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    Verkehrsrecht

    Alkohol & Drogen im Straßenverkehr

    Verkehrsrecht
    Aktualisiert: 6 Min. LesezeitVon Uwe Lenhart, LENHART LEICHTHAMMER Rechtsanwälte

    Alkohol und Drogen am Steuer gehören zu den gefährlichsten Verstößen im Straßenverkehr – und zu den am härtesten sanktionierten. Bereits ab etwa 0,3 Promille kann bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen eine Straftat vorliegen, ab 1,1 Promille gelten Kraftfahrer als absolut fahruntüchtig. Seit 2024 gilt für THC ein eigener gesetzlicher Grenzwert. Dieser Ratgeber erklärt die Grenzwerte, die Sanktionen und den Ablauf des Verfahrens. Stand: August 2026.

    Auf einen Blick

    1Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG: 0,5 Promille Blutalkohol oder 0,25 mg/l Atemalkohol – beide Messverfahren können den Nachweis tragen.
    2Ab 1,1 Promille gilt bei Kraftfahrern absolute Fahruntüchtigkeit – regelmäßig eine Straftat nach § 316 StGB.
    3Für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren verbietet § 24c StVG das Fahren unter der Wirkung von Alkohol oder Cannabis.
    4Cannabis: gesetzlicher Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum (§ 24a Abs. 1a StVG) – eine eigenständige Eingriffsschwelle, nicht mit einer Promillegrenze gleichzusetzen.
    5Eine MPU folgt nicht automatisch: Sie hängt von Substanz, Konsummuster, Wiederholung und den Umständen des Einzelfalls ab.
    6Führerscheinentzug bei Straftaten: Sperrfrist in der Regel 6 Monate bis 5 Jahre (§ 69a StGB).

    Promillegrenzen in Deutschland

    Das deutsche Verkehrsrecht kennt mehrere Grenzwerte mit unterschiedlichen Rechtsfolgen. Im Ordnungswidrigkeitenbereich nennt § 24a Abs. 1 StVG zwei gleichrangige Werte: 0,25 mg/l Atemalkohol oder 0,5 Promille Blutalkohol. Bei Ordnungswidrigkeiten kann deshalb sowohl eine beweissichere Atemalkoholmessung als auch eine Blutuntersuchung als Nachweis dienen. Freiwillige Atemalkohol-Vortests mit Handmessgeräten am Kontrollort liefern dagegen zunächst nur einen Anhaltspunkt.

    GrenzwertRechtsfolgeRechtsgrundlagePunkteFahrverbot/Entzug
    Wirkung von Alkohol/Cannabis (Probezeit/unter 21)Ordnungswidrigkeit§ 24c StVG1 PunktBußgeld; in der Probezeit Aufbauseminar + Verlängerung
    ab ca. 0,3 ‰ + alkoholbedingter FahrfehlerStraftat (relative Fahruntüchtigkeit)§ 316 StGB2–3 PunkteEntzug der Fahrerlaubnis möglich
    0,5 ‰ Blut bzw. 0,25 mg/l AtemOrdnungswidrigkeit§ 24a Abs. 1 StVG2 Punkte1–3 Monate Fahrverbot
    ab 1,1 ‰ (Kraftfahrer)Straftat (absolute Fahruntüchtigkeit)§ 316 StGB3 PunkteEntzug der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist
    ab 1,6 ‰kein eigener Straftatbestand – fahrerlaubnisrechtlich relevant§ 13 FeV3 Punkteregelmäßig MPU vor Neuerteilung

    Wichtig ist die Unterscheidung zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit. Ab etwa 0,3 Promille kann relative Fahruntüchtigkeit vorliegen – allerdings nur, wenn zusätzlich ein alkoholbedingter Fahrfehler oder eine alkoholbedingte Beeinträchtigung nachgewiesen wird. Nicht jeder Unfall nach Alkoholkonsum belegt das automatisch. Ab 1,1 Promille gehen die Gerichte bei Kraftfahrern unwiderleglich von absoluter Fahruntüchtigkeit aus; auf Ausfallerscheinungen kommt es dann nicht mehr an.

