchtigt

    Für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren gilt weiterhin eine Null-Toleranz-Grenze – auch für THC. Zudem ist der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol ausdrücklich verboten: Wer sowohl THC als auch Alkohol im Blut hat, begeht in jedem Fall eine Ordnungswidrigkeit, unabhängig von den Einzelwerten.

    Tipp
    Auch bei legalem Cannabis-Besitz gilt: Zwischen Konsum und Fahren muss ausreichend Zeit liegen. Der THC-Abbau ist individuell und hängt von Faktoren wie Konsumhäufigkeit, Körpergewicht und Stoffwechsel ab. Bei regelmäßigem Konsum kann THC 24–72 Stunden und länger im Blut nachweisbar sein.

    Führerscheinentzug und MPU bei Alkohol/Drogen

    Bei alkohol- oder drogenbedingten Straftaten im Straßenverkehr wird die Fahrerlaubnis in der Regel entzogen (§§ 69, 69a StGB). Das Gericht legt eine Sperrfrist fest, während derer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die Sperrfrist beträgt mindestens 6 Monate und kann bis zu 5 Jahren dauern. In besonders schweren Fällen ist auch ein dauerhafter Entzug möglich.

    • Sperrfrist: mindestens 6 Monate, bis zu 5 Jahre
    • MPU: ab 1,6 Promille, bei Wiederholungstat oder Drogenfahrt
    • MPU-Kosten: ca. 500–700 €
    • Abstinenznachweis: 6 oder 12 Monate Haar-/Urinscreening
    • Kosten Abstinenzprogramm: ca. 300–800 € je nach Dauer und Anbieter

    Für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist ist häufig eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich. Die MPU wird in der Regel angeordnet bei einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille, bei wiederholter Trunkenheitsfahrt (auch unter 1,6 Promille) oder bei jeder Drogenfahrt. Die MPU-Kosten liegen bei ca. 500–700 €. Zusätzlich fallen Kosten für Abstinenznachweise (Haar- oder Urinscreening über 6–12 Monate) an, die je nach Programm 300–800 € betragen können.

    Warnung
    Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) kann bereits während des Ermittlungsverfahrens angeordnet werden – noch bevor ein Urteil gesprochen ist. Das bedeutet: Sie verlieren Ihren Führerschein möglicherweise sofort nach der Tat.

    Richtiges Verhalten bei einer Polizeikontrolle

    Bei einer Verkehrskontrolle mit Verdacht auf Alkohol oder Drogen haben Sie bestimmte Rechte und Pflichten. Es ist wichtig, diese zu kennen, um keine unnötigen Nachteile zu erleiden. Grundsätzlich gilt: Bleiben Sie ruhig und kooperativ, aber kennen Sie Ihre Rechte.

    • Atemtest (Pusten): freiwillig – Sie sind nicht verpflichtet, einem Atemalkoholtest zuzustimmen
    • Blutentnahme: bedarf grundsätzlich einer richterlichen Anordnung (Ausnahme: Gefahr im Verzug)
    • Urintest/Speicheltest: freiwillig – Sie können die Teilnahme verweigern
    • Aussageverweigerungsrecht: Sie müssen keine Angaben zum Konsum machen
    • Personalien: Müssen Sie angeben (Name, Adresse, Geburtsdatum, Ausweis)
    • Fahrzeugkontrolle: Polizei darf Fahrzeug äußerlich kontrollieren, Durchsuchung nur mit Verdacht

    Wichtig: Auch wenn der Atemtest freiwillig ist – bei konkretem Verdacht (Alkoholgeruch, Ausfallerscheinungen) kann die Polizei eine Blutentnahme anordnen, die nicht verweigert werden kann. Die Verweigerung des Atemtests verzögert das Verfahren, verhindert es aber nicht.

    Tipp
    Sie sind nicht verpflichtet, einem Atemtest oder Urintest zuzustimmen. Allerdings wird die Polizei bei konkretem Verdacht eine Blutentnahme anordnen. Machen Sie keine Angaben zu Ihrem Alkohol- oder Drogenkonsum – nutzen Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht und kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Anwalt.

