Alkohol und Drogen am Steuer gehören zu den gefährlichsten Verstößen im Straßenverkehr – und zu den am härtesten sanktionierten. Bereits ab etwa 0,3 Promille kann bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen eine Straftat vorliegen, ab 1,1 Promille gelten Kraftfahrer als absolut fahruntüchtig. Seit 2024 gilt für THC ein eigener gesetzlicher Grenzwert. Dieser Ratgeber erklärt die Grenzwerte, die Sanktionen und den Ablauf des Verfahrens. Stand: August 2026.
Auf einen Blick
Promillegrenzen in Deutschland
Das deutsche Verkehrsrecht kennt mehrere Grenzwerte mit unterschiedlichen Rechtsfolgen. Im Ordnungswidrigkeitenbereich nennt § 24a Abs. 1 StVG zwei gleichrangige Werte: 0,25 mg/l Atemalkohol oder 0,5 Promille Blutalkohol. Bei Ordnungswidrigkeiten kann deshalb sowohl eine beweissichere Atemalkoholmessung als auch eine Blutuntersuchung als Nachweis dienen. Freiwillige Atemalkohol-Vortests mit Handmessgeräten am Kontrollort liefern dagegen zunächst nur einen Anhaltspunkt.
| Grenzwert | Rechtsfolge | Rechtsgrundlage | Punkte | Fahrverbot/Entzug |
|---|---|---|---|---|
| Wirkung von Alkohol/Cannabis (Probezeit/unter 21) | Ordnungswidrigkeit | § 24c StVG | 1 Punkt | Bußgeld; in der Probezeit Aufbauseminar + Verlängerung |
| ab ca. 0,3 ‰ + alkoholbedingter Fahrfehler | Straftat (relative Fahruntüchtigkeit) | § 316 StGB | 2–3 Punkte | Entzug der Fahrerlaubnis möglich |
| 0,5 ‰ Blut bzw. 0,25 mg/l Atem | Ordnungswidrigkeit | § 24a Abs. 1 StVG | 2 Punkte | 1–3 Monate Fahrverbot |
| ab 1,1 ‰ (Kraftfahrer) | Straftat (absolute Fahruntüchtigkeit) | § 316 StGB | 3 Punkte | Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist |
| ab 1,6 ‰ | kein eigener Straftatbestand – fahrerlaubnisrechtlich relevant | § 13 FeV | 3 Punkte | regelmäßig MPU vor Neuerteilung |
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit. Ab etwa 0,3 Promille kann relative Fahruntüchtigkeit vorliegen – allerdings nur, wenn zusätzlich ein alkoholbedingter Fahrfehler oder eine alkoholbedingte Beeinträchtigung nachgewiesen wird. Nicht jeder Unfall nach Alkoholkonsum belegt das automatisch. Ab 1,1 Promille gehen die Gerichte bei Kraftfahrern unwiderleglich von absoluter Fahruntüchtigkeit aus; auf Ausfallerscheinungen kommt es dann nicht mehr an.
Strafen bei Alkohol am Steuer
Die Sanktionen bei Alkohol am Steuer richten sich nach der Promillezahl und danach, ob es sich um einen Erst- oder Wiederholungsverstoß handelt. Im Ordnungswidrigkeitenbereich (0,5–1,09 Promille ohne Ausfallerscheinungen) sind die Strafen im Bußgeldkatalog festgelegt. Im Strafrechtsbereich (ab 1,1 Promille oder ab 0,3 Promille mit Ausfallerscheinung) entscheidet der Richter.