    Warnung
    Die 1,6-Promille-Schwelle ist kein strafrechtlicher Grenzwert. Strafbar ist die Fahrt bei Kraftfahrern bereits ab 1,1 Promille. Die 1,6 Promille sind vor allem dafür relevant, ob vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis regelmäßig eine MPU verlangt wird.

    Strafen bei Alkohol am Steuer

    Die Sanktionen bei Alkohol am Steuer richten sich nach der Promillezahl und danach, ob es sich um einen Erst- oder Wiederholungsverstoß handelt. Im Ordnungswidrigkeitenbereich (0,5–1,09 Promille ohne Ausfallerscheinungen) sind die Strafen im Bußgeldkatalog festgelegt. Im Strafrechtsbereich (ab 1,1 Promille oder ab 0,3 Promille mit Ausfallerscheinung) entscheidet der Richter.

    VerstoßBußgeld/StrafePunkteFahrverbot/Entzug
    0,5–1,09 ‰ (Erstverstoß)500 € Bußgeld2 Punkte1 Monat Fahrverbot
    0,5–1,09 ‰ (2. Verstoß)1.000 € Bußgeld2 Punkte3 Monate Fahrverbot
    0,5–1,09 ‰ (3. Verstoß)1.500 € Bußgeld2 Punkte3 Monate Fahrverbot
    Ab 1,1 ‰ (absolute Fahruntüchtigkeit)Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr3 PunkteEntzug (Sperrfrist 6 Mon.–5 Jahre)
    Gefährdung anderer unter Alkohol (§ 315c StGB)Geld-/Freiheitsstrafe bis 5 Jahre3 PunkteEntzug + ggf. MPU
    Verstoß nach § 24c StVG (Probezeit/unter 21)250 € Bußgeld1 Punktin der Probezeit: Aufbauseminar + Probezeit +2 Jahre
    Warnung
    Auch unterhalb von 0,5 Promille kann eine Straftat vorliegen – aber nur, wenn ein alkoholbedingter Fahrfehler oder eine alkoholbedingte Beeinträchtigung nachgewiesen wird, etwa Schlangenlinien oder eine deutlich auffällige Fahrweise. Ein Unfall allein beweist die relative Fahruntüchtigkeit nicht automatisch. § 315c StGB setzt zudem eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder für eine fremde Sache von bedeutendem Wert voraus.

    Drogen am Steuer – Regelungen und Grenzwerte

    Bei Drogen am Steuer muss seit 2024 klar zwischen Cannabis und den übrigen berauschenden Mitteln unterschieden werden. Für Cannabis nennt § 24a Abs. 1a StVG einen eigenen gesetzlichen Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Cannabis ist deshalb nicht mehr Teil der Stoffliste in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG. Diese Anlage erfasst unter anderem Heroin beziehungsweise Morphin, Kokain, Amphetamin, MDMA und Methamphetamin.

    • Cannabis (THC): gesetzlicher Grenzwert 3,5 ng/ml im Blutserum (§ 24a Abs. 1a StVG)
    • Heroin/Morphin, Kokain, Amphetamin, MDMA, Methamphetamin: Stoffe der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG
    • Für diese Stoffe gelten analytische Nachweisgrenzen bzw. fachliche Empfehlungen, keine gesetzlichen Zahlenwerte
    • Unabhängig davon: Bei nachgewiesenen Ausfallerscheinungen kann eine Straftat nach § 316 StGB vorliegen
    • Drogenschnelltest vor Ort: freiwilliger Vortest, beweisrelevant ist die Blutuntersuchung

    Für die Stoffe der Anlage gilt: Maßgeblich ist der Nachweis der Substanz im Blut. Ein im Gesetz ausdrücklich genannter Zahlenwert wie bei Alkohol oder THC existiert dort nicht; die Praxis orientiert sich an analytischen Nachweisgrenzen beziehungsweise fachlichen Empfehlungen der Grenzwertkommission. Die Nachweiszeiten unterscheiden sich erheblich – THC kann je nach Konsummuster deutlich länger nachweisbar sein als Alkohol.

