Seit 2017 sind illegale Straßenrennen in Deutschland keine bloße Ordnungswidrigkeit mehr, sondern eine Straftat. Der Gesetzgeber hat mit § 315d StGB auf eine Reihe tödlicher Raserunfälle reagiert und die Strafen drastisch verschärft. Dabei erfasst das Gesetz nicht nur organisierte Rennen, sondern auch sogenannte Einzelraser, die sich ohne Gegner mit extremer Geschwindigkeit fortbewegen. In diesem Ratgeber erklären wir die Rechtslage, die drohenden Strafen und die Möglichkeit der Fahrzeugeinziehung.
Auf einen Blick
Gesetzliche Grundlage: § 315d StGB
§ 315d StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen) wurde am 13. Oktober 2017 eingeführt – als direkte Reaktion auf mehrere tödliche Raserunfälle, insbesondere den aufsehenerregenden Kudamm-Raser-Fall in Berlin 2016. Das Gesetz erfasst drei Tatbestandsalternativen und stellt damit nicht nur die Teilnahme an einem Rennen, sondern auch das Ausrichten eines Rennens und das sogenannte Einzelrasen unter Strafe.
| Tatbestand | Strafrahmen | Beispiel |
|---|---|---|
| Rennen ausrichten (§ 315d Abs. 1 Nr. 1) | Freiheitsstrafe bis 2 Jahre oder Geldstrafe | Organisiertes Rennen auf öffentlicher Straße veranstalten |
| An Rennen teilnehmen (§ 315d Abs. 1 Nr. 2) | Freiheitsstrafe bis 2 Jahre oder Geldstrafe | Zwei Fahrer liefern sich ein Beschleunigungsrennen |
| Einzelrasen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3) | Freiheitsstrafe bis 2 Jahre oder Geldstrafe | Allein mit 150 km/h durch die Innenstadt |
| Qualifiziert: mit Gefährdung/Todesfolge (§ 315d Abs. 2–5) | Bis 10 Jahre Freiheitsstrafe | Tödlicher Raserunfall |
Die Einführung des § 315d StGB war ein Paradigmenwechsel: Zuvor konnten Raser nur wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (OWi) oder – bei einem Unfall – wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) bzw. Körperverletzungs-/Tötungsdelikten verfolgt werden. Jetzt ist bereits das Rasen selbst – ohne Unfall, ohne Gefährdung anderer – strafbar.
Strafen und Strafmaß
Das Strafmaß bei verbotenen Straßenrennen ist gestaffelt und kann bei schweren Folgen drastisch ausfallen. Das Grunddelikt (§ 315d Abs. 1 StGB) sieht Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe vor. Kommt es zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben anderer oder fremder Sachen von bedeutendem Wert, erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu 5 Jahre.
| Qualifikation | Strafrahmen | Mindeststrafe |
|---|---|---|
| Grunddelikt (Abs. 1) | Bis 2 Jahre oder Geldstrafe | Keine |
| Konkrete Gefährdung (Abs. 2) | Bis 5 Jahre | Keine |
| Schwere Gesundheitsschädigung (Abs. 4) | Bis 5 Jahre | Keine |
| Todesfolge (Abs. 5) | 1–10 Jahre Freiheitsstrafe | 1 Jahr (keine Bewährung) |
Bei einer schweren Gesundheitsschädigung beträgt die Strafe ebenfalls bis zu 5 Jahre. Bei Todesfolge sieht § 315d Abs. 5 StGB eine Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren vor – eine Mindeststrafe von einem Jahr bedeutet, dass Bewährung in der Regel ausgeschlossen ist. Zusätzlich drohen 3 Punkte in Flensburg und der zwingende Entzug der Fahrerlaubnis.
Einzelraser: Auch ohne Rennen strafbar
Eine Besonderheit des § 315d StGB ist die dritte Tatbestandsalternative: Auch wer sich als Einzelraser – ohne Gegner oder organisiertes Rennen – „mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“, macht sich strafbar. Diese Regelung zielt auf Raser ab, die Innenstadtstraßen als Rennstrecke missbrauchen.
Die Abgrenzung zur bloßen Geschwindigkeitsüberschreitung (Ordnungswidrigkeit) ist in der Praxis nicht immer einfach. Der BGH hat klargestellt: Entscheidend ist die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, und die grobe Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit. Typische Indizien sind: extremes Beschleunigungsverhalten, massive Geschwindigkeitsüberschreitung, Missachtung roter Ampeln, riskante Überholmanöver und dichter Verkehr.
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Fahrzeugeinziehung: Auto weg
§ 315f StGB ermöglicht die Einziehung des Tatfahrzeugs – das bedeutet, dass der Staat das Fahrzeug dauerhaft beschlagnahmt und verwertet. Dies ist eine besonders einschneidende Maßnahme, die über den Führerscheinentzug hinausgeht. Die Einziehung ist sowohl bei eigenen Fahrzeugen als auch bei geleasten oder finanzierten Fahrzeugen möglich – der Eigentümer haftet mit, wenn er das Fahrzeug schuldhaft überlassen hat.