| Verstoß | Bußgeld/Strafe | Punkte | Fahrverbot/Entzug |
|---|---|---|---|
| 0,5–1,09 ‰ (Erstverstoß) | 500 € Bußgeld | 2 Punkte | 1 Monat Fahrverbot |
| 0,5–1,09 ‰ (2. Verstoß) | 1.000 € Bußgeld | 2 Punkte | 3 Monate Fahrverbot |
| 0,5–1,09 ‰ (3. Verstoß) | 1.500 € Bußgeld | 2 Punkte | 3 Monate Fahrverbot |
| Ab 1,1 ‰ (absolute Fahruntüchtigkeit) | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr | 3 Punkte | Entzug (Sperrfrist 6 Mon.–5 Jahre) |
| Gefährdung anderer unter Alkohol (§ 315c StGB) | Geld-/Freiheitsstrafe bis 5 Jahre | 3 Punkte | Entzug + ggf. MPU |
| Verstoß nach § 24c StVG (Probezeit/unter 21) | 250 € Bußgeld | 1 Punkt | in der Probezeit: Aufbauseminar + Probezeit +2 Jahre |
Drogen am Steuer – Regelungen und Grenzwerte
Bei Drogen am Steuer muss seit 2024 klar zwischen Cannabis und den übrigen berauschenden Mitteln unterschieden werden. Für Cannabis nennt § 24a Abs. 1a StVG einen eigenen gesetzlichen Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Cannabis ist deshalb nicht mehr Teil der Stoffliste in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG. Diese Anlage erfasst unter anderem Heroin beziehungsweise Morphin, Kokain, Amphetamin, MDMA und Methamphetamin.
- Cannabis (THC): gesetzlicher Grenzwert 3,5 ng/ml im Blutserum (§ 24a Abs. 1a StVG)
- Heroin/Morphin, Kokain, Amphetamin, MDMA, Methamphetamin: Stoffe der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG
- Für diese Stoffe gelten analytische Nachweisgrenzen bzw. fachliche Empfehlungen, keine gesetzlichen Zahlenwerte
- Unabhängig davon: Bei nachgewiesenen Ausfallerscheinungen kann eine Straftat nach § 316 StGB vorliegen
- Drogenschnelltest vor Ort: freiwilliger Vortest, beweisrelevant ist die Blutuntersuchung
Für die Stoffe der Anlage gilt: Maßgeblich ist der Nachweis der Substanz im Blut. Ein im Gesetz ausdrücklich genannter Zahlenwert wie bei Alkohol oder THC existiert dort nicht; die Praxis orientiert sich an analytischen Nachweisgrenzen beziehungsweise fachlichen Empfehlungen der Grenzwertkommission. Die Nachweiszeiten unterscheiden sich erheblich – THC kann je nach Konsummuster deutlich länger nachweisbar sein als Alkohol.
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Cannabis und die Rechtslage seit 2024
Mit dem Cannabisgesetz (CanG) wurde 2024 nicht nur der Besitz und Anbau für Erwachsene teillegalisiert, sondern auch das Verkehrsrecht angepasst. Zentral ist der Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum als Schwelle für eine Ordnungswidrigkeit. Er bildet eine eigenständige gesetzliche Eingriffsschwelle im Ordnungswidrigkeitenrecht und ist nicht unmittelbar mit einer Blutalkoholkonzentration gleichzusetzen; das Bundesverkehrsministerium hat das damit verbundene Risiko in der Gesetzesbegründung in etwa im Bereich von 0,2 Promille Alkohol eingeordnet.
- Grenzwert: 3,5 ng/ml THC im Blutserum
- Sanktion bei Überschreitung (Erstverstoß): 500 € Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
- Mischkonsum THC ab 3,5 ng/ml plus Alkohol: beim ersten Verstoß regelmäßig 1.000 € und ein Monat Fahrverbot
- Probezeit/unter 21: Fahren unter der Wirkung von Cannabis ist nach § 24c StVG untersagt
- Cannabis-Medikation auf Rezept: Ausnahme möglich, wenn die Fahreignung nicht beeinträchtigt ist
- Bei Ausfallerscheinungen oder Fahrfehlern kann unabhängig von den Werten eine Straftat vorliegen
Für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren verbietet § 24c StVG das Fahren unter der Wirkung von Alkohol oder Cannabis. Für den Mischkonsum enthält § 24a Abs. 1a StVG einen eigenen Tatbestand: Er setzt grundsätzlich voraus, dass mindestens 3,5 ng/ml THC im Blutserum vorliegen und zusätzlich Alkohol konsumiert wurde beziehungsweise eine Alkoholwirkung besteht. Beliebig kleine Einzelwerte erfüllen diesen Tatbestand nicht automatisch.