    Warnung
    Ein THC-Wert unter 3,5 ng/ml bedeutet nicht automatisch, dass alles folgenlos bleibt. Konsequenzen können sich unter anderem ergeben bei Fahrern unter 21 Jahren und in der Probezeit (§ 24c StVG), bei nachgewiesenen Fahrfehlern oder Ausfallerscheinungen, bei einer strafbaren Gefährdung sowie über das Fahrerlaubnisrecht, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen.

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    Cannabis und die Rechtslage seit 2024

    Mit dem Cannabisgesetz (CanG) wurde 2024 nicht nur der Besitz und Anbau für Erwachsene teillegalisiert, sondern auch das Verkehrsrecht angepasst. Zentral ist der Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum als Schwelle für eine Ordnungswidrigkeit. Er bildet eine eigenständige gesetzliche Eingriffsschwelle im Ordnungswidrigkeitenrecht und ist nicht unmittelbar mit einer Blutalkoholkonzentration gleichzusetzen; das Bundesverkehrsministerium hat das damit verbundene Risiko in der Gesetzesbegründung in etwa im Bereich von 0,2 Promille Alkohol eingeordnet.

    • Grenzwert: 3,5 ng/ml THC im Blutserum
    • Sanktion bei Überschreitung (Erstverstoß): 500 € Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
    • Mischkonsum THC ab 3,5 ng/ml plus Alkohol: beim ersten Verstoß regelmäßig 1.000 € und ein Monat Fahrverbot
    • Probezeit/unter 21: Fahren unter der Wirkung von Cannabis ist nach § 24c StVG untersagt
    • Cannabis-Medikation auf Rezept: Ausnahme möglich, wenn die Fahreignung nicht beeinträchtigt ist
    • Bei Ausfallerscheinungen oder Fahrfehlern kann unabhängig von den Werten eine Straftat vorliegen

    Für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren verbietet § 24c StVG das Fahren unter der Wirkung von Alkohol oder Cannabis. Für den Mischkonsum enthält § 24a Abs. 1a StVG einen eigenen Tatbestand: Er setzt grundsätzlich voraus, dass mindestens 3,5 ng/ml THC im Blutserum vorliegen und zusätzlich Alkohol konsumiert wurde beziehungsweise eine Alkoholwirkung besteht. Beliebig kleine Einzelwerte erfüllen diesen Tatbestand nicht automatisch.

    Tipp
    Auch bei legalem Cannabis-Besitz gilt: Zwischen Konsum und Fahren muss ausreichend Zeit liegen. Der THC-Abbau ist individuell und hängt von Faktoren wie Konsumhäufigkeit, Körpergewicht und Stoffwechsel ab. Bei regelmäßigem Konsum kann THC 24–72 Stunden und länger im Blut nachweisbar sein.

    Führerscheinentzug und MPU bei Alkohol/Drogen

    Bei alkohol- oder drogenbedingten Straftaten im Straßenverkehr wird die Fahrerlaubnis in der Regel entzogen (§§ 69, 69a StGB). Das Gericht legt eine Sperrfrist fest, während derer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die Sperrfrist beträgt mindestens 6 Monate und kann bis zu 5 Jahren dauern. In besonders schweren Fällen ist auch ein dauerhafter Entzug möglich.

    • Sperrfrist: in der Regel 6 Monate bis 5 Jahre
    • MPU bei Alkohol: insbesondere ab 1,6 Promille oder bei wiederholten Zuwiderhandlungen (§ 13 FeV)
    • MPU bei Drogen: abhängig von Substanz, Konsummuster, Wiederholung und Fahrerlaubnisakte (§ 14 FeV)
    • Möglich ist auch die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens statt einer MPU
    • MPU-Kosten: ca. 500–700 €
    • Abstinenznachweise: Dauer und Anforderungen richten sich nach dem konkreten Eignungsmangel – nach einer Abhängigkeit sind sie regelmäßig strenger
    • Kosten Abstinenzprogramm: ca. 300–800 € je nach Dauer und Anbieter

    Für die Neuerteilung nach Ablauf der Sperrfrist kann eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich sein. Sie folgt aber nicht automatisch auf jede Alkohol- oder Drogenfahrt. Nach § 13 FeV kommt sie bei Alkohol insbesondere ab 1,6 Promille oder bei wiederholten Zuwiderhandlungen in Betracht. Bei Cannabis sind unter anderem wiederholte Verstöße oder Anzeichen für Missbrauch beziehungsweise Abhängigkeit maßgeblich; bei anderen Betäubungsmitteln kann bereits der Konsum erhebliche Eignungszweifel begründen. Teilweise wird zunächst nur ein ärztliches Gutachten und nicht direkt eine MPU angeordnet. Die MPU-Kosten liegen bei ca. 500–700 €.