Bereits vor einer Verurteilung kann das Fahrzeug vorläufig beschlagnahmt werden (§ 111b StPO). Mehrere Bundesländer haben zudem landesrechtliche Regelungen geschaffen, die eine präventive Sicherstellung des Fahrzeugs bereits bei einem konkreten Verdacht auf ein illegales Rennen ermöglichen. Das bedeutet: Sie bekommen Ihr Auto möglicherweise erst nach Abschluss des gesamten Strafverfahrens zurück – wenn überhaupt.
Führerscheinentzug und Versicherungsfolgen
Bei einer Verurteilung nach § 315d StGB wird die Fahrerlaubnis in der Regel entzogen (§ 69 StGB). Die Sperrfrist für die Neuerteilung beträgt 1–5 Jahre. Zusätzlich wird in der Regel eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) angeordnet, bevor die Fahrerlaubnis neu erteilt wird. Ausführliche Informationen zum Führerscheinentzug und zur MPU finden Sie in unserem entsprechenden Ratgeber.
- Führerscheinentzug als Regelfolge (§ 69 StGB)
- Sperrfrist 1–5 Jahre für Neuerteilung
- MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) erforderlich
- 3 Punkte im Fahreignungsregister
- Haftpflichtversicherung: unbegrenzter Regress bei Vorsatz
- Kaskoversicherung: vollständiger Leistungsausschluss
- Eintrag ins Führungszeugnis
Auch die Versicherungsfolgen sind gravierend: Die Kfz-Haftpflichtversicherung muss zwar gegenüber dem Geschädigten zahlen, kann aber beim Versicherungsnehmer unbegrenzten Regress nehmen – denn bei einem illegalen Straßenrennen liegt Vorsatz vor. Die Kaskoversicherung verweigert die Leistung vollständig. Die finanziellen Folgen können bei einem schweren Unfall existenzbedrohend sein.
Raser als Mörder? Die Mordanklage
In besonders schweren Fällen – wenn ein Raserunfall tödlich endet – stellt sich die Frage, ob neben § 315d StGB auch eine Verurteilung wegen Mordes (§ 211 StGB) oder Totschlags (§ 212 StGB) in Betracht kommt. Der aufsehenerregende Kudamm-Raser-Fall in Berlin (2016) hat diese Debatte ausgelöst: Erstmals wurde ein Raser wegen Mordes verurteilt.
Die juristische Kernfrage ist der bedingte Vorsatz (dolus eventualis): Hat der Raser den Tod eines anderen Menschen billigend in Kauf genommen? Der BGH hat das erste Mordurteil aufgehoben, aber klargestellt, dass eine Verurteilung wegen Mordes bei Raserdelikten grundsätzlich möglich ist. Im zweiten Durchgang wurde erneut wegen Mordes verurteilt. Die Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz bleibt im Einzelfall schwierig und wird von den Gerichten intensiv geprüft.
Prävention und legale Alternativen
Die konsequente Strafverfolgung von Rasern hat eine präventive Wirkung – aber allein reicht sie nicht aus. Wer den Kick der Geschwindigkeit sucht, hat legale Alternativen: Rennstrecken und Track Days bieten die Möglichkeit, das eigene Fahrzeug unter kontrollierten Bedingungen auszufahren. Professionelle Fahrsicherheitstrainings vermitteln zusätzlich das Bewusstsein für die eigenen Grenzen und die Physik des Fahrens.
- Rennstrecken und Track Days als legale Alternative
- Fahrsicherheitstraining (ADAC, TÜV, Hersteller)
- Motorsportvereine mit geregeltem Wettbewerb
- Intelligent Speed Assistance (ISA) in EU-Neuwagen seit 2024
- Präventionskampagnen (z. B. „Rasen tötet“)
Technische Maßnahmen wie Geschwindigkeitsbegrenzer (Speed Limiter) und das ab 2024 in der EU für Neuwagen vorgeschriebene Intelligent Speed Assistance System (ISA) können Raserei technisch erschweren. Die gesellschaftliche Debatte über härtere Strafen, Fahrzeugeinziehung und präventive Sicherstellung wird weiterhin intensiv geführt.
Fazit
Illegale Straßenrennen werden seit 2017 als Straftaten konsequent verfolgt – auch Einzelraser ohne Gegner sind erfasst. Bei Todesfolge droht Gefängnis ohne Bewährung, das Fahrzeug kann eingezogen werden. Die finanziellen und rechtlichen Folgen sind gravierend. Wer den Kick der Geschwindigkeit sucht, sollte legale Alternativen auf Rennstrecken nutzen.
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