Wer ohne gültige Fahrerlaubnis fährt, begeht keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat nach § 21 StVG. Wie hoch die Strafe ausfällt, hängt von Vorsatz, Vorbelastung und Einkommen ab. Dieser Ratgeber erklärt den Strafrahmen, die Nebenfolgen wie Sperrfrist und Punkte sowie den Ablauf des Strafverfahrens. Stand: August 2026.
Auf einen Blick
§ 21 StVG: Tatbestand und Strafrahmen
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist in § 21 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) geregelt. Strafbar macht sich, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt oder ihm das Führen des Fahrzeugs durch ein Fahrverbot nach § 44 StGB oder § 25 StVG untersagt ist. Erfasst wird ausserdem der Halter, der anordnet oder zulässt, dass eine Person ohne Fahrerlaubnis fährt.
| Konstellation | Norm | Strafrahmen |
|---|---|---|
| Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis | § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG | Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe |
| Halter ordnet an oder duldet (vorsätzlich) | § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG | Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe |
| Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis | § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG | Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 180 Tagesätze |
| Fahren trotz verwahrtem oder beschlagnahmtem Führerschein | § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG | Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 180 Tagesätze |
| Halter duldet fahrlässig | § 21 Abs. 2 Nr. 3 StVG | Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 180 Tagesätze |
Der Strafrahmen unterscheidet zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Vorsätzlich handelt, wer weiss, dass ihm die Fahrerlaubnis fehlt – etwa nach einem Entzug. Fahrlässig handelt beispielsweise, wer irrtümlich davon ausgeht, seine ausländische Fahrerlaubnis gelte in Deutschland unbegrenzt weiter. Die Abgrenzung entscheidet über den anwendbaren Strafrahmen und wirkt sich in der Regel deutlich auf die Höhe der Strafe aus.
Strafmass in der Praxis: Wie hoch fällt die Geldstrafe aus?
In der überwiegenden Zahl der Fälle endet ein Erstverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit einer Geldstrafe. Diese wird nicht als Gesamtbetrag festgesetzt, sondern in Tagesätzen (§ 40 StGB). Das Gericht bestimmt zunächst die Anzahl der Tagesätze nach der Schwere der Schuld und anschliessend die Höhe des einzelnen Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters.
- Anzahl der Tagesätze: richtet sich nach Schuld, Vorbelastung und Tatumständen
- Höhe des Tagessatzes: richtet sich nach dem Nettoeinkommen abzüglich Unterhaltspflichten
- Straferhöhend wirken in der Regel: Vorstrafen, lange Fahrtstrecke, Unfall, Alkohol- oder Drogeneinfluss
- Strafmildernd wirken in der Regel: Geständnis, einmalige Notlage, kurze Strecke, Fahrlässigkeit statt Vorsatz
- Bei Jugendlichen und Heranwachsenden kommt statt einer Geldstrafe häufig das Jugendstrafrecht mit Auflagen zur Anwendung
Die Anzahl der Tagesätze reicht gesetzlich von 5 bis 360, die Höhe eines Tagessatzes von 1 bis 30.000 Euro. Als Richtwert gilt ein Dreissigstel des monatlichen Nettoeinkommens. Bei einem erstmaligen, vorsätzlichen Verstoss ohne Unfall bewegen sich die Strafen nach der Praxis vieler Amtsgerichte häufig im Bereich von etwa 20 bis 40 Tagesätzen. Verbindliche Tabellen gibt es hierfür nicht – die Strafzumessung ist stets eine Einzelfallentscheidung, die regional erheblich abweichen kann.
Wiederholungsfall: Freiheitsstrafe und Einziehung des Fahrzeugs
Wer wiederholt ohne Fahrerlaubnis fährt, muss mit deutlich schärferen Konsequenzen rechnen. Zwar bleibt der Strafrahmen unverändert bei maximal einem Jahr Freiheitsstrafe, doch die Gerichte schöpfen ihn bei einschlägigen Vorstrafen spürbar weiter aus. Eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten wird nach § 47 StGB grundsätzlich nur verhängt, wenn besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters dies unerlässlich machen – mehrfache Wiederholung kann einen solchen Umstand darstellen.
Besonders einschneidend ist die Möglichkeit der Einziehung: Nach § 21 Abs. 3 StVG kann das Fahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Täter das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis fehlte, oder dass der Halter die Fahrt angeordnet oder zugelassen hat. Die Einziehung steht im Ermessen des Gerichts und kommt in der Praxis vor allem bei beharrlichen Wiederholungstätern in Betracht.
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Nebenfolgen: Sperrfrist, Punkte und Führungszeugnis
Die Geldstrafe ist häufig nicht die einschneidendste Folge. Erhebliche Auswirkungen haben die Nebenfolgen, die über Jahre nachwirken können. Hat der Täter gar keine Fahrerlaubnis, kann das Gericht nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB eine sogenannte isolierte Sperre anordnen: Die Fahrerlaubnisbehörde darf dann während der Sperrfrist keine Fahrerlaubnis erteilen. Die Sperre beträgt in der Regel sechs Monate bis fünf Jahre.
| Nebenfolge | Rechtsgrundlage | Typische Dauer bzw. Höhe |
|---|---|---|
| Isolierte Sperre für die Erteilung | § 69a Abs. 1 S. 3 StGB | 6 Monate bis 5 Jahre |
| Entziehung der Fahrerlaubnis | § 69 StGB | bei bestehender Fahrerlaubnis, mit Sperrfrist |
| Eintrag im Fahreignungsregister | Anlage 13 FeV | 3 Punkte (mit Entzug/Sperre), sonst 2 Punkte |
| Eintrag im Bundeszentralregister | § 4 BZRG | jede rechtskräftige Verurteilung |
| Eintrag im Führungszeugnis | § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG | in der Regel erst ab mehr als 90 Tagesätzen |
| Tilgung im Bundeszentralregister | § 46 BZRG | je nach Strafhöhe 5, 10 oder 15 Jahre |
Hinzu kommen Eintragungen im Fahreignungsregister in Flensburg. Nach Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung werden Straftaten, bei denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet wird, mit drei Punkten bewertet; sonstige Straftaten mit zwei Punkten. Wie sich Punkte summieren und wann Massnahmen greifen, erläutert unser Ratgeber zum Punktesystem und Fahreignungsregister.
Fahren trotz Fahrverbot oder beschlagnahmtem Führerschein
Ein häufig unterschätzter Fall: Wer während eines laufenden Fahrverbots fährt, begeht ebenfalls eine Straftat nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG – und nicht etwa nur eine erneute Ordnungswidrigkeit. Das gilt sowohl für das strafrechtliche Fahrverbot nach § 44 StGB als auch für das bussgeldrechtliche Fahrverbot nach § 25 StVG.
- Das Fahrverbot beginnt erst mit Abgabe des Führerscheins bei der Behörde – nicht mit der Rechtskraft des Bescheids
- Wer den Führerschein nicht abgibt, verlängert faktisch die Dauer des Fahrverbots
- Auch eine einzige kurze Fahrt während des Fahrverbots erfüllt den Straftatbestand
- Die Beschlagnahme des Führerscheins ersetzt keine gerichtliche Entscheidung – das Fahrverbot bleibt davon unberührt
- Berufliche Notlagen rechtfertigen keine Ausnahme; sie können allenfalls vorher im Bussgeldverfahren geltend gemacht werden
Eine eigenständige Variante regelt § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG: Strafbar macht sich auch, wer fährt, obwohl der Führerschein nach § 94 StPO in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist – also typischerweise nach einer Verkehrskontrolle mit Alkohol- oder Drogenverdacht, wenn der Führerschein vor Ort einbehalten wurde. In diesem Fall gilt der niedrigere Strafrahmen von bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder 180 Tagesätzen.
Sonderfälle: Mofa, E-Scooter, Probezeit und ausländische Fahrerlaubnis
Nicht jedes motorisierte Fahrzeug setzt dieselbe Berechtigung voraus. Ob § 21 StVG überhaupt greift, hängt davon ab, ob für das konkrete Fahrzeug eine Fahrerlaubnis erforderlich ist. Gerade bei Kleinstfahrzeugen führt das immer wieder zu Fehlvorstellungen.
Bei Elektrokleinstfahrzeugen wie E-Scootern ist nach der eKFV keine Fahrerlaubnis erforderlich; das Mindestalter beträgt 14 Jahre. Ein Verstoss fällt hier deshalb regelmässig nicht unter § 21 StVG. Sehr wohl strafbar bleibt aber das Fahren ohne den vorgeschriebenen Versicherungsschutz nach § 6 PflVG – E-Scooter benötigen ein gültiges Versicherungskennzeichen, das jeweils zum 1. März erneuert werden muss.
Mofa und Kleinkraftrad
Für Mofas bis 25 km/h ist eine Prüfbescheinigung erforderlich, sofern der Fahrer nicht ohnehin eine Fahrerlaubnis besitzt. Das Fahren ohne diese Bescheinigung wird nach überwiegender Auffassung wie ein Fahren ohne Fahrerlaubnis behandelt. Für Kleinkrafträder bis 45 km/h ist mindestens die Klasse AM erforderlich.
Ausländische Fahrerlaubnis
Fahrerlaubnisse aus EU- und EWR-Staaten werden grundsätzlich anerkannt. Bei Fahrerlaubnissen aus Drittstaaten gilt nach § 29 FeV in der Regel eine Frist von sechs Monaten ab Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland. Wer danach ohne Umschreibung weiterfährt, erfüllt den Tatbestand des § 21 StVG – häufig fahrlässig, was sich strafmildernd auswirken kann.
Probezeit und junge Fahrer
Eine Verurteilung nach § 21 StVG während der Probezeit zieht in der Regel zusätzliche Massnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach sich, etwa die Verlängerung der Probezeit oder die Anordnung eines Aufbauseminars. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden wendet das Gericht häufig das Jugendstrafrecht an, sodass statt einer Geldstrafe Weisungen oder Arbeitsauflagen in Betracht kommen.
Ablauf des Verfahrens: Strafbefehl, Einspruch und Verjährung
Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis werden von der Staatsanwaltschaft in der Regel im Strafbefehlsverfahren nach den §§ 407 ff. StPO erledigt. Der Beschuldigte erhält zunächst eine Anhörung oder Vorladung, später einen Strafbefehl des Amtsgerichts mit der festgesetzten Strafe. Wird kein Einspruch eingelegt, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich.
- Verkehrskontrolle oder Anzeige – die Polizei nimmt den Sachverhalt auf
- Anhörungsbogen der Polizei oder Staatsanwaltschaft – Angaben zur Sache sind freiwillig
- Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt – prüft Beweislage und Vorsatzfrage
- Strafbefehl des Amtsgerichts mit Festsetzung der Tagesätze und etwaiger Sperre
- Einspruch binnen zwei Wochen ab Zustellung, wahlweise beschränkt auf das Strafmass
- Hauptverhandlung oder Einstellung – andernfalls tritt Rechtskraft ein
Gegen den Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden (§ 410 StPO). Der Einspruch kann auf einzelne Punkte beschränkt werden, etwa nur auf die Höhe der Tagesätze. Die Verfolgung der Tat verjährt nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB in drei Jahren; die Frist beginnt mit Beendigung der Tat und kann durch Ermittlungsmassnahmen unterbrochen werden.
Folgen für Versicherungsschutz und Haftung
Neben der strafrechtlichen Seite hat das Fahren ohne Fahrerlaubnis erhebliche versicherungsrechtliche Konsequenzen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung muss gegenüber geschädigten Dritten zwar grundsätzlich einstehen, kann den Versicherungsnehmer oder Fahrer anschliessend aber in Regress nehmen. Bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung ist der Regress der Höhe nach nicht auf die üblichen Grenzen beschränkt.
- Haftpflichtversicherung zahlt an Dritte, nimmt aber Regress beim Verantwortlichen
- Kaskoschutz für den eigenen Schaden kann entfallen
- Der Halter kann bei Duldung ebenfalls in die Haftung geraten
- Bei Personenschäden drohen zusätzlich zivilrechtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche
Die Kaskoversicherung kann die Leistung für den eigenen Schaden je nach Schwere des Verschuldens kürzen oder vollständig verweigern. Welche Massstäbe dabei gelten, hängt vom Einzelfall und den vereinbarten Bedingungen ab; Einzelheiten behandelt unser Ratgeber zur Kfz-Versicherung und Schadensregulierung.
Fazit
Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine Straftat mit einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. In der Praxis dominiert die Geldstrafe, die sich am Nettoeinkommen orientiert – die eigentliche Belastung entsteht meist durch die Nebenfolgen: isolierte Sperre, Punkte, Registereintrag und der Verlust des Versicherungsschutzes. Wer einen Anhörungsbogen oder Strafbefehl erhält, sollte die Zwei-Wochen-Frist im Blick behalten und vor einer Äusserung zur Sache anwaltliche Akteneinsicht prüfen lassen.
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Über den Autor
Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht
LENHART LEICHTHAMMER Rechtsanwälte
Uwe Lenhart ist Partner der Kanzlei LENHART LEICHTHAMMER Rechtsanwälte und seit vielen Jahren auf das Verkehrs- und Verkehrsstrafrecht spezialisiert. Er vertritt bundesweit Mandantinnen und Mandanten in Verfahren rund um Führerscheinentzug, MPU, Trunkenheitsfahrten, Drogen am Steuer, Bußgeldverfahren und Verkehrsunfälle. In Fach- und Publikumsmedien ist er regelmäßig als Experte für Verkehrsrecht präsent.
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