Wer länger als sechs Wochen krank ist, erhält in der Regel Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse. Doch wie hoch fällt es aus, wie lange wird es gezahlt – und was passiert danach? In diesem Ratgeber erfahren Sie alles über Anspruchsvoraussetzungen, Berechnung und Ihre Pflichten während des Krankengeldbezugs.
Auf einen Blick
Wer hat Anspruch auf Krankengeld?
Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und wird nach § 44 SGB V gewährt. Anspruch haben grundsätzlich alle gesetzlich Versicherten, die mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig werden. Entscheidend ist, dass die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt und der Krankenkasse rechtzeitig gemeldet wird.
| Versichertengruppe | Krankengeldanspruch | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Pflichtversicherte Arbeitnehmer | Ja – automatisch | § 44 SGB V |
| Freiwillig versicherte Arbeitnehmer | Ja – automatisch | § 44 SGB V |
| Freiwillig versicherte Selbstständige | Nur mit Wahltarif | § 44 Abs. 2 SGB V |
| Familienversicherte | Nein | § 10 SGB V |
| Studenten (KVdS) | Nein | § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V |
Nicht alle Versichertengruppen haben automatisch Anspruch auf Krankengeld. Familienversicherte, Studenten in der studentischen Krankenversicherung und Empfänger von Bürgergeld sind in der Regel ausgeschlossen. Freiwillig Versicherte – etwa Selbstständige – müssen einen Wahltarif mit Krankengeld vereinbaren, um Leistungen zu erhalten. Privat Versicherte haben keinen Anspruch auf gesetzliches Krankengeld und müssen auf ihre private Krankentagegeldversicherung zurückgreifen.
Entgeltfortzahlung: Die ersten 6 Wochen
Bevor das Krankengeld greift, ist zunächst der Arbeitgeber in der Pflicht. Nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) muss der Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit das Arbeitsentgelt für bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage) weiterzahlen. Erst nach Ablauf dieser Frist beginnt der Krankengeldanspruch gegenüber der Krankenkasse.
Bei einem neuen Arbeitsverhältnis beginnt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung grundsätzlich erst nach vier Wochen ununterbrochener Beschäftigung (§ 3 Abs. 3 EntgFG). Fällt die Erkrankung in diese Wartezeit, erhält der Arbeitnehmer direkt Krankengeld von der Krankenkasse. Wichtig zu wissen: Bei einer neuen, unabhängigen Erkrankung beginnt die 6-Wochen-Frist erneut – auch wenn Sie bereits wegen einer anderen Krankheit arbeitsunfähig waren.
Höhe des Krankengeldes: Berechnung mit Beispiel
Die Höhe des Krankengeldes ist in § 47 SGB V geregelt und beträgt 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, jedoch nicht mehr als 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Als Bemessungsgrundlage dient das Entgelt der letzten abgerechneten Abrechnungsperiode vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Vom errechneten Krankengeld werden noch Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen.
| Berechnungsschritt | Betrag | Erläuterung |
|---|---|---|
| Bruttolohn | 3.500 € | Regelmäßiges monatliches Bruttoentgelt |
| 70 % brutto | 2.450 € | Berechnungswert 1 |
| Nettolohn | 2.400 € | Regelmäßiges monatliches Nettoentgelt |
| 90 % netto | 2.160 € | Berechnungswert 2 (Deckelung) |
| Krankengeld (brutto) | 2.160 € | Niedrigerer Wert gilt |
| Abzüge SV-Beiträge (~12 %) | – 259 € | RV, AV, PV (Arbeitnehmeranteil) |
| Krankengeld (netto) | ca. 1.901 € | Tatsächlich ausgezahlter Betrag |
Das tägliche Krankengeld ist auf ein Höchstkrankengeld begrenzt, das sich aus der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung ergibt. Für 2026 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 5.175 € monatlich, was ein maximales kalendertägliches Krankengeld von rund 120 € ergibt. Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden anteilig berücksichtigt.
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Bezugsdauer: 78-Wochen-Regelung
Die maximale Bezugsdauer des Krankengeldes ist in § 48 SGB V geregelt und beträgt 78 Wochen (546 Kalendertage) innerhalb einer Blockfrist von drei Jahren wegen derselben Krankheit. Die Blockfrist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Wichtig: Die sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber werden in die 78-Wochen-Frist eingerechnet – es verbleiben also tatsächlich 72 Wochen reiner Krankengeldbezug.
| Situation | Bezugsdauer | Besonderheit |
|---|---|---|
| Erste AU wegen Krankheit X | 78 Wochen (inkl. 6 Wo. EntgFZ) | Blockfrist beginnt am 1. AU-Tag |
| Mehrere AU-Zeiten, gleiche Krankheit | 78 Wochen insgesamt | Zeiten werden zusammengerechnet |
| Neue, unabhängige Krankheit | Eigene 78-Wochen-Frist | Separate Blockfrist |
| Hinzutritt während bestehender AU | Gleiche Blockfrist | Keine Verlängerung |
Werden Sie wegen verschiedener Krankheiten arbeitsunfähig, läuft für jede Krankheit eine eigene 78-Wochen-Frist. Tritt jedoch eine neue Erkrankung während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit hinzu, wird sie der laufenden Blockfrist zugerechnet. Ein erneuter Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit entsteht erst, wenn Sie nach Ablauf der Blockfrist mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und erneut erwerbstätig sind.