    Warnung
    Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) kann bereits während des Ermittlungsverfahrens angeordnet werden – noch bevor ein Urteil gesprochen ist. Das bedeutet: Sie verlieren Ihren Führerschein möglicherweise sofort nach der Tat.

    Richtiges Verhalten bei einer Polizeikontrolle

    Bei einer Verkehrskontrolle mit Verdacht auf Alkohol oder Drogen haben Sie bestimmte Rechte und Pflichten. Es ist wichtig, diese zu kennen, um keine unnötigen Nachteile zu erleiden. Grundsätzlich gilt: Bleiben Sie ruhig und kooperativ, aber kennen Sie Ihre Rechte.

    • Atemalkohol-Vortest am Kontrollort (Handmessgerät): freiwillig – Sie müssen nicht mitwirken
    • Beweissichere Atemalkoholmessung auf der Dienststelle: ebenfalls freiwillig, aber im OWi-Verfahren verwertbar (0,25 mg/l)
    • Blutentnahme: bei Verdacht auf §§ 315a, 315c, 316 StGB sowie §§ 24a, 24c StVG dürfen Staatsanwaltschaft und Polizei sie ohne vorherige richterliche Entscheidung anordnen (§ 81a Abs. 2 StPO)
    • Urintest/Speicheltest als Vortest: freiwillig – Sie können die Teilnahme verweigern
    • Aussageverweigerungsrecht: Sie müssen keine Angaben zum Konsum machen
    • Personalien: Müssen Sie angeben (Name, Adresse, Geburtsdatum, Ausweis)
    • Fahrzeugkontrolle: Polizei darf Fahrzeug äußerlich kontrollieren, Durchsuchung nur bei entsprechender Rechtsgrundlage

    Wichtig: Die Vortests sind freiwillig – bei konkretem Verdacht kann die Polizei aber die Blutentnahme anordnen, und zwar in den typischen Alkohol- und Drogenfällen im Straßenverkehr ohne richterlichen Beschluss. Die Verweigerung des Vortests verzögert das Verfahren daher, verhindert es nicht.

    Tipp
    Machen Sie keine Angaben zu Ihrem Alkohol- oder Drogenkonsum – nutzen Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht und lassen Sie die Sache anwaltlich prüfen. Der Einwand, es habe ein richterlicher Beschluss für die Blutentnahme gefehlt, ist in diesen Fallgruppen dagegen in der Regel kein tragfähiger Ansatz mehr.

    Strafverfahren und Verteidigungsmöglichkeiten

    Liegt eine Straftat vor (ab 1,1 Promille oder relative Fahruntüchtigkeit bei alkoholbedingtem Fahrfehler), wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob Anklage erhoben, ein Strafbefehl beantragt oder das Verfahren eingestellt wird. Eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflage ist rechtlich möglich, hängt aber von Tat, Schuld, Beweislage, der Haltung der Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Zustimmung des Gerichts ab.

    • Akteneinsicht: Der Verteidiger hat grundsätzlich ein umfassendes Einsichtsrecht (§ 147 StPO); während laufender Ermittlungen kann sie eingeschränkt oder zurückgestellt werden
    • Ohne Verteidiger gelten für die Akteneinsicht des Beschuldigten zusätzliche Voraussetzungen
    • Verfahrenseinstellung § 153a StPO: im Einzelfall möglich, gegen Auflage – kein Regelfall
    • Strafbefehl: schriftliches Verfahren ohne Hauptverhandlung – Einspruch innerhalb von 2 Wochen
    • Prüfpunkte: Entnahme- und Analysevorgang der Blutprobe, Dokumentation der Ausfallerscheinungen, Messverfahren
    • Vorläufige Entziehung (§ 111a StPO): kann bereits im Ermittlungsverfahren erfolgen

    Bei einer Verurteilung drohen Geldstrafe in Tagessätzen oder Freiheitsstrafe. Ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, richtet sich nicht allein danach, ob es sich um einen Erstverstoß handelt, sondern nach Strafhöhe, Sozialprognose und Gesamtwürdigung (§ 56 StGB). Parallel entscheidet das Gericht über den Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist.