    Strafverfahren und Verteidigungsmöglichkeiten

    Liegt eine Straftat vor (ab 1,1 Promille oder relative Fahruntüchtigkeit ab 0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen), wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob Anklage erhoben, ein Strafbefehl beantragt oder das Verfahren eingestellt wird. Eine Einstellung nach § 153a StPO (gegen Auflage, z. B. Geldbuße oder Abstinenznachweis) ist bei Ersttätern ohne schwere Folgen häufig möglich.

    • Akteneinsicht: Recht auf vollständige Einsicht in die Ermittlungsakte
    • Verfahrenseinstellung § 153a StPO: möglich bei Ersttätern, gegen Auflage (z. B. Geldbuße)
    • Strafbefehl: schriftliches Verfahren ohne Hauptverhandlung – Einspruch innerhalb 2 Wochen möglich
    • Angriffspunkte: Verwertbarkeit der Blutprobe, richterliche Anordnung, Messfehler
    • Vorläufige Entziehung (§ 111a StPO): kann bereits im Ermittlungsverfahren erfolgen

    Bei einer Verurteilung drohen Geldstrafe (berechnet in Tagessätzen) oder Freiheitsstrafe. Bei Ersttätern wird eine Freiheitsstrafe in der Regel zur Bewährung ausgesetzt. Parallel verfügt das Gericht den Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist. Ein erfahrener Strafverteidiger kann häufig eine mildere Sanktion oder Verfahrenseinstellung erreichen – insbesondere durch Angriff auf die Verwertbarkeit der Blutprobe.

    Tipp
    Lassen Sie sich bei einem Strafverfahren wegen Trunkenheit am Steuer unbedingt anwaltlich vertreten. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann häufig eine Verfahrenseinstellung oder Strafmilderung erreichen – und die Sperrfrist für den Führerschein verkürzen.

    Prävention und Rückfallvermeidung

    Wer wegen Alkohol oder Drogen am Steuer aufgefallen ist, sollte aktiv an der Wiederherstellung der Fahreignung arbeiten. Neben der MPU-Vorbereitung gibt es verschiedene Programme und Maßnahmen, die sowohl die Chancen auf eine erfolgreiche MPU erhöhen als auch das Risiko eines Rückfalls minimieren.

    • MPU-Vorbereitung: professionelle Beratung durch anerkannte Verkehrspsychologen (Kosten ca. 500–1.500 €)
    • Abstinenzprogramme: kontrollierte Abstinenz über 6–12 Monate mit regelmäßigen Tests
    • Alkohol-Interlock (Alkolock): technische Sperre im Fahrzeug, die den Start bei Alkoholisierung verhindert – Pilotprojekte in Deutschland
    • Nachschulung: verpflichtend bei bestimmten Verstößen in der Probezeit
    • Selbsthilfegruppen: unterstützend bei Suchtproblematik, aber nicht als MPU-Ersatz anerkannt

    Die Kosten für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt können sich schnell summieren: MPU (500–700 €), Abstinenzprogramm (300–800 €), MPU-Vorbereitung (500–1.500 €), Verwaltungsgebühren (ca. 200 €) – insgesamt 1.500–3.200 € oder mehr. Hinzu kommen mögliche Geldstrafen und Anwaltskosten.

    Beispiel
    Kostenbeispiel Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt (1,4 Promille): Geldstrafe 30 Tagessätze (ca. 1.500 €), Anwaltskosten (ca. 800 €), Abstinenzprogramm 12 Monate (ca. 600 €), MPU-Vorbereitung (ca. 1.000 €), MPU (ca. 600 €), Verwaltungsgebühren (ca. 200 €). Gesamtkosten: ca. 4.700 €.

    Fazit

    Alkohol und Drogen am Steuer haben schwerwiegende rechtliche und finanzielle Folgen – von Bußgeldern über Führerscheinentzug und MPU bis hin zu Freiheitsstrafen. Die Kosten für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis können mehrere Tausend Euro betragen. Kennen Sie Ihre Rechte bei einer Polizeikontrolle, aber setzen Sie sich niemals berauscht ans Steuer. Besser ein Taxi oder eine alternative Mitfahrgelegenheit als eine Straftat mit lebenslangen Konsequenzen.

    Häufige Fragen

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