Nach der Aussteuerung: ALG, EM-Rente & Optionen
Wenn das Krankengeld nach 78 Wochen endet – die sogenannte Aussteuerung –, stehen Betroffene oft vor der Frage, wie es finanziell weitergeht. Das Arbeitsverhältnis besteht in der Regel fort, denn die Krankheit allein ist kein Kündigungsgrund. Dennoch endet die Lohnersatzleistung, und es müssen alternative Absicherungen geprüft werden.
- Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld (§ 145 SGB III): Wenn Sie weiterhin arbeitsunfähig sind, aber keinen Rentenantrag gestellt haben oder über dessen Ergebnis noch nicht entschieden wurde, kann die Agentur für Arbeit Übergangsgeld zahlen.
- Erwerbsminderungsrente (§ 43 SGB VI): Wenn Sie voraussichtlich dauerhaft weniger als 6 Stunden (teilweise EM) oder weniger als 3 Stunden (volle EM) täglich arbeiten können.
- Stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell): Bei absehbarer Genesung können Sie schrittweise an den Arbeitsplatz zurückkehren – während der Wiedereingliederung erhalten Sie weiterhin Krankengeld.
- Bürgergeld (SGB II): Als letzte Absicherung, wenn keine anderen Leistungen greifen und die finanziellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Krankenkasse informiert Sie in der Regel rechtzeitig vor der Aussteuerung über das bevorstehende Ende des Krankengeldes und gibt Hinweise auf mögliche Anschlussleistungen. Es ist dringend empfohlen, sich frühzeitig – idealerweise drei Monate vor dem Auslaufen – bei der Agentur für Arbeit zu melden und parallel einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu prüfen.
Pflichten während des Krankengeldbezugs
Während des Krankengeldbezugs treffen Sie verschiedene Pflichten gegenüber der Krankenkasse. Die wichtigste ist die rechtzeitige Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung). Seit der Einführung der elektronischen AU (eAU) wird die Bescheinigung zwar digital an die Krankenkasse übermittelt, aber Sie müssen sicherstellen, dass dies auch tatsächlich erfolgt.
- AU-Bescheinigung lückenlos und rechtzeitig einreichen – jeder Tag ohne gültige AU gefährdet den Anspruch
- Krankenkasse über Änderungen informieren (z. B. Arbeitgeberwechsel, Aufnahme einer Beschäftigung)
- An Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation mitwirken, wenn die Krankenkasse dies verlangt
- Untersuchung durch den Medizinischen Dienst (MD) dulden
- Keine Erwerbstätigkeit ausüben, die der Genesung entgegensteht
Daneben besteht eine allgemeine Mitwirkungspflicht nach § 66 SGB I. Die Krankenkasse kann Sie auffordern, an Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation teilzunehmen oder sich vom Medizinischen Dienst (MD) untersuchen zu lassen. Verweigern Sie die Mitwirkung ohne wichtigen Grund, kann die Krankenkasse das Krankengeld ganz oder teilweise versagen.
Sonderfälle: Kinderkrankengeld & Selbstständige
Neben dem regulären Krankengeld gibt es besondere Leistungen für bestimmte Situationen. Das Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V steht gesetzlich versicherten Eltern zu, wenn sie ihr krankes Kind unter 12 Jahren betreuen müssen und dafür nicht arbeiten können. Pro Kind stehen jedem Elternteil grundsätzlich 15 Arbeitstage pro Kalenderjahr zu, Alleinerziehende erhalten 30 Tage. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch auf maximal 35 Tage (Alleinerziehende: 70 Tage) begrenzt.
| Personengruppe | Krankengeld-Zugang | Besonderheit |
|---|---|---|
| Eltern (Kinderkrankengeld) | 15 Tage/Kind/Jahr (Alleinerz.: 30) | § 45 SGB V, Kind unter 12 Jahre |
| Selbstständige (GKV, allg. Satz) | Ab 43. Tag der AU | Wahltarif oder allgemeiner Beitragssatz |
| Selbstständige (GKV, erm. Satz) | Kein Anspruch | Ermäßigter Beitragssatz 14,0 % |
| Privat Versicherte | Kein gesetzliches Krankengeld | Private Krankentagegeldversicherung nötig |
Selbstständige, die freiwillig gesetzlich versichert sind, haben nur dann Anspruch auf Krankengeld, wenn sie bei Abschluss der Versicherung den allgemeinen Beitragssatz (mit Krankengeldanspruch) gewählt haben. Der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 % beinhaltet keinen Krankengeldanspruch. Ein späterer Wechsel zum höheren Beitragssatz ist möglich, aber das Krankengeld beginnt dann erst ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Privat Versicherte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf gesetzliches Krankengeld und müssen auf eine private Krankentagegeldversicherung zurückgreifen.
Fazit: Krankengeld rechtzeitig planen
Krankengeld sichert bei längerer Arbeitsunfähigkeit bis zu 78 Wochen lang einen Großteil des Einkommens. Achten Sie auf lückenlose AU-Bescheinigungen und planen Sie rechtzeitig für die Zeit nach der Aussteuerung – ob Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld, Erwerbsminderungsrente oder stufenweise Wiedereingliederung. Eine frühzeitige Beratung kann finanzielle Lücken vermeiden.
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