Führerscheinentzug und MPU bei Alkohol/Drogen
Bei alkohol- oder drogenbedingten Straftaten im Straßenverkehr wird die Fahrerlaubnis in der Regel entzogen (§§ 69, 69a StGB). Das Gericht legt eine Sperrfrist fest, während derer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die Sperrfrist beträgt mindestens 6 Monate und kann bis zu 5 Jahren dauern. In besonders schweren Fällen ist auch ein dauerhafter Entzug möglich.
- Sperrfrist: in der Regel 6 Monate bis 5 Jahre
- MPU bei Alkohol: insbesondere ab 1,6 Promille oder bei wiederholten Zuwiderhandlungen (§ 13 FeV)
- MPU bei Drogen: abhängig von Substanz, Konsummuster, Wiederholung und Fahrerlaubnisakte (§ 14 FeV)
- Möglich ist auch die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens statt einer MPU
- MPU-Kosten: ca. 500–700 €
- Abstinenznachweise: Dauer und Anforderungen richten sich nach dem konkreten Eignungsmangel – nach einer Abhängigkeit sind sie regelmäßig strenger
- Kosten Abstinenzprogramm: ca. 300–800 € je nach Dauer und Anbieter
Für die Neuerteilung nach Ablauf der Sperrfrist kann eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich sein. Sie folgt aber nicht automatisch auf jede Alkohol- oder Drogenfahrt. Nach § 13 FeV kommt sie bei Alkohol insbesondere ab 1,6 Promille oder bei wiederholten Zuwiderhandlungen in Betracht. Bei Cannabis sind unter anderem wiederholte Verstöße oder Anzeichen für Missbrauch beziehungsweise Abhängigkeit maßgeblich; bei anderen Betäubungsmitteln kann bereits der Konsum erhebliche Eignungszweifel begründen. Teilweise wird zunächst nur ein ärztliches Gutachten und nicht direkt eine MPU angeordnet. Die MPU-Kosten liegen bei ca. 500–700 €.
Richtiges Verhalten bei einer Polizeikontrolle
Bei einer Verkehrskontrolle mit Verdacht auf Alkohol oder Drogen haben Sie bestimmte Rechte und Pflichten. Es ist wichtig, diese zu kennen, um keine unnötigen Nachteile zu erleiden. Grundsätzlich gilt: Bleiben Sie ruhig und kooperativ, aber kennen Sie Ihre Rechte.
- Atemalkohol-Vortest am Kontrollort (Handmessgerät): freiwillig – Sie müssen nicht mitwirken
- Beweissichere Atemalkoholmessung auf der Dienststelle: ebenfalls freiwillig, aber im OWi-Verfahren verwertbar (0,25 mg/l)
- Blutentnahme: bei Verdacht auf §§ 315a, 315c, 316 StGB sowie §§ 24a, 24c StVG dürfen Staatsanwaltschaft und Polizei sie ohne vorherige richterliche Entscheidung anordnen (§ 81a Abs. 2 StPO)
- Urintest/Speicheltest als Vortest: freiwillig – Sie können die Teilnahme verweigern
- Aussageverweigerungsrecht: Sie müssen keine Angaben zum Konsum machen
- Personalien: Müssen Sie angeben (Name, Adresse, Geburtsdatum, Ausweis)
- Fahrzeugkontrolle: Polizei darf Fahrzeug äußerlich kontrollieren, Durchsuchung nur bei entsprechender Rechtsgrundlage
Wichtig: Die Vortests sind freiwillig – bei konkretem Verdacht kann die Polizei aber die Blutentnahme anordnen, und zwar in den typischen Alkohol- und Drogenfällen im Straßenverkehr ohne richterlichen Beschluss. Die Verweigerung des Vortests verzögert das Verfahren daher, verhindert es nicht.
Strafverfahren und Verteidigungsmöglichkeiten
Liegt eine Straftat vor (ab 1,1 Promille oder relative Fahruntüchtigkeit bei alkoholbedingtem Fahrfehler), wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob Anklage erhoben, ein Strafbefehl beantragt oder das Verfahren eingestellt wird. Eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflage ist rechtlich möglich, hängt aber von Tat, Schuld, Beweislage, der Haltung der Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Zustimmung des Gerichts ab.
- Akteneinsicht: Der Verteidiger hat grundsätzlich ein umfassendes Einsichtsrecht (§ 147 StPO); während laufender Ermittlungen kann sie eingeschränkt oder zurückgestellt werden
- Ohne Verteidiger gelten für die Akteneinsicht des Beschuldigten zusätzliche Voraussetzungen
- Verfahrenseinstellung § 153a StPO: im Einzelfall möglich, gegen Auflage – kein Regelfall
- Strafbefehl: schriftliches Verfahren ohne Hauptverhandlung – Einspruch innerhalb von 2 Wochen
- Prüfpunkte: Entnahme- und Analysevorgang der Blutprobe, Dokumentation der Ausfallerscheinungen, Messverfahren
- Vorläufige Entziehung (§ 111a StPO): kann bereits im Ermittlungsverfahren erfolgen
Bei einer Verurteilung drohen Geldstrafe in Tagessätzen oder Freiheitsstrafe. Ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, richtet sich nicht allein danach, ob es sich um einen Erstverstoß handelt, sondern nach Strafhöhe, Sozialprognose und Gesamtwürdigung (§ 56 StGB). Parallel entscheidet das Gericht über den Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist.
Prävention und Rückfallvermeidung
Wer wegen Alkohol oder Drogen am Steuer aufgefallen ist, sollte aktiv an der Wiederherstellung der Fahreignung arbeiten. Neben der MPU-Vorbereitung gibt es verschiedene Programme und Maßnahmen, die sowohl die Chancen auf eine erfolgreiche MPU erhöhen als auch das Risiko eines Rückfalls minimieren.
- MPU-Vorbereitung: professionelle Beratung durch anerkannte Verkehrspsychologen (Kosten ca. 500–1.500 €)
- Abstinenzprogramme: kontrollierte Abstinenz über 6–12 Monate mit regelmäßigen Tests
- Alkohol-Interlock (Alkolock): technische Sperre im Fahrzeug, die den Start bei Alkoholisierung verhindert – Pilotprojekte in Deutschland
- Nachschulung: verpflichtend bei bestimmten Verstößen in der Probezeit
- Selbsthilfegruppen: unterstützend bei Suchtproblematik, aber nicht als MPU-Ersatz anerkannt
Die Kosten für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt können sich schnell summieren: MPU (500–700 €), Abstinenzprogramm (300–800 €), MPU-Vorbereitung (500–1.500 €), Verwaltungsgebühren (ca. 200 €) – insgesamt 1.500–3.200 € oder mehr. Hinzu kommen mögliche Geldstrafen und Anwaltskosten.
Fazit
Alkohol und Drogen am Steuer haben schwerwiegende rechtliche und finanzielle Folgen – von Bußgeldern über Führerscheinentzug und MPU bis hin zu Freiheitsstrafen. Die Kosten für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis können mehrere Tausend Euro betragen. Kennen Sie Ihre Rechte bei einer Polizeikontrolle, aber setzen Sie sich niemals berauscht ans Steuer. Besser ein Taxi oder eine alternative Mitfahrgelegenheit als eine Straftat mit lebenslangen Konsequenzen.
Häufige Fragen
Weiterführende Ratgeber
- Führerscheinentzug & MPU – Ablauf und Kosten
- Bußgeldbescheid: Einspruch richtig einlegen
- Fahrverbot – Dauer, Ausnahmen & Alternativen
Themenübergreifend

Über den Autor
Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht
LENHART LEICHTHAMMER Rechtsanwälte
Uwe Lenhart ist Partner der Kanzlei LENHART LEICHTHAMMER Rechtsanwälte und seit vielen Jahren auf das Verkehrs- und Verkehrsstrafrecht spezialisiert. Er vertritt bundesweit Mandantinnen und Mandanten in Verfahren rund um Führerscheinentzug, MPU, Trunkenheitsfahrten, Drogen am Steuer, Bußgeldverfahren und Verkehrsunfälle. In Fach- und Publikumsmedien ist er regelmäßig als Experte für Verkehrsrecht präsent.
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