    Tipp
    Bei einem Strafverfahren wegen Trunkenheit am Steuer ist eine anwaltliche Vertretung sinnvoll: über die Akteneinsicht lässt sich die Beweislage prüfen, bevor Sie sich zur Sache äußern. Ein bestimmtes Ergebnis – etwa eine Einstellung oder eine kürzere Sperrfrist – kann niemand zusichern.

    Prävention und Rückfallvermeidung

    Wer wegen Alkohol oder Drogen am Steuer aufgefallen ist, sollte aktiv an der Wiederherstellung der Fahreignung arbeiten. Neben der MPU-Vorbereitung gibt es verschiedene Programme und Maßnahmen, die sowohl die Chancen auf eine erfolgreiche MPU erhöhen als auch das Risiko eines Rückfalls minimieren.

    • MPU-Vorbereitung: professionelle Beratung durch anerkannte Verkehrspsychologen (Kosten ca. 500–1.500 €)
    • Abstinenzprogramme: kontrollierte Abstinenz über 6–12 Monate mit regelmäßigen Tests
    • Alkohol-Interlock (Alkolock): technische Sperre im Fahrzeug, die den Start bei Alkoholisierung verhindert – Pilotprojekte in Deutschland
    • Nachschulung: verpflichtend bei bestimmten Verstößen in der Probezeit
    • Selbsthilfegruppen: unterstützend bei Suchtproblematik, aber nicht als MPU-Ersatz anerkannt

    Die Kosten für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt können sich schnell summieren: MPU (500–700 €), Abstinenzprogramm (300–800 €), MPU-Vorbereitung (500–1.500 €), Verwaltungsgebühren (ca. 200 €) – insgesamt 1.500–3.200 € oder mehr. Hinzu kommen mögliche Geldstrafen und Anwaltskosten.

    Beispiel
    Kostenbeispiel Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt (1,4 Promille): Geldstrafe 30 Tagessätze (ca. 1.500 €), Anwaltskosten (ca. 800 €), Abstinenzprogramm 12 Monate (ca. 600 €), MPU-Vorbereitung (ca. 1.000 €), MPU (ca. 600 €), Verwaltungsgebühren (ca. 200 €). Gesamtkosten: ca. 4.700 €.

    Fazit

    Alkohol und Drogen am Steuer haben schwerwiegende rechtliche und finanzielle Folgen – von Bußgeldern über Führerscheinentzug und MPU bis hin zu Freiheitsstrafen. Die Kosten für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis können mehrere Tausend Euro betragen. Kennen Sie Ihre Rechte bei einer Polizeikontrolle, aber setzen Sie sich niemals berauscht ans Steuer. Besser ein Taxi oder eine alternative Mitfahrgelegenheit als eine Straftat mit lebenslangen Konsequenzen.

    Häufige Fragen

    Uwe Lenhart – Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht

    Über den Autor

    Uwe Lenhart

    Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht

    LENHART LEICHTHAMMER Rechtsanwälte

    Uwe Lenhart ist Partner der Kanzlei LENHART LEICHTHAMMER Rechtsanwälte und seit vielen Jahren auf das Verkehrs- und Verkehrsstrafrecht spezialisiert. Er vertritt bundesweit Mandantinnen und Mandanten in Verfahren rund um Führerscheinentzug, MPU, Trunkenheitsfahrten, Drogen am Steuer, Bußgeldverfahren und Verkehrsunfälle. In Fach- und Publikumsmedien ist er regelmäßig als Experte für Verkehrsrecht präsent